Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.7.2.2 Änderung des ParlG im Hinblick auf die Mitwirkung des Parlaments am Decision Shaping

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 124

Der Bundesrat schlägt eine Anpassung des ParlG vor und unterbreitet einen Entwurf für einen neuen Artikel 152a, der spezifisch die Modalitäten des Einbezugs des Parlaments im Rahmen der Teilnahme der Schweiz an der Ausarbeitung von Rechtsakten der EU regelt (Decision Shaping, s. Ziff. 2.1.6.2.1).

Der neue Artikel 152a ParlG verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll den zahlreichen Stellungnahmen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Rechnung getragen werden, in denen eine Klärung der Rolle des Parlaments speziell beim Decision Shaping gefordert wurde. Er führt somit eine Verpflichtung ein, das Parlament in diesem Bereich zu informieren und zu konsultieren. Zum anderen ist nicht nur der Einbezug der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen gemäss Artikel 152 ParlG, sondern auch der Einbezug der anderen für die Abkommen zuständigen Kommissionen vorgesehen. Ziel ist die materielle Mitwirkung der in einem internen Gesetzgebungsverfahren zuständigen Kommissionen bei der Festlegung der Schweizer Position in Bezug auf die Ausarbeitung von EU-Rechtsakten, die dazu bestimmt sind, in die Abkommen übernommen zu werden. Dieser Einbezug entspricht dem Grundsatz des Decision Shaping, das die Teilnahme der Schweiz an den Gesetzgebungsverfahren der EU sicherstellt.

Der neue Artikel 152a ParlG stellt im Vergleich zum bestehenden Artikel 152 ParlG ein lex specialis (Spezialgesetz) dar. Er gilt für das Decision Shaping im Bereich der Binnenmarktabkommen und des Gesundheitsabkommens. In Bezug auf die Mitwirkung des Parlaments an den Verfahren im Bereich der anderen institutionellen Elemente bleibt Artikel 152 ParlG gültig. Der neue Artikel 152a ParlG sieht vor, dass: (i) die für die Aussenpolitik zuständigen parlamentarischen Kommissionen und der anderen zuständigen parlamentarischen Kommissionen informiert werden, wenn der betreffende EU-Rechtsakt wichtig sein könnte, (ii) diese Kommissionen konsultiert werden, wenn der betreffende EURechtsakt wesentlich sein könnte, (iii) die Präsidentinnen oder die Präsidenten der 89 Siehe: www.thedanishparliament.dk > eu information centre > the european affairs committee. Kommissionen in dringlichen Fällen konsultiert werden und (iv) diese Kommissionen verlangen können, in diesem Zusammenhang informiert oder konsultiert zu werden. Die Kriterien des neuen Artikels 152a ParlG – «die wichtig sein könnten» und «die wesentlich sein könnten» – folgen der Logik der Kriterien in Artikel 152 Absätze 2 und 3 ParlG, die sich aussenpolitisch bewährt haben. Sie werden jedoch angepasst, um den Fokus auf das zentrale Element des Decision Shaping zu legen: den Inhalt der EU-Rechtsakte. Diese Kriterien sollen bei der Anwendung der Bestimmung einen ausreichenden politischen Handlungsspielraum ermöglichen und widerspiegeln durch die Verwendung des Konjunktivs («könnten») die frühe Phase des Gesetzgebungsverfahrens in der EU, während der das Decision Shaping stattfindet. Der Bundesrat schlägt vor, in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament Weisungen zuhanden der Bundesverwaltung auszuarbeiten, welche die Umsetzung des neuen Artikels 152a ParlG konkretisieren, insbesondere in Bezug auf die Auslegung der Kriterien «die wichtig sein könnten» und «die wesentlich sein könnten» (s. Ziff. 2.1.7.2.3).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.