Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.7.1 Begleitmassnahmen betreffend den Einbezug der Kantone

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 121

Analog zur Mitwirkung der Kantone im Rahmen der Assoziierung der Schweiz an Schengen und Dublin84 strebt der Bundesrat eine Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen über deren Mitwirkung an der Aussenpolitik des Bundes im Bereich des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) an. Im Bereich der institutionellen Elemente sollen die Kantone regelmässig informiert und eng einbezogen werden, wenn ihre Zuständigkeiten oder wesentlichen Interessen durch die dynamische Rechtsübernahme, insbesondere das Decision Shaping, die Streitbeilegungsverfahren und die Teilnahme der Schweiz an Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH betroffen sind. Weitere Themen, welche die angestrebte Vereinbarung umfassen soll, sind der Einbezug der Kantone bei der Vorauswahl der Mitglieder der Beihilfekammer der Wettbewerbskommission (WEKO) im Bereich der Beihilfeüberwachung (s. Erläuterungen zu

Art. 3 des Entwurfs des Beihilfeüberwachungsgesetzes [E-BHÜG] in Ziff. 2.2.8) sowie die Teilnahme der Kantone an den Treffen des im Paket Schweiz–EU vorgesehenen hochrangigen Dialogs zwischen der Schweiz und der EU (s. Ziff. 2.14.). Da die angestrebte Vereinbarung rechtsetzend ist, benötigt der Bundesrat für ihren Abschluss eine Ermächtigung des Parlaments. Diese muss in einer formell-gesetzlichen Grundlage erfolgen. Der Bundesrat schlägt deshalb eine Anpassung des BGMK vor. Der neue Artikel 5a BGMK erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, eine entsprechende Vereinbarung über die Mitwirkung der Kantone abzuschliessen. Für den Beihilfebereich wird die Kompetenz in Artikel 3 Absatz 4 E-BHÜG geregelt. Die Vereinbarung soll die in Art. 55 BV und in dessen Ausführung im BGMK vorgesehene Mitwirkung der Kantone konkretisieren. Der Bundesrat ist somit nicht ermächtigt, in der Vereinbarung vom BGMK abzuweichen und den Kantonen Mitwirkungsrechte einzuräumen, die nicht bereits im Gesetz vorgezeichnet sind. Die Vereinbarung wird im Einklang mit der Verfassung und dem BGMK auszulegen sein. Die Mitwirkung der Kantone, etwa bei der Teilnahme an Delegationen des Bundes, steht aufgrund der Kompetenzordnung der Verfassung (Art. 54 Abs. 1 BV) unter dem Vorbehalt der aussenpolitischen Handlungsfähigkeit des Bundes. Die Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen über deren Mitwirkung an der Aussenpolitik des Bundes im Bereich des Pakets Schweiz–EU soll bis zu dessen Inkrafttreten vorliegen. Das EDA wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD und dem WBF Gespräche zu diesen Themen mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) aufzunehmen und dem Bundesrat die Resultate dieser Gespräche bis im Frühjahr 2026 zu unterbreiten. 84 Vereinbarung vom 20. März 2009 zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands (SR 362.1).

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