Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.7.3 Begleitmassnahmen betreffend den Einbezug der interessierten Kreise

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 136

Der Bundesrat erachtet es als notwendig, die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit in Bezug auf das Decision Shaping zu gewährleisten. Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende hatten nämlich gefordert, dass die interessierten Kreise im Rahmen der Teilnahme der Schweiz an der Ausarbeitung der für sie relevanten Rechtsakte der EU mitwirken können (s. Bericht zu den Ergebnissen der Vernehmlassung,

Ziff. 2.1.1.7).

Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, einen neuen Artikel 40a RVOG zu schaffen, der die Veröffentlichung aller für das Decision Shaping relevanten öffentlichen Dokumente der EU vorsieht. So hätte die Öffentlichkeit Zugang zu den Dokumenten, auf denen die Aktivitäten der Schweiz im Rahmen des Decision Shaping basieren. Die Dokumente würden auf einer zentralen öffentlichen OnlinePlattform publiziert, um interessierten Einzelpersonen und Organisationen den Zugang zu den relevanten Informationen zu ermöglichen. Der Bundesrat schlägt ausserdem vor, die ständigen Vernehmlassungsadressaten und die weiteren interessierten Kreise, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b bis e des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren93 definiert sind, über die Veröffentlichung der entsprechenden Dokumente zu informieren. Diese Benachrichtigung soll sicherstellen, dass die interessierten Kreise die für ihre Tätigkeitsbereiche relevanten Entwicklungen mitverfolgen und gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Stellen in der Schweiz und in der EU ihre Interessen vertreten können (s. Ziff 2.1.6.2). Die Kantonsregierungen sollen in diesem Zusammenhang nicht einbezogen werden, da ihre Mitwirkung bei den institutionellen Elementen separat geregelt ist (s. Ziff. 2.1.7.1).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.