Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.7.2.1 Allgemeine Erwägungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 122

Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Verfahren im Zusammenhang mit den institutionellen Elementen und vor allem die Einführung eines Instruments, das es der Schweiz erlaubt, ihre Interessen im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses der EU verstärkt einzubringen (Decision Shaping), klar aufzeigen müssen, wie das Parlament in diesem Kontext konkret einbezogen wird. Nötigenfalls sind diese Verfahren zu stärken. Dies war auch eine wichtige Forderung im Vernehmlassungsverfahren über das Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) (s. Bericht zu den Ergebnissen der Vernehmlassung, Ziff. 2.1.1.6). Wie in Ziffer 1.5 erwähnt, wurden mehrere Motionen und Postulate eingereicht, in denen der Bundesrat aufgefordert wird, das Parlament stärker in die Europapolitik einzubinden. So verlangt z. B. die Motion 10.3005 der Aussenpolitischen Kommission (APK) des Ständerates Massnahmen zur frühzeitigen Information des Parlaments über relevante europäische Rechtsetzungsentwürfe. Das Postulat 18.3059 Nussbaumer beauftragt den Bundesrat, einen Bericht über die Möglichkeiten einer verstärkten Mitwirkung und Information des Parlaments in europapolitischen Angelegenheiten vorzulegen. Die Motion 19.3170 Lombardi/Rieder forderte eine gesetzliche Grundlage, welche die Befugnisse des Parlaments, der Bevölkerung und der Kantone bei der dynamischen Rechtsübernahme regelt.

Der Bundesrat erachtet interne Massnahmen zur Stärkung der Mitwirkung des Parlaments als angemessen. Zu diesem Zweck präsentiert er im Folgenden eine Reihe von Massnahmen, mit denen die Anliegen der genannten parlamentarischen Vorstösse und die Forderungen aus dem Vernehmlassungsverfahren erfüllt werden können. Diese spezifisch für das Parlament vorgesehenen Massnahmen folgen dem Ansatz des Bundesrates zur vollen Transparenz in Bezug auf das Decision Shaping (s. Ziff. 2.1.7.3). Dank der Publikation der relevanten öffentlichen EU-Dokumente im Rahmen des Decision Shaping können sich auch die Parlamentsmitglieder über sämtliche Aspekte des Decision Shaping und somit der dynamischen Rechtsübernahme informieren. Der Bundesrat schlägt namentlich eine Anpassung des ParlG vor, um die Modalitäten der Mitwirkung des Parlaments im Rahmen des Decision Shaping in einem neuen

Artikel 152a ParlG zu regeln. In neuen Weisungen für die Umsetzung von Artikel 152 und des neuen Artikels 152a ParlG85 sollen alle Mitwirkungsmechanismen im Bereich der institutionellen Elemente genau beschrieben werden. Eine weitere Anpassung des ParlG sieht vor, dem Parlament einmal pro Legislaturperiode einen Bericht über das Funktionieren der institutionellen Elemente vorzulegen.

Hintergrundinformationen: Praxis in Norwegen und Dänemark Für seine Vorschläge stützt sich der Bundesrat auf die Praxis im EWR, insbesondere in Norwegen, sowie auf die Praxis in einigen EU-Mitgliedstaaten, insbesondere in Dänemark. Diese Beispiele werden im Folgenden zur Veranschaulichung zusammengefasst. 85 BBl 2024 3018 Norwegen ist im Rahmen seiner EWR-Mitgliedschaft am Decision Shaping beteiligt. Bezüglich EU-Regeln, die ins EWR-Abkommen übernommen werden könnten, informiert in erster Linie das EFTA-Sekretariat die EWR/EFTA-Staaten regelmässig über die in Vorbereitung befindlichen Entwürfe (je nach Stadium in der Kategorie Pre-Pipeline oder Pipeline). Auf dieser Grundlage führt die norwegische Regierung eine «EWR-Datenbank»86, die im Internet öffentlich zugänglich ist. Dort veröffentlicht sie sogenannte «EWR-Notizen», das heisst Dokumente mit Informationen über EU-Vorschriften, die ins EWR-Abkommen übernommen werden könnten. Diese Datenbank wird laufend mit den Entwicklungsschritten der EU-Regeln aktualisiert, von der anfänglichen Phase eines Kommissionsvorschlags (Grünbuch oder Weissbuch) bis zum endgültigen EU-Beschluss und der anschliessenden Übernahme ins EWRAbkommen und der Umsetzung in das norwegische Recht. Darüber hinaus erlaubt es die Website einer Stiftung, den EU-Regulierungsprozess zu verfolgen, indem sie alle relevanten Unterlagen veröffentlicht.87. Das norwegische Parlament wirkt in erster Linie über seinen beratenden Ausschuss für EU-Angelegenheiten mit, der sechs bis acht Mal im Jahr zusammentritt und als zentrale Plattform für Informationen und Konsultationen durch die norwegische Regierung fungiert.88. Der beratende Ausschuss hat in der Phase der Ausarbeitung eines EU-Rechtsakts (Decision Shaping) keine Mitentscheidungsrechte. Er wird konsultiert, nachdem der Rechtsakt in der EU verabschiedet wurde, und muss bestimmte Arten von Rechtsakten ausdrücklich genehmigen. Die zuständigen Ministerien informieren den Ausschuss etwa alle sechs bis acht Wochen über neue EU-Rechtsakte, und die Regierung informiert das Gesamtparlament zweimal im Jahr jeweils im Rahmen einer Rede zu Norwegens Europapolitik. Ausserdem erhält der Ausschuss eine Liste aller neuen Rechtsakte. Das norwegische Parlament erhält somit sowohl von der Regierung als auch von der Parlamentsverwaltung Informationen. Darüber hinaus unterhält es ein Büro in Brüssel, wo eine Person die Aufgabe hat, über aktuelle Herausforderungen zu berichten, Informationen zu sammeln, Fragen zu beantworten und Kontakte zum Europäischen Parlament herzustellen. Schliesslich führt das norwegische Parlament interparlamentarische Treffen mit dem Europäischen Parlament durch und nimmt jährlich am Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuss (Joint Parliamentary Committee) teil. Im Gegensatz zu Norwegen lässt sich die Situation in Dänemark weniger mit der Schweiz vergleichen, weil Dänemark ein EU-Mitgliedstaat ist und somit umfassend am Gesetzgebungsprozess der EU teilnimmt. Insbesondere nimmt die dänische Regierung an der Gesetzgebungsarbeit im Rat der EU teil. Dänemark hat mit seinem EUBeitritt einen parlamentarischen Ausschuss für europäische Angelegenheiten eingerichtet, der die Europapolitik der dänischen Regierung prüft und sich einmal pro Woche trifft. Gemäss der Beitrittsakte von 1972 ist die dänische Regierung verpflichtet, diesen Ausschuss über Vorschläge für EU-Rechtsakte zu informieren, die direkt auf Dänemark Anwendung finden würden oder deren Umsetzung die Mitwirkung des dänischen Parlaments erfordert. Die Regierung informiert den Ausschuss unter anderem mithilfe von Informationsnotizen. Die Regierung muss dem Ausschuss alle Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung vorlegen und benötigt ein Verhandlungsmandat 86 87 88 Einsehbar unter: www.regjeringen.no > eos notatbasen.

Einsehbar unter: europalov.no.

Siehe: www.stortinget.no > International delegations > the delegation to efta and eea parliamentary committees > the Norwegian parliament and the eea agreement. für Angelegenheit von sehr grosser Bedeutung. Die Regierung legt fest, welche europäischen Fragen zu welcher Kategorie gehören. Wenn eine Frage von sehr grosser Bedeutung ist, legt die Regierung mündlich die für die Beratungen im Rat vorgeschlagene Verhandlungsposition dar und beantwortet die Fragen des Ausschusses. Es gibt keine formelle Abstimmung im Ausschuss, sondern es erfolgt eine Beurteilung durch das Ausschusspräsidium. Wenn es keine Mehrheit gegen die Regierung gibt, erhält diese ihr Mandat.89.

Diese beiden Beispiele dienen der Veranschaulichung, lassen sich jedoch nicht vollständig auf die Schweiz übertragen, da diese weder Mitglied des EWR noch der EU ist. Der Bundesrat schlägt deshalb die folgenden Massnahmen vor, die der spezifischen Situation der Schweiz Rechnung tragen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.