Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.7.2.3 Weisungen des Bundesrates zur Umsetzung von Artikel 152 und Artikel 152a ParlG zur Information und Konsultation des Parlaments im Bereich der institutionellen Elemente

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 125

und Konsultation des Parlaments im Bereich der institutionellen Elemente Der Bundesrat schlägt vor, die Mitwirkung des Parlaments an den Verfahren im Bereich der institutionellen Elemente auf Artikel 152 und dem neuen Artikel 152a ParlG abzustützen (s. Ziff. 2.1.6 und 2.1.7.2.2). Diese Bestimmungen legen generell die Kriterien für die Information und Konsultation des Parlaments fest. Der Bundesrat schlägt vor, die konkreten Modalitäten des Einbezugs des Parlaments in Weisungen zuhanden der Bundesverwaltung festzulegen. Dieser Ansatz entspricht jenem, der bei der Umsetzung von Artikel 152 ParlG in anderen Bereichen der Aussenpolitik verfolgt wurde.90 Im Folgenden werden die vom Bundesrat vorgeschlagenen Weisungen beschrieben. Für den Bundesrat ist es jedoch entscheidend, dass die Weisungen in enger Zusammenarbeit mit dem Parlament ausgearbeitet werden. Aus diesem Grund beabsichtigt er, nach der Überweisung dieser Botschaft die Ratspräsidien, die zuständigen parlamentarischen Kommissionen und die Parlamentsdienste zu konsultieren. Gegenstand und Zweck Die Weisungen regeln die Informations- und Konsultationsprozesse nach Artikel 152 und Artikel 152a ParlG im Bereich der institutionellen Elemente, die in den Binnenmarktabkommen und im Gesundheitsabkommen enthalten sind: Ziel der Begrenzung des Anwendungsbereichs der Weisungen ist, alle Abkommen abzudecken, in denen die ausgehandelten neuen institutionellen Elemente zur Anwendung kommen (im Falle des Gesundheitsabkommens analog).

Die Weisungen sollen einheitliche und systematische Verfahren sicherstellen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Abkommen. Dazu ergreifen die für die Abkommen zuständigen Departemente Massnahmen, um die ihnen unterstellten oder zugeordneten Verwaltungseinheiten für die politische Notwendigkeit der Information und Konsultation des Parlaments sowie die dafür vorgesehenen Prozesse zu sensibilisieren. Andere Formen des Austauschs, die über die in den Weisungen geregelten Informations- und Konsultationsprozesse hinausgehen, sind weiterhin zulässig. Information und Konsultation zu den verschiedenen Phasen der Verfahren im Bereich der institutionellen Elemente In Anwendung von Artikel 152 und des neuen Artikels 152a ParlG schlägt der Bundesrat vor, das Parlament wie folgt über die verschiedenen Phasen der Verfahren im Bereich der institutionellen Elemente zu informieren und zu konsultieren: Tabelle 2.1.7.2.3 (1): Information und Konsultation des Parlaments Verfahren Information Konsultation (neuer Art. 152a Abs. 1 für das Decision Shaping und (neuer Art. 152a Abs. 2 für das Decision Shaping und

Art. 152 Abs. 2 ParlG für die anderen Verfahren)

Art. 152 Abs. 3 ParlG für die anderen Verfahren) Dynamische Rechtsübernahme

1. Decision Shaping Ja, wenn der betreffende EU-Rechtsakt wichtig sein könnte, das heisst insbesondere, wenn absehbar ist, dass:

a. die Übernahme des Rechtsakts in das Abkommen von der Bundesversammlung genehmigt werden muss;

b. der Rechtsakt wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält;

c. die Übernahme des Rechtsakts in das Abkommen die Verabschiedung oder Änderung eines Bundesgesetzes erfordern würde.

Ja, wenn der betreffende EU-Rechtsakt wesentlich sein könnte, das heisst insbesondere, wenn absehbar ist, dass:

a. der Rechtsakt besonders wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder

b. die Übernahme des Rechtsakts in das Abkommen die Verabschiedung eines besonders wichtigen Bundesgesetzes oder eine erhebliche Änderung eines Bundesgesetzes erfordern würde.

2. Diskussionen in den GA bezüglich der Übernahme eines EU-Rechtsaktes Ja, insbesondere wenn der betreffende EU-Rechtsakt Ja, insbesondere wenn: wichtig sein könnte (siehe Ziff. 1 oben).

a. der Rechtsakt der EU besonders wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält;

b. die Übernahme des Rechtsakts in das Abkommen die Verabschiedung oder eine erhebliche Verfahren Information Konsultation (neuer Art. 152a Abs. 1 für das Decision Shaping und (neuer Art. 152a Abs. 2 für das Decision Shaping und

Art. 152 Abs. 2 ParlG für die anderen Verfahren)

Art. 152 Abs. 3 ParlG für die anderen Verfahren) Änderung eines Bundesgesetzes erfordern würde; oder

c. der Bundesrat plant die Übernahme des Rechtsakts in das Abkommen abzulehnen, während die EU der Ansicht ist, dass der Rechtsakt übernommen werden soll.

Gegenstand der Konsultation sind insbesondere die Positionierung der Schweiz im GA und die Modalitäten einer allfälligen Übernahme des betreffenden Rechtsakts der EU in das Abkommen.

3. Entscheid des Bundesrates, ei- Ja, wenn der EU-Rechtsakt Gegenstand einer Infornes Departements oder eines mation oder Konsultation gemäss Ziffer 1 oder 2 Amtes, die Schweizer Delegation oben war.

im GA zu ermächtigen, einen Beschluss zu fassen

4. Genehmigung der Beschlüsse des CM durch die Schweiz und Inkrafttreten Nein.

Die Genehmigung obliegt der Bundesversammlung, es sei denn, sie delegiert diese Kompetenz an den Bundesrat, der sie wiederum unter bestimmten Voraussetzungen an ein Departement oder ein Amt delegieren kann (Art. 166 Abs. 2 BV). Für die anschliessende Ratifizierung ist der Bundesrat zuständig (Art. 184 Abs. 2 BV).

Verfahren Information Konsultation (neuer Art. 152a Abs. 1 für das Decision Shaping und (neuer Art. 152a Abs. 2 für das Decision Shaping und

Art. 152 Abs. 2 ParlG für die anderen Verfahren)

Art. 152 Abs. 3 ParlG für die anderen Verfahren) Streitbeilegung

5. Erstellung einer indikativen Schiedsrichterliste Ja, über die Namen der Personen, die auf der Liste stehen.

Nein.

6. Von der Schweiz eingeleitetes Streitbeilegungsverfahren Ja, über die wichtigsten Schritte des Verfahrens (namentlich über die Benennung von Schiedsrichtern). Ja, wenn im Gemischten Ausschuss keine Lösung für eine Streitigkeit gefunden werden konnte und die Einleitung eines Schiedsverfahrens vorgeschlagen wird.

7. Von der EU eingeleitetes Streitbeilegungsverfahren Ja, über die Entscheidung der EU, ein Verfahren ein- Nein.

zuleiten (Aufnahme in die Tagesordnung des GA) und über die wichtigsten Schritte des Verfahrens (namentlich über der Benennung von Schiedsrichtern). Ausgleichsmassnahmen

8. Von der Schweiz ergriffene Ausgleichsmassnahmen Ja, über die wichtigsten Schritte des Verfahrens im Anschluss an die Notifikation von Ausgleichsmassnahmen.

Ja, über die einzuleitenden Massnahmen.

Verfahren Information Konsultation (neuer Art. 152a Abs. 1 für das Decision Shaping und (neuer Art. 152a Abs. 2 für das Decision Shaping und

Art. 152 Abs. 2 ParlG für die anderen Verfahren)

Art. 152 Abs. 3 ParlG für die anderen Verfahren)

9. Von der EU ergriffene Ausgleichsmassnahmen Ja, über die wichtigsten Schritte des Verfahrens im Anschluss an die Notifikation von Ausgleichsmassnahmen.

Ja, über die erste Reaktion der Schweiz im Anschluss an die Notifikation von Ausgleichsmassnahmen.

Es ist zu beachten, dass die für die Information und Konsultation im Rahmen des Decision Shaping und der dynamischen Rechtsübernahme vorgesehenen Kriterien nicht erschöpfend sind («namentlich»). Eine Information oder Konsultation ist also gegebenenfalls aus anderen Gründen möglich, insbesondere wenn der betreffende Rechtsakt aus politischen Gründen wichtig ist. Über die genannten Modalitäten der Information und Konsultation hinaus können die parlamentarischen Kommissionen jederzeit verlangen, informiert oder konsultiert zu werden (Art. 152 Abs. 5 und Art. 152a Abs. 4 ParlG). Diese Aufforderung ist für den Bundesrat und die für das Abkommen zuständigen Departemente verpflichtend. Dank der vorgesehenen aktiven Information und Konsultation sowie der Tatsache, dass alle Aktivitäten im Rahmen des Decision Shaping veröffentlicht werden (s. Ziff. 2.1.7.3), können die parlamentarischen Kommissionen von diesem Recht effektiv Gebrauch machen.

Informationsverfahren Die für die Abkommen zuständigen Departemente informieren die Ratspräsidien, die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und im Rahmen des Decision Shaping die anderen für die Abkommen zuständigen Kommissionen regelmässig, frühzeitig, umfassend und in jeweils geeigneter Form. Diese Information erfolgt sowohl mündlich als auch schriftlich. In Bezug auf die mündliche Information sieht die Traktandenliste der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen standardmässig die Information der Kommissionen über die «europapolitischen Aktivitäten» vor, wobei eine Delegation des EDA und allfälliger anderer betroffener Departemente anwesend ist. Der Bundesrat will die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und im Rahmen des Decision Shaping die anderen für die Abkommen zuständigen Kommissionen auch weiterhin regelmässig über aktuelle Entwicklungen in der Europapolitik der Schweiz und über die Entwicklungen innerhalb der EU informieren, die für die Schweiz relevant sind. Er schlägt insbesondere vor, einen stärkeren Fokus auf eine vorausschauende Information über wichtige geplante Rechtsakte der EU zu legen, die die Schweiz im Rahmen eines Abkommens übernehmen müsste. Falls die Kommissionen dies wünschen, ist er auch bereit, punktuell vertieft über spezifische Rechtsakte zu informieren. Auf Ersuchen können auch andere Sachbereichskommissionen, die sich mit sektoriellen Themen im Zusammenhang mit dem Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) befassen, informiert werden, bzw. diese könnten weiterhin Informationen von den zuständigen Departementen über Entwicklungen des EU-Rechts anfordern, die für die Umsetzung der spezifischen Abkommen relevant sind.

In Bezug auf die schriftliche Information schlägt der Bundesrat zwei Massnahmen vor.

Erstens erstellt das EDA im Hinblick auf die Behandlung des Traktandums «Europapolitische Aktivitäten» an den Sitzungen der für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen bereits heute eine Informationstabelle zu den europapolitischen Entwicklungen. Der Bundesrat schlägt vor, die in obenstehender Tabelle 2.1.7.2.3 (1) erwähnten Informationen zu den institutionellen Verfahren in diese Informationstabelle aufzunehmen. Er will in dieser Tabelle namentlich eine neue Rubrik mit geplan ten und für die Schweiz relevanten Rechtsakten der EU einführen, die in den Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen und des Gesundheitsabkommens fallen und wichtige Rechtsakte gemäss Artikel 152 Absatz 2 und dem neuen Artikel 152a Absatz 1 ParlG darstellen. Die Rechtsakte würden in den verschiedenen Phasen vom Stadium des Decision Shaping bis zum GA-Beschluss in der Informationstabelle aufgeführt (z. B.: Vorschlag der Europäischen Kommission, Vorschlag des Rates und des Europäischen Parlaments, Einleitung des Trilogs, Einigung, Verabschiedung in der EU, Diskussionen im GA, Beschlüsse des GA. Eine analoge Praxis besteht bereits im Bereich der Schengen/Dublin-Assoziierung. Die Tabelle wird zudem weiterhin Informationen über Entwicklungen in der EU enthalten, die keine direkten Auswirkungen auf die Schweiz haben (nicht von der dynamischen Rechtsübernahme betroffen sind), aber trotzdem in einem relevanten europäischen Kontext stehen, etwa im Rahmen des «autonomen Nachvollzugs» von EU-Recht. Diese Tabelle wird zweimal pro Quartal aktualisiert und an die Ratspräsidien und die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen sowie, im Falle des Decision Shaping, an die anderen für die Abkommen zuständigen Kommissionen übermittelt.

Zweitens schlägt der Bundesrat vor, über eine Online-Plattform allgemein über relevante EU-Rechtsakte zu informieren, das heisst über in Vorbereitung befindliche Rechtsakte, die in den Geltungsbereich der Binnenmarktabkommen und des Gesundheitsabkommens fallen, jedoch ohne Unterscheidung bezüglich Wichtigkeit (s. Ziff. 2.1.7.3). Diese Plattform soll laufend aktualisiert werden, in Form einer Online-Datenbank, die der Öffentlichkeit und den Parlamentsmitgliedern zur Verfügung steht.

Diese beiden Massnahmen ermöglichen ein transparentes Monitoring aller für das Decision Shaping und die dynamische Rechtsübernahme relevanten Rechtsentwicklungen, auf dessen Grundlage das Parlament seine Rechte wahrnehmen kann, um dort, wo es dies für angemessen hält, Einfluss zu nehmen.

Konsultationsverfahren Die Departemente konsultieren die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen gestützt auf einen entsprechenden Beschluss des Bundesrates. Konkret erfolgt der Beschluss des Bundesrates «unter Vorbehalt der Konsultation», die an den Beschluss anschliesst.

Bei einem Beschluss des Bundesrates «unter Vorbehalt der Konsultation» ist darauf zu achten, dass die Kommunikation zu diesem Beschluss im Hinblick auf den Vorbehalt klar ist. Ergibt die Konsultation wesentliche Vorbehalte gegen die Vorlage des Bundesrates, unterbreiten die Departemente dem Bundesrat einen neuen Antrag. Sie fügen ihrem Antrag den Entwurf einer Antwort an die Kommissionen bei.

Ergibt die Konsultation keine wesentlichen Vorbehalte, wird der unter Vorbehalt gefasste Bundesratsbeschluss definitiv. Im Rahmen des Decision Shaping ist das Konsultationsverfahren leicht anders, insbesondere unter Berücksichtigung der manchmal knappen Fristen der EU. In diesen Fällen konsultieren die für die Abkommen zuständigen Departemente die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen und die anderen für das Abkommen zuständigen Kommissionen ohne vorgängigen Beschluss des Bundesrates. Sie berücksichtigen die Ergebnisse dieser Konsultation bei der Festlegung der Position der Schweiz im Rahmen der Mitwirkung an der Ausarbeitung des Rechtsakts der EU oder bei ihren Anträgen an den Bundesrat.

In bestimmten dringlichen Fällen, namentlich um die Einhaltung der in den Abkommen vorgesehenen oder von der EU im Rahmen des Decision Shaping festgelegten Fristen zu gewährleisten, sind Konsultationen nach einem speziellen, schnelleren Verfahren durchzuführen. In solchen Fällen werden die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Kommissionen konsultiert. Diese informieren umgehend ihre Kommissionen. Ziel dieser dringlichen Konsultationen ist es, die Rechte der Schweiz in ihren Beziehungen zur EU zu wahren und gleichzeitig den bestmöglichen Einbezug des Parlaments zu gewährleisten. Unterstützung des Parlaments Die Weisungen sehen ausserdem vor, dass die zuständigen Departemente das Parlament insbesondere in folgenden Belangen unterstützen: (i) Organisation von Informationsreisen von Mitgliedern der Bundesversammlung im Zusammenhang mit den Binnenmarktabkommen und dem Gesundheitsabkommen und (ii) Aktivitäten des gemischten parlamentarischen Ausschusses Schweiz–EU.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.