Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.6.3.2 Grundsatz der wirksamen und harmonischen Anwendung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 106

Die institutionellen Bestimmungen schaffen kein supranationales Überwachungsorgan, wie dies beim EWR der Fall ist. Die Schweiz und die EU sind gemäss dem ZweiPfeiler-Modell eigenständig für die korrekte Anwendung der Abkommen auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet verantwortlich (Art. 8 Abs. 2 IP-LuftVA). Sie können Informationen austauschen, Fragen im Zusammenhang mit der Überwachung erörtern, zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen (Art. 8 Abs. 1 IP-LuftVA). Falls ausnahmsweise eine Übertragung von Überwachungskompetenzen an EU76 77 78 Z. B. EuGH, Urteil vom 9. Februar 1982, Polydor, C-270/80, EU:C:1982:43. Z. B. EuGH, Urteil vom 15. März 2018, Picart, C-355/16, EU:C:2018:184, Pkt. 29. EuGH, Urteil vom 7. März 2013, Schweizerische Eidgenossenschaft g. Europäische Kommission, C‑547/10 P, EU:C:2013:139, Pkt. 80. Institutionen erforderlich ist, um eine wirksame und harmonische Anwendung des Abkommens sicherzustellen, wie es beispielsweise bereits heute im LuftVA der Fall ist, ist dies im Abkommen ausdrücklich vorzusehen (Art. 8 Abs. 4 IP-LuftVA). Für Streitigkeiten in Bezug auf die Anwendung oder Überwachung der Abkommen kommt der Streitbeilegungsmechanismus zur Anwendung. (Art. 8 Abs. 4 IP-LuftVA;

s. Ziff. 2.1.6.4). Dieser Grundsatz wird durch die Bestimmung über die Rechte und Pflichten nicht infrage gestellt (s. Ziff. 2.1.6.7).

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