Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.9.9.1 Verfassungsmässigkeit des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 633

Das EUSPA-Abkommen stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung581 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten und den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu 581 SR 101 ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig; ausgenommen sind die Verträge, für deren Abschluss auf Grund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags der Bundesrat zuständig ist (Artikel 24 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG]; Artikel 7a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG]).

Beim EUSPA-Abkommen handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen selbstständigen Abschluss der Bundesrat aufgrund eines Gesetzes oder eines von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrags ermächtigt ist. Es handelt sich auch nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag von beschränkter Tragweite nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Das EUSPA-Abkommen ist folglich der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.

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