Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.9.8.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 632

Mit dem Abschluss des Abkommens verpflichtet sich die Schweiz zur Beteiligung an den laufenden Kosten der EUSPA. Der von der Schweiz zu leistende Beitrag ist – aufgrund des Finanzierungsschlüssels (s. Ziff. 2.9.6) – abhängig von verschiedenen Parametern, auf welche die Schweiz keinen Einfluss nehmen kann. Dies sind namentlich die Entwicklung des BIP der Schweiz sowie der EU-Mitgliedstaaten und das Budget der EUSPA.

Das Budget der EUSPA für 2026 beträgt rund 84 Millionen Euro.580 Bei einem proportionalen Faktor von 4,82 Prozent (entspricht dem für 2025 für das GNSSKooperationsabkommen gültigen proportionalen Faktor) würde sich daraus für 2026 ein Schweizer Beitrag von umgerechnet rund 3,9 Millionen Franken (inkl. der Teilnahmegebühr von 2 Prozent) für die Beteiligung an der EUSPA ergeben. Der Schweizer Beitrag für die Programmkomponente Galileo und EGNOS betrug

2025 rund 59 Millionen Euro. Der Beitrag an die EUSPA ist gering im Verhältnis zu den Gesamtkosten der Teilnahme an den GNSS-Programmen.

Die Frage, wie ein allfälliger Mehraufwand finanziert werden soll, wird sich im Hinblick auf den neuen MFR ab 2028 erneut stellen, sowohl in Bezug auf die EUSPA als auch für die Teilnahme am GNSS-Kooperationsabkommen. Zurzeit ist noch offen, wie hoch das durch die EU für die Weltraumprogramme und die EUSPA im neuen MFR bereitgestellte Budget sein wird. Eine gewisse Aufstockung des Budgets ist möglich, worauf die Schweiz aber keinen Einfluss hat.

Bei einer zukünftigen Teilnahme am PRS fallen gemäss heutigem Wissensstand keine zusätzlichen Beiträge an, dieser Dienst ist vom allgemeinen Beitrag an Galileo und EGNOS gedeckt. Allerdings werden für die Nutzung von PRS spezielle Empfangsgeräte benötigt, die beschafft werden müssten. Zusätzlich würden Kosten anfallen für den Betrieb der benötigten Infrastruktur, insbesondere einer nationalen PRS-Behörde.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.