Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.9.9.5 Vorläufige Anwendung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 635

Artikel 15 Absatz 3 des EUSPA-Abkommens sieht vor, dass eine vorläufige Anwendung des Abkommens ab dem 1. Januar 2026 möglich ist, wenn die Unterzeichnung vor dem 1. Juli 2026 erfolgt. Findet sie nach dem 30. Juni 2026 statt, erfolgt die vorläufige Anwendung ab dem 1. Januar des Folgejahres. Nach Artikel 7b Absatz 1 RVOG kann der Bundesrat bei völkerrechtlichen Verträgen, für deren Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten. Artikel 152 Absatz 3bis Buchstabe a ParlG verlangt, dass der Bundesrat die zuständigen Kommissionen konsultiert, bevor er einen völkerrechtlichen Vertrag vorläufig anwendet, dessen Abschluss durch die Bundesversammlung genehmigt werden muss.

Die Voraussetzungen der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz sowie der besonderen Dringlichkeit sind aus Sicht des Bundesrates aus folgenden Gründen erfüllt: Die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens erlauben der Schweiz, an der Arbeit der EUSPA teilzunehmen und dadurch die langfristige Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, der EU und den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der Satellitennavigation zu fördern, zu erleichtern und zu vertiefen. Die Schweiz wird insbesondere ermächtigt werden, Einsitz im Verwaltungsrat der Agentur zu nehmen, in diesem Gremium ohne Stimmrecht mitzuwirken und dadurch relevante Informationen über die Arbeit der EUSPA zu erhalten. Die beiden GNSS-Programme Galileo und EGNOS stehen vor wichtigen Entwicklungsschritten (beispielsweise die Einführung von Authentifizierungsdiensten und die Inbetriebnahme von PRS). Viele dieser Richtungsentscheide werden von der EUSPA massgeblich mitbestimmt. Je rascher die Schweiz an der EUSPA beteiligt ist, desto vorteilhafter ist dies für die Schweizer Interessen im GNSS-Bereich.

Die Schweiz ist zudem an einem baldigen Zugang zum PRS und den damit verbundenen sicherheitsrelevanten Signalen interessiert. Der Bundesrat betrachtet diesen als ein wichtiges Element der Teilnahme an den europäischen GNSS-Programmen. PRS ist vollständig verschlüsselt. Dies gewährleistet die Kontinuität, Widerstandsfähigkeit und Robustheit des Dienstes auch dann, wenn der Satellitenzugang beeinträchtigt ist, beispielsweise durch böswillige Störungen. Mit diesem System kann die Schweiz schnell und zuverlässig auf Notfälle reagieren. PRS wird in den nächsten Monaten in Betrieb genommen und anschliessend schrittweise zu einem vollen Dienst ausgebaut werden. Ab Inbetriebnahme wird PRS im Bereich Sicherheit und Verteidigung in Europa eine herausragende Rolle spielen und die Unabhängigkeit Europas von USamerikanischen, russischen und chinesischen Satellitennavigationssystemen weiter vergrössern. In einer von geopolitischer Instabilität und globalen Krisen geprägten Welt ist der möglichst rasche Zugang zum PRS für die Schweiz von strategischer Notwendigkeit.

Die Teilnahme an der EUSPA ist eine Vorgabe der EU für die Aufnahme von Verhandlungen über einen Zugang zum PRS, welcher das GNSSKooperationsabkommen komplettiert. Während der EUSPA-Verhandlungen wurde seitens Europäischer Kommission darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des EUSPA-Abkommens ausreichend sind, um mit den Gesprächen zu PRS beginnen zu können.

Der Bundesrat kann beschliessen, der EU mit der Unterzeichnung des Abkommens sein Einverständnis zu notifizieren, das Abkommen vor dessen Genehmigung durch die Bundesversammlung gemäss Artikel 15 Absatz 3 des EUSPA-Abkommens ab dem 1. Januar 2026 vorläufig anzuwenden. Die zuständigen Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates müssen gemäss Artikel 152 Absatz 3bis ParlG zur vorläufigen Anwendung des Abkommens konsultiert werden. Sprechen sich die zuständigen Kommissionen beider Räte gegen die vorläufige Anwendung des EUSPAAbkommens aus, so müsste der Bundesrat auf diese verzichten. Die vorläufige Anwendung des EUSPA-Abkommens war am 31. Oktober 2025 in der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates und am 10. November 2025 in der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates traktandiert. Beide Kommissionen haben der vorläufigen Anwendung zugestimmt.

Nach Artikel 7b Absatz 2 RVOG endet die vorläufige Anwendung, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Abkommens unterbreitet.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.