Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.9.9.8 Datenschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 637

Aufgrund des EUSPA-Abkommens ergibt sich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Artikel 5 Absatz 1 des EUSPAAbkommens verweist für den Schutz von Personendaten auf die Einhaltung des Schweizer Datenschutzrechts.

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