Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.9.9.2 Verfassungsmässigkeit der Umsetzungsgesetzgebung und Begleitmassnahmen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 634

Das EUSPA-Abkommen bedarf weder einer Umsetzungsgesetzgebung noch Begleitmassnahmen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.