Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.6.10.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 546

Im Bereich der Luftfahrt ist die Schweiz durch zahlreiche internationale Verpflichtungen gebunden. Das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt484, abgeschlossen in Chicago am 7. Dezember 1944 (Übereinkommen von Chicago), ist die regulatorische Grundlage der internationalen Zivilluftfahrt und besteht aus einem Haupttext sowie 19, meist technischen, Anhängen. Die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und einem Grossteil aller Staaten regeln insbesondere die Verkehrsrechte zwischen der Schweiz und diesen Staaten. Vor Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens im Jahr 2002 hatte die Schweiz bilaterale Luftverkehrsabkommen mit einigen EU-Staaten abgeschlossen. Anhang Q des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation485 (EFTA), der sich am Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU orientiert und am gleichen Tag in 483 484 485 SR 631.0 SR 0.748.0 SR 0.632.31 Kraft getreten ist, regelt die Beziehungen im Bereich Luftverkehr zwischen den EFTA-Mitgliedstaaten.

Das ÄP-LuftVA, das IP-LuftVA sowie das Beihilfeprotokoll-LuftVA sind mit dem Haupttext des Übereinkommens von Chicago vereinbar. Bzgl. der technischen Anhänge des Übereinkommens von Chicago darf die Schweiz, falls nötig, völkerrechtlich erlaubte Abweichungen anmelden. Die Protokolle sind ebenfalls mit den bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und einem Grossteil aller Staaten vereinbar. Im Falle der einzelnen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und einigen EU-Staaten sieht Artikel 16 des Luftverkehrsabkommens bereits heute vor, dass die Bestimmungen des relevanten Kapitels des Luftverkehrsabkommens denjenigen der einzelnen bilateralen Abkommen mit den EU-Staaten vorgehen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Austausch der Kabotagerechte gewährleistet ist, obwohl dieser in der Regel nicht in den Bestimmungen der einzelnen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und einigen EUStaaten vorgesehen ist. Auch mit dem revidierten EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 sind die Protokolle vereinbar. Die Protokolle finden nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten, nicht aber im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Anwendung. Zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten gelten im Bereich der Zivilluftfahrt daher weiterhin die im Anhang Q des EFTA-Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen, die mit dem geltenden LuftVA weitgehend übereinstimmen.

Um weiterhin möglichst einheitliche Regeln zwischen den EU- und EFTAMitgliedstaaten zu gewährleisten, wird eine Anpassung des Anhangs Q des EFTAÜbereinkommens an im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) vorgenommen Änderungen des Luftverkehrsabkommens zu prüfen sein.

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