Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.6.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 541

Wie in Ziffer 2.6.7.1 erwähnt, schafft die vorgeschlagene Änderung eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der zollfreien vorübergehenden Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken, wie in

Artikel 34 Absatz 1 ZV vorgesehen.

Ein neuer Absatz soll Artikel 34 ZV ergänzen. Dieser Absatz betrifft Luftfahrtunternehmen, welche Binnentransporte, die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden können, betreiben. Diese neuen Vorteile kommen Luftfahrtunternehmen mit Verkehrsrechten zum Betrieb einer Luftverkehrslinie, das heisst eines 481 Fluges, bei dem im Sinne von Artikel 100 der Luftfahrtverordnung (LFV) gegen Entgelt Fluggäste, Fracht und/oder Post befördert werden, zugute.

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