Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.6.5 Grundzüge des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 535

Das Luftverkehrsabkommen wird durch das ÄP-LuftVA aktualisiert und durch das IP-LuftVA sowie das Beihilfeprotokoll-LuftVA ergänzt. Die Vorschriften des Luftverkehrsabkommens, welche den gleichen Sachverhalt wie das ÄP-LuftVA regeln, werden aufgehoben oder ersetzt. Die Vorschriften des Luftverkehrsabkommens, welche den gleichen Sachverhalt wie das IP-LuftVA und das Beihilfeprotokoll-LuftVA regeln, werden aufgehoben.

Ein Teil der Vorschriften im ÄP-LuftVA sowie ein Grossteil der Vorschriften des IPLuftVA sowie des Beihilfeprotokolls-LuftVA werden in mehreren Abkommen des Paketes Schweiz–EU integriert. Dementsprechend werden diese Vorschriften unter den horizontalen Ziffern 2.1 und 2.2 erläutert. Im Folgenden werden nur diejenigen Vorschriften der genannten Protokolle erläutert, welche erwähnenswerte luftverkehrsspezifische Aspekte beinhalten. Die vollwertige Teilnahme der Schweizer Industrie an SESAR 3 wird durch das EUProgrammabkommen, auf welches unter Ziffer 2.8 eingegangen wird, gewährleistet. Die Auswirkungen der Möglichkeit einer Teilnahme an SESAR 3 durch Schweizer Unternehmen sind unter Ziffer 2.6.9.3.1 erläutert.

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