Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.6.10.1 Verfassungsmässigkeit der Protokolle

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 545

Das Änderungsprotokoll-LuftVA stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist.

Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 RVOG).

Es ist nicht abschliessend geklärt, ob der Austausch von Kabotagerechten (Art. 1, Abs.

2 des Änderungsprotokolls LuftVA) in den Anwendungsbereich von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a LFG fällt. Unabhängig von der Antwort auf diese Frage wird das Änderungsprotokoll aufgrund des Zusammenhangs mit den anderen Abkommen des Stabilisierungspakets (gegenseitig bedingtes Inkrafttreten, Ziff. 2.1.6.6) der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Die Verfassungsmässigkeit des IP-LuftVA wird unter Ziffer 2.1.9.1 erläutert. Die Verfassungsmässigkeit des Beihilfeprotokolls-LuftVA wird unter Ziffer 2.2.12.1 erläutert.

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