Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.2.2 Freizügigkeitsgesetz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 387

Art. 25f Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, Abs. 1bis sowie 2 und 3 Sachüberschrift. Der vorliegende Entwurf bietet Gelegenheit, die Bezeichnung Europäische Gemeinschaft durch Europäische Union, wie sie mittlerweile heisst, zu ersetzen. 385 SR 414.201 Abs. 1 Bst. a und Abs. 1bis (neu). Weil künftig für die Barauszahlung der weitergehenden Vorsorge bei Wohnsitz in EU-Mitgliedstaaten andere Regelungen gelten (eingeschränkte Barauszahlung) als in den EFTA-Staaten, werden die entsprechenden Bestimmungen neu getrennt aufgeführt. Absatz 1 Buchstabe a wird gestrichen. Die Regelung für die EU-Staaten findet sich neu in Absatz 1bis.

Abs. 2 und 3. Diese beiden Absätze können gestrichen werden, da sie infolge Zeitablaufs keine Bedeutung mehr haben. Inkrafttreten Mit der EU konnte eine vierjährige Übergangsfrist für die Unterstellung der weitergehenden Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU vereinbart werden. Artikel 25f Sachüberschrift, Absatz 1 Buchstabe a, Absätze 1bis sowie 2 und 3 FZG wird daher am ersten Tag des 49. Monates nach Inkrafttreten des ÄP-FZA in Kraft treten. Diese Bestimmung ist in Artikel 3 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) enthalten.

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