Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.8.2.1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 387

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 27 In dieser Bestimmung ist zu präzisieren, dass der Teil internationale Koordination des Gesetzes in Bezug auf die EU-Staaten auch für die weitergehende berufliche Vorsorge gilt. Dies geschieht mittels Verweis auf die entsprechenden Gesetzesartikel. Inkrafttreten Mit der EU konnte eine vierjährige Übergangsfrist für die Unterstellung der weitergehenden Vorsorge unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Umsetzung der Richtlinie 2014/50/EU vereinbart werden. Artikel 49 Absatz 2 Ziffer 27 BVG wird daher am ersten Tag des 49. Monates nach Inkrafttreten des ÄP-FZA in Kraft treten. Diese Bestimmung ist in Artikel 3 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Abkommen über die Stabilisierung der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU (Bilaterale III) enthalten.

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