Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.7.5.2 Lohnschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 348

Die bisherige Organisation und Zusammenarbeit im Vollzug des EntsG und der Arbeitsmarktbeobachtung gemäss Artikel 360b OR erfordert keine gesetzlichen Anpassungen. Bezüglich der Vollstreckungshilfe von Verwaltungssanktionen auf Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates, ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich des EntsG und des Bundesgesetzes vom 11. April 1889340 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) hauptsächlich die kantonalen Behörden für die konkrete Umsetzung der rechtlichen Bestimmungen zuständig sein werden. Somit setzt die geplante Regelung die aktive Zusammenarbeit der kantonalen Behörden im Bereich des EntsG und des SchKG voraus. Im Übrigen erfordert die vorgeschlagene Änderung keine Anpassung des kantonalen Rechts. Die Ausführungsbestimmungen für die Umsetzung der Änderungen des EntsG werden in der Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) geregelt. Weiter stellen sich Umsetzungsfragen betreffend die automatisierte Triage und Übermittlung der Meldungen eines Einsatzes in der Schweiz (vgl. Art. 6 Abs. 1, 4 und 6 sowie die entsprechenden Erläuterungen). Im Vorfeld wurde mit Vertreterinnen und Vertretern der involvierten Bundesbehörden, der Kantone und der Sozialpartner geprüft, wie die Prozessschritte des Meldeverfahrens effizienter ausgestaltet werden können. In Zukunft werden die Triage und Weiterleitung der Meldungen nicht mehr durch die Kantone, sondern zentral durch eine Bundesbehörde erfolgen. Infrage kommt hierbei das SECO oder das SEM. Zur automatisierten Triage der Meldungen wird künftig ein zentrales und lernendes maschinenbasiertes Triage-Instrument eingesetzt werden. Zudem wird in Zukunft möglich sein, dass die Weiterleitung der Meldung automatisiert über eine elektronische Schnittstelle erfolgt (bspw. über die Plattform für elektronische Kommunikation nach Art. 8r E-EntsG). Wie und in welchen Systemen die automatisierte Triage und Weiterleitung der Meldung am effizientesten umgesetzt werden kann, wird gestützt auf die Ergebnisse der Studie (vgl. Ziff. 2.3.7.3.2) und im Rahmen einer Expertengruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der involvierten Bundesbehörden, der Kantone und der Sozialpartner geklärt werden. Der grenzüberschreitende Behördenaustausch via IMI wird in der Schweiz vorwiegend mit den kantonalen Amtsstellen und den PK stattfinden. Die zuständigen kantonalen Amtsstellen werden deshalb als IMI-Koordinationsstellen für ihr Kantonsgebiet die Möglichkeit erhalten, weitere kantonale Amtsstellen im System aufzunehmen. Das SECO wird für den Bereich «Entsendung von Arbeitnehmenden» die Rolle der nationalen Koordination wahrnehmen. Die Kantone und die PK wurden konsultiert. Da mit der EU verhandelt wurde, dass die Ausnahmen von der dynamischen Rechtsübernahme, die Übernahme des EU-Entsenderechts und der Anschluss an das IMI erst 340 341 SR 281.1 SR 823.201 drei Jahre nach Inkrafttreten des angepassten FZA in Kraft treten, ist genügend Zeit vorhanden, um die organisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Die zuständige kantonale Amtsstelle wird für den zusätzlichen Koordinationsaufwand entschädigt. Neue Instrumente im Vollzug des EntsG wie die Bereithaltung von Dokumenten vor Ort und die Benennung einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners sowie die Organisation der Beteiligung der Vollzugsorgane am IMI wurden im Vorfeld mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der Sozialpartner auf die Vollzugstauglichkeit hin geprüft. Öffentliches Beschaffungswesen Die von den Anbieterinnen einzureichenden GAV-Bescheinigungen für sich und ihre allfälligen Subunternehmerinnen unterstützen die öffentliche Auftraggeberin bei der Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen, bevor sie einen Bauauftrag erteilt. Während der Ausführung des Bauauftrags erleichtern die von den paritätischen Vollzugsorganen zur Verfügung gestellten Baustellenausweise die Kontrollen auf öffentlichen Baustellen. Die Einführung dieser beiden Massnahmen wird einen gewissen Schulungs- und Initialaufwand bei den öffentlichen Auftraggeberinnen sowie voraussichtlich Anpassungen bei manchen Vorlagen (z. B. Musterverträge) erfordern. Unter anderem muss den öffentlichen Auftraggeberinnen vermittelt werden, in welchen Fällen bzw. bei welchen Branchen eine GAV-Bescheinigung oder die Verwendung von Baustellenausweisen zu verlangen ist.

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