Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.10.2.2 Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 463

Durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG wird die Meldepflicht für kurzfristige Erwerbstätigkeit auch für Schweizer Staatsangehörige gelten (s.

Ziff. 2.3.8.4.1). Neu unter die Meldepflicht fallen Schweizerinnen und Schweizer, die entweder in einem EU-Mitgliedstaat wohnen und in der Schweiz für höchstens 90 Arbeitstage im Kalenderjahr eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen, oder die für höchstens drei Monate in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zweck der Meldung ist es, den Status von Selbstständigen oder bei Arbeitnehmenden die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu überprüfen und Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen. Damit erhalten Schweizer Staatsangehörige denselben Schutz wie Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten. Es handelt sich dabei um ein deklaratorisches Verfahren, was bedeutet, dass das Fehlen einer Meldung nicht dazu führt, dass die Ausübung der Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder verboten würde. Diese Meldepflicht behindert weder den freien Wettbewerb noch schützt sie gewisse Wirtschaftsbranchen. Somit verstösst die Ausweitung der Meldepflicht auf Schweizer Staatsangehörige auch nicht gegen Artikel 94 Absatz 4 BV. Damit werden die freie Berufswahl sowie der freie Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung nicht tangiert und die Wirtschaftsfreiheit bleibt gewährleistet.

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