Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.10.2.1 Zuständigkeit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 463

Die Erlassentwürfe zur Umsetzung des ÄP-FZA stützen sich im Wesentlichen auf

Artikel 121 BV, welcher dem Bund die Kompetenz im Ausländerbereich erteilt. Im Bereich des Anhangs II FZA (berufliche Vorsorge) stützen sie sich auf Artikel 113 BV sowie auf Artikel 122 BV (Personalfürsorgestiftungen), und im Bereich der Anerkennung der Berufsqualifikationen auf Artikel 95 Absatz 1 sowie Artikel 117a Absatz 2 Buchstabe a BV. Die Entwürfe zum EntsG stützen sich auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und b BV, jene zum AVEG hingegen auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben d BV.

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