Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 176

Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG beeinträchtigen respektive verzerren können (s.

Ziff. 2.2.6.3).

Abs. 3

Artikel 3 Absatz 6 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 Absatz 6 des Stromabkommens sehen einen Anwendungsausschluss vor. Danach gelten die Vertragsbestimmungen nicht für Beihilfen, die unter dem sogenannten De-minimis-Schwellenwert gewährt wurden.129 Die EU-Verordnungen130 zur Freistellung geringfügiger Beihilfebeträge betreffen Unterstützungsmassnahmen, die von der Beihilfeüberwachung ausgenommen sind («De-minimis-Beihilfen»). Aufgrund ihrer geringen Höhe wird davon ausgegangen, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb oder den zwischenstaatlichen Handel haben. Diese Massnahmen erfüllen folglich auch nicht alle Kriterien des Beihilfebegriffs (Art. 3 Abs. 1 der Beihilfeprotokolle respektive

Art. 13 Abs. 1 des Stromabkommens). Artikel 3 Absatz 6 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 Absatz 6 des Stromabkommens schliessen De-minimis-Beihilfen aber vollständig vom Geltungsbereich der Beihilfeprotokolle respektive des Beihilfeteils des Stromabkommens aus. Dementsprechend werden sie auch durch den vorliegenden Absatz vom Geltungsbereich des E-BHÜG ausgeschlossen. Der Schwellenwert für solche Beihilfen liegt derzeit bei 300 000 Euro pro Unternehmen über drei Jahre, wobei in einigen Sektoren abweichende Schwellenwerte gelten können. Der gewährte Betrag bemisst sich gemäss den Beihilfeprotokollen respektive dem Beihilfeteil des Stromabkommens nach dem Betrag, der für Tätigkeiten im Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens für ein einzelnes Unternehmen gewährt wird (s.

Ziff. 2.2.6.3). Zur Prüfung, ob der Schwellenwert überschritten wurde, ist der in Schweizer Franken gewährte Betrag in Euro zu konvertieren. Es gilt der Wechselkurs am Tag der Beihilfegewährung.

Art. 2 Begriffe Die aufgelisteten Begriffsdefinitionen dienen dem besseren Verständnis des Gesetzes. Einige Definitionen wurden unverändert aus dem EU-Recht übernommen, für andere wurde davon abgewichen, um an der üblichen rechtlichen Terminologie der Schweiz anzuknüpfen und damit eine bessere Eingliederung in die Schweizer Rechtsordnung sicherzustellen oder um dem von der EU abweichenden Verfahren der Beihilfeüberwachung Rechnung zu tragen. Eine Abweichung vom materiellen Beihilferecht ist damit nicht verbunden, zumal das E-BHÜG nur das Verfahren der Beihilfeüberwachung regelt. Bei der Auslegung der einzelnen Begriffe ist im Hinblick auf die Verpflichtung der Schweiz, ein äquivalentes Beihilfeüberwachungssystem zu schaffen, neben dem materiellen Beihilferecht auch die Rechtsprechung und Praxis der EU zu berücksichtigen.

129

s. Art. 3 Abs. 6 i. V. m. Anhang I Abschnitt C des Protokolls respektive Art. 13 Abs. 6

i. V. m. Anhang III Abschnitt C des Stromabkommens, sowie Ziff. 2.2.6.3 und 2.2.5.

130 Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023; Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ABl. L, 2023/2832, 15.12.202.

131 s. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2831.

In der folgenden Tabelle sind die wichtigsten Abweichungen von der EUTerminologie dargestellt: Tabelle 2.2.8 (1): Abweichungen im E-BHÜG von der beihilferechtlichen Terminologie der EU Begriff im E-BHÜG Begriff im EU-Beihilferecht Nicht angemeldete bzw. mitgeteilte Beihilfe Rechtswidrige Beihilfe Umsetzungsbeihilfe Anwendung einer Beihilferegelung / Einzelbeihilfe Einfache Prüfung Vorläufige Prüfung Vertiefte Prüfung Formelles Prüfungsverfahren Anzeige nach Art. 29 E-BHÜG Beschwerde nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 Änderungen nach Art. 48 Abs. 1 EBHÜG Zweckdienliche Massnahmen Bst. a Als Beihilfegeber gilt jede Behörde, welche die Gewährung einer Beihilfe vorbereitet, eine Beihilfe gewährt, eine Beihilferegelung ausarbeitet oder erlässt. Der Begriff ist folglich weit und umfasst nicht nur die Behörden, welche am Schluss des Verfahrens die Beihilfe gewähren. Vielmehr werden alle Behörden erfasst, die für einen Teil des Erarbeitungs- und Gewährungsprozesses einer Beihilfe verantwortlich sind. Das bedeutet, dass beispielsweise beim Erlass einer neuen Beihilferegelung oder einer Adhoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses unter Umständen mehrere staatliche Stellen (je nach geltender Organisation) gleichzeitig oder nacheinander unter den Begriff des Beihilfegebers fallen. So könnte ein entsprechender Erlass zuerst von der Verwaltung ausgearbeitet und anschliessend vom Parlament verabschiedet werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldepflicht durch die Verwaltung zu erfüllen ist, die Mitteilungspflicht aber grundsätzlich durch die zuständige Stelle des Parlamentes. Zudem beziehen sich die folgenden Erläuterungen auf alle föderalen Ebenen unterhalb der Bundesebene, insbesondere auch der Gemeinden. Der Einfachheit halber wird jeweils nur von den Kantonen gesprochen. Der Geltungsbereich des BHÜG erstreckt sich in persönlicher Hinsicht auf alle Behörden beziehungsweise Verwaltungseinheiten, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG ausarbeiten, gewähren oder erlassen. Da nur staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen vom Geltungsbereich erfasst sind, kommen als Beihilfegeber nur staatliche Behörden infrage. Dazu gehören alle Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Das BHÜG gilt dabei auch für dezentrale Behörden sämtlicher Staatsebenen sowie Personen oder Organisationen, denen öffentliche Aufgaben anvertraut worden sind (s. für den Bund Art. 2 RVOG). Die Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a des E-BHÜG ist folglich – ähnlich wie im Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG) – funktional zu verstehen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VwVG).

Nicht als Beihilfegeber gelten Volk und Stände, die theoretisch im Rahmen einer Volksinitiative eine Beihilfe gewähren könnten. Entsprechende Beihilfen sind in der Praxis ohnehin kaum vorstellbar.

Bst. b Beihilfeempfänger können ein oder mehrere Unternehmen sein, denen eine Beihilfe gewährt wird oder gewährt werden soll (s. Erläuterungen «Unternehmen als Empfänger der staatlichen Beihilfe» zu Art. 1 Abs. 2 E-BHÜG). Bst. c Beihilferegelungen sind ein Instrument, das die Beihilfeüberwachung sowohl für Beihilfegeber als auch für die Überwachungsbehörde vereinfachen kann. Indem die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung sehr klar und in generell-abstrakter Weise in einer Beihilferegelung festgelegt werden, muss in der Folge nicht jeder einzelne darauf gestützte Rechts- oder ausnahmsweise Realakt (Umsetzungsbeihilfen) separat angemeldet und geprüft werden.

Die Beihilferegelungen bilden das Gegenstück zu den Einzelbeihilfen, zu denen Adhoc-Beihilfen und Umsetzungsbeihilfen gehören (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Bst. d E-BHÜG). Es gibt zwei unterschiedliche Kategorien von Beihilferegelungen, die durch die beiden Ziffern ausgedrückt werden.

Generelle Beihilferegelung (Ziff. 1) Generelle Beihilferegelungen sind Erlasse, gestützt auf welche ein Beihilfegeber Umsetzungsbeihilfen gewähren kann, und für die folgende drei Merkmale zutreffen: 132

– Es ist eine (gesetzliche) Bestimmung notwendig, die die wesentlichen Elemente der Beihilfe festlegt und gestützt auf welche die Gewährung von einzelnen Umsetzungsbeihilfen möglich ist.

– Die Gewährung der Umsetzungsbeihilfe erfolgt ohne Entscheidungsspielraum des Beihilfegebers. Dieser folgt lediglich den Kriterien der Beihilferegelung.

– Die Beihilfeempfänger sind in der Beihilferegelung generell-abstrakt definiert. Das bedeutet, dass die Beihilferegelung dem anwendenden Beihilfegeber klare Kriterien für die Gewährung vorgeben muss, insbesondere in Bezug auf Höhe, Merkmale und Bedingungen der Beihilfe. Bei der darauffolgenden Gewährung von Umsetzungsbeihilfen verfügt der Beihilfegeber mit Bezug auf die wesentlichen Elemente der Beihilfe über keinen Entscheidungsspielraum mehr. In der EU wird der fehlende Entscheidungsspielraum mit dem Ausdruck «ohne nähere Durchführungsmassnahmen» beschrieben (s. Art. 1 Bst. d Verordnung 2015/1589 der EU). Vielmehr braucht er nur noch die Beihilferegelung zu vollziehen. In einer generellen Beihilferegelung ist je- 132 Vgl. z. B. EuG, Urteil vom 14. Februar 2019 Belgien / Kommission, T-131/16, EU:T:2019:91, Rn. 86 ff.

doch noch nicht geregelt, welchen konkreten Unternehmen die Beihilfe gewährt werden soll; diese sind nur generell-abstrakt umschrieben. Die Gewährung einer Umsetzungsbeihilfe ist eine technische Anwendung eines Rechtsaktes.133 Für die Frage, ob ein Entscheidungsspielraum vorliegt oder nicht, wird die Praxis und Rechtsprechung der EU entscheidend sein. Grundsätzlich können aber darunter sowohl die Ausübung von Ermessen als auch auslegebedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe fallen. Nicht jedes Ermessen oder jeder unbestimmte Rechtsbegriff bedeutet aber sofort einen Entscheidungsspielraum im Sinne dieser Bestimmung. Nicht jede gesetzliche Grundlage für eine Beihilfegewährung ist deshalb eine Beihilferegelung. Erlasse stellen keine Beihilferegelung dar, wenn der Beihilfegeber in der Folge Spielraum bei der Entscheidung hat, ob im Einzelfall eine Beihilfe gewährt wird oder hinsichtlich Höhe, Merkmale oder Bedingungen der Beihilfe. Ob ein Erlass im Einzelfall eine Beihilferegelung darstellt, wird von der Überwachungsbehörde oder im Falle eines Rechtsmittelverfahrens vom Gericht zu beurteilen sein.

Individuelle Beihilferegelung für bestimmte Unternehmen (Ziff. 2) Für die Kategorie der individuellen Beihilferegelung gelten grundsätzlich ebenfalls drei Voraussetzungen:

– Es ist eine (gesetzliche) Bestimmung notwendig, gestützt auf welche einem oder mehreren konkret bezeichneten Beihilfeempfängern (Unternehmen) Umsetzungsbeihilfen gewährt werden können.

– Die Beihilferegelung darf nicht nur ein bestimmtes Projekt betreffen.134

– Die Beihilfe muss für eine unbestimmte Dauer oder für eine unbestimmte Höhe gewährt werden.

Im Unterschied zur generellen Beihilferegelung sind die Beihilfeempfänger folglich nicht generell-abstrakt, sondern konkret bezeichnet. Zudem schafft eine individuelle Beihilferegelung die rechtliche Grundlage für eine Beihilfegewährung an bestimmte Unternehmen, erfordert jedoch bei der Anwendung eine Präzisierung hinsichtlich der Dauer oder der Höhe in Form einer Umsetzungsbeihilfe. Dieser Präzisierungsbedarf unterscheidet die individuelle Beihilferegelung von einer Ad-hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses. Letztere wird zudem ausschliesslich einmal gewährt.

Beihilfegeber müssen bei dieser Form der Beihilferegelung berücksichtigen, dass Einzelfallgesetze grundsätzlich ausgeschlossen sind. Es ist allerdings möglich, dass generell-abstrakte Gesetze auch Bestimmungen mit individuell-konkreter Tragweite 133 Vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 16. September 2021, Kommission / Belgien und Magnetrol International, C 337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 105: «das Vorliegen näherer Durchführungsmaßnahmen [impliziert] die Ausübung eines Ermessens seitens der die in Rede stehenden Massnahmen erlassenden Steuerbehörde, durch das sie die Höhe der Beihilfe, ihre Merkmale oder die Bedingungen für ihre Gewährung beeinflussen kann. Dagegen stellt die blosse technische Anwendung der Rechtsakte zur Gewährung der betreffenden Beihilfen keine „nähere Durchführungsmassnahme“ im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 dar.».

134 Vgl. z. B. EuG, Urteil vom 19. September 2018, HH Feries u.a. / Kommission, T-68/15, EU:T:2018:563, Rn. 80 ff.

enthalten.135 Ob diese Form der Beihilferegelung im Schweizer System regelmässig genutzt wird, wird sich zeigen.

Bst. d Eine Einzelbeihilfe ist eine Beihilfe, die an einen bestimmten Beihilfeempfänger gewährt wird. Einzelbeihilfen können in Form einer Umsetzungsbeihilfe oder einer Adhoc-Beihilfe erfolgen. Der Begriff der Einzelbeihilfe ist daher ein Oberbegriff. Er dient insbesondere der Abgrenzung zu den Beihilferegelungen. Wo eine Differenzierung zwischen den beiden Unterformen nötig ist, ist im Gesetz konkret von Umsetzungsbeihilfen und Ad-hoc-Beihilfen die Rede. Die Begriffsbestimmung im Schweizer Recht weicht leicht von derjenigen in Artikel 1 Buchstabe e Verordnung (EU) 2015/1589 ab, welche nur anmeldungspflichtige (anstatt sämtliche) Beihilfen erfasst, die gestützt auf eine Beihilferegelung gewährt werden. Die Begriffsbestimmung entspricht jedoch inhaltlich derjenigen in Artikel 2 Absatz 14 Verordnung (EU) 651/2014. Diese breitere Definition ist für die Zwecke des vorliegenden Gesetzesentwurfs sinnvoller, da somit alle relevanten Beihilfekategorien im Rahmen des E-BHÜG einheitlich erfasst werden. Bst. e Der Begriff der Umsetzungsbeihilfe ist ein spezifischer Begriff für das Schweizer Beihilfeüberwachungsverfahren. Das EU-Recht verwendet lediglich den Begriff «Beihilfe»136, um diese Kategorie zu definieren. Der Begriff Umsetzungsbeihilfe dient der Unterscheidung zu Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen. Es handelt sich um eine Einzelbeihilfe, die gestützt auf eine Beihilferegelung durch einen Rechts- oder ausnahmsweise einen Realakt an bestimmte Beihilfeempfänger gewährt wird. Als Rechtsakt kommt dabei eine Verfügung oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag infrage. Umsetzungsbeihilfen müssen nicht mehr angemeldet werden, wenn die Beihilferegelung, auf welche sie gestützt sind, bereits beurteilt worden ist (s. Art. 9 Bst. a E-BHÜG).

Bst. f Ad-hoc-Beihilfen sind Einzelbeihilfen, die nicht auf einer Beihilferegelung basieren. Sie sind individuell-konkret. Sie können grundsätzlich in Form von Verfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen oder ausnahmsweise als Realakte gewährt werden. In diesen Fällen haben sie ihre Grundlage in einem Erlass, der dem Beihilfegeber Spielraum bei der Gewährung der Beihilfen gibt und deshalb keine Beihilferegelung darstellt. Eine direkte Abstützung auf verfassungsrechtliche Kompetenzen in aussergewöhnlichen Situationen ist ebenfalls möglich (s. für den Bund etwa Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV).

Der Unterschied zwischen einer Umsetzungsbeihilfe und einer Ad-hoc-Beihilfe in der Form der Verfügung liegt in den jeweiligen rechtlichen Grundlagen: Wenn diese so ausgestaltet sind, dass der Beihilfegeber keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich 135 136 Vgl. dazu Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsleitfaden, 5. Aufl., Bern 2025, Rz. 565. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 2, Ziff. 14, ii.

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