Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 9)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 216

verfahren abgeschrieben werden könnte. Diese Beurteilung obliegt jedoch der zuständigen Beschwerdeinstanz.

Art. 36 Beschwerde bei Verletzung der Mitteilungspflicht Wird die Eröffnungspflicht173 gegenüber einer Bundesbehörde wie der Überwachungsbehörde verletzt, stellt dies einen Eröffnungsmangel dar. Die Mitteilungspflicht nach Artikel 25 E-BHÜG ist eine entsprechende Eröffnungspflicht. Die Folge einer mangelhaften Eröffnung ist grundsätzlich, dass die betroffene Verfügung oder der Entscheid für die Bundesbehörde nicht in Rechtskraft erwächst beziehungsweise nicht wirksam wird. Die Bundesbehörde kann deshalb, sobald sie Kenntnis erhält, die Verfügung oder den Entscheid auch nachträglich anfechten.174 Dies jedoch nur innert der 30-tägigen Beschwerdefrist, die ab Kenntnis der Beihilfegewährung durch die Überwachungsbehörde läuft (s. Art. 39 E-BHÜG). Der vorliegende Artikel stellt sicher, dass der Überwachungsbehörde diese Beschwerdemöglichkeit neben der neu durch das E-BHÜG spezialgesetzlich vorgesehenen Nachmeldung erhalten bleibt und nicht übersteuert wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Erlasse mit Ablauf der Beschwerdefrist wirksam werden. Die fehlende Mitteilung an die Überwachungsbehörde nach Artikel 25 E-BHÜG kann den Eintritt der Wirksamkeit nicht verhindern. Die Überwachungsbehörde kann diesfalls nur noch nach Artikel 34 beziehungsweise Artikel 33 E-BHÜG vorgehen. Eine Beschwerde kommt grundsätzlich in Frage, wenn die Überwachungsbehörde schnell (während der laufenden Beschwerdefrist) zur Überzeugung gelangt, dass die Beihilfe unzulässig ist, beispielsweise weil sie bereits einen ähnlichen Fall geprüft hat und ihr die notwendigen Informationen bereits vorliegen. Dies ist auch der Fall, wenn die Überwachungsbehörde im Rahmen einer ordentlichen Prüfung eine negative Stellungnahme abgegeben hat, die Gewährung der Beihilfe aber schliesslich nicht mitgeteilt wurde. In diesem Fall ist eine Nachmeldung nicht mehr erforderlich. In aller Regel wird die Überwachungsbehörde jedoch nicht über genügend Informationen für eine eindeutige Beurteilung verfügen und ist deshalb auf das Vorgehen nach den Artikeln 30 und 31 E-BHÜG angewiesen. Artikel 36 E-BHÜG wird deshalb voraussichtlich nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Es obliegt der Überwachungsbehörde zu entscheiden, welches Vorgehen zielführender ist. Handelt es sich bei der nicht mitgeteilten Massnahme um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder ausnahmsweise um einen Realakt, ist keine unmittelbare Beschwerde möglich, weshalb die Überwachungsbehörde zunächst ein Anfechtungsobjekt erwirken muss. Sie kann nach Artikel 27 E-BHÜG vorgehen. Gegen Beihilfen der Bundesversammlung sowie des Bundesrates kann die Überwachungsbehörde keine Beschwerde erheben, auch wenn sie nicht mitgeteilt worden sind (s. Art. 37 Abs. 2 EBHÜG bzw. Art. 189 Abs. 4 BV). Grundsätzlich sollten aber sowohl der Bundesrat als auch die Bundesversammlung auf die Gewährung von Beihilfen in diesen Formen verzichten, andernfalls riskieren sie die Verletzung von Artikel 3 der Beihilfeproto173 Vgl. dazu insb. Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. November 2006, SR 173.110.47.

174 Vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_238/2021 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; Yannick Fuchs/Markus Müller, Behördenbeschwerde als Mittel der Bundesaufsicht, ZBl 124/2023, S. 459–480, 470.

kolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens. Solche Konstellationen sind in der Praxis aber ohnehin kaum denkbar.175

5. Kapitel: Beschwerdeverfahren Vorbemerkung Die Beihilfe ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann in Form einer Verfügung, eines Erlasses, eines öffentlich-rechtlichen Vertrags oder ausnahmsweise eines Realakts gewährt werden. Um am bestehenden Rechtssystem beziehungsweise Verfahrensrecht anknüpfen zu können, wird im vorliegenden Kapitel des E-BHÜG, wo möglich, jeweils die Rechtsform «Verfügung» oder «Erlass» verwendet, anstatt der generelle Begriff «Beihilfe». Dies erleichtert auch das Zusammenspiel mit dem anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht.

Die Bestimmungen des 5. Kapitels gelten für alle kantonalen Rechtsmittelverfahren (erste und zweite Instanz), die das Beihilferecht betreffen, auch wenn diese im kantonalen Recht nicht als Beschwerdeverfahren bezeichnet werden. In Rechtsmittelverfahren betreffend Beihilfen, die von einem Beihilfegeber des Bundes gewährt wurden, gilt das vorliegende Kapitel für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht gehen die Bestimmungen des BGG vor.

Art. 37 Beschwerdelegitimation der Überwachungsbehörde Die Bestimmung regelt sowohl die zulässigen Anfechtungsobjekte als auch die Legitimation der Überwachungsbehörde für deren Beschwerde.176 Die Artikel 37 und 38 E-BHÜG stellen sicher, dass die Überwachungsbehörde auch ohne eigene Rechtspersönlichkeit gegen Beihilfen anderer Bundesbehörden Beschwerde erheben kann. Es handelt sich um die notwendige spezialgesetzliche Regelung nach Artikel 37 VGG in Verbindung mit Artikel 48 Absatz 2 VwVG, Artikel 37a Absatz 2 E-VGG und Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe d BGG.177 Die Überwachungsbehörde kann Beschwerde gegen Umsetzungsbeihilfen und Adhoc-Beihilfen in der Form von Verfügungen, Verfügungen betreffend Umsetzungsbeihilfen in der Form von öffentlich-rechtlichen Verträgen oder ausnahmsweise von Realakten (s. insb. Art. 27 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 3 E-BHÜG) sowie gegen Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen erheben. Sie kann Beschwerde gegen Beihilfen aller Beihilfegeber mit Ausnahme der Bundesversammlung sowie des Bundesrates führen (Abs. 2). Damit sind Beihilfegeber der Kantone, Gemeinden und die übrigen Bundesbehörden (Departemente, Ämter oder andere Verwaltungseinheiten) erfasst. Die fehlende Beschwerdemöglichkeit der Überwachungsbehörde gegen Beihilfen der Bundesversammlung und des Bundesrates wahrt die verfassungsmässige Zuständigkeitsordnung (s. Art. 4 Abs. 4 Beihilfeprotokolle respektive Art. 14 Abs. 1 Stromabkommen). Grundsätzlich sollten aber sowohl der Bundesrat als auch die Bundesversammlung darauf verzichten unzulässige Beihilfen zu gewähren, andernfalls riskiert die Schweiz eine Verletzung der völker175 176 S. aber die Beispiele in Fn. 136.

S. für das Beschwerderecht der WEKO auch Artikel 39 Abs. 2 E-KG; BBl 2023 1464, S. 4 sowie BBl 2023 1463, S. 44.

177 S. bspw. Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2015 vom 12. November 2015 E. 1.2.4 in fine. rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 3 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens.

Der Umstand, dass die Überwachungsbehörde abstrakt gegen Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen der übrigen Bundesbehörden (insb. Departemente, Ämter, etc.) vorgehen kann, bedingt eine Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG). Aktuell ist eine abstrakte Normenkontrolle auf Bundesebene nämlich nicht vorgesehen. Mit Artikel 31a Buchstabe a EVGG wird sichergestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht zukünftig für alle möglichen Beschwerden nach diesem Artikel zuständig ist (s. dazu die Ausführungen zu

Art. 31a E-VGG in Ziff. 2.2.9.2).

Für Fälle, in denen die Überwachungsbehörde nicht verpflichtet ist, Beschwerde zu erheben (s. Art. 38 E-BHÜG), statuiert der vorliegende Artikel ein Beschwerderecht der Überwachungsbehörde. Beispielsweise besteht keine Beschwerdepflicht nach der ersten gerichtlichen Beurteilung einer Beihilfe. In solchen Fällen kann die Überwachungsbehörde entscheiden, ob sie sich der gerichtlichen Beurteilung anschliesst oder das Verfahren weiterzieht.

Art. 38 Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde Abs. 1 und 3 Die Überwachungsbehörde muss Beschwerde gegen eine Beihilfe erheben, wenn sie zuvor in ihrer Stellungnahme zum Schluss gekommen ist, dass diese Beihilfe gegen die völkerrechtlichen Beihilfebestimmungen verstösst und sie die Beihilfe somit als unzulässig beurteilt. Hat der Beihilfegeber die Beihilfe nach der Stellungnahme der Überwachungsbehörde entsprechend angepasst, kann die Beschwerdepflicht entfallen. Entscheidend ist in solchen Fällen die Beurteilung der Überwachungsbehörde, ob sie die Beihilfe durch die Änderungen als zulässig erachtet.

In ihrer Beschwerde muss die Überwachungsbehörde die Aufhebung der Beihilfe verlangen. Im Fall von Umsetzungsbeihilfen ist die Aufhebung nur möglich für die konkrete Umsetzungsbeihilfe und nicht gleichzeitig für die Beihilferegelung, auf die sie gestützt ist. Die Zulässigkeit der Beihilferegelung kann in einem solchen Fall aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Umsetzungsbeihilfe vorfrageweise geprüft werden (konkrete Normenkontrolle). Wird die Beschwerde von der zuständigen Rechtsmittelinstanz vollständig gutgeheissen, führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Beihilfe. Daneben muss die Überwachungsbehörde immer auch die Rückforderung allfälliger Vorteile verlangen, um sicherzustellen, dass die rechtswidrige Beihilfe möglichst geringfügige schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Handelt es sich bei der angefochtenen Beihilfe um eine Beihilferegelung, sollte keine Rückforderung notwendig sein beziehungsweise ist die Rückforderung von allenfalls bereits gewährten Umsetzungsbeihilfen separat zu erwirken. Auch bei Ad-hoc-Beihilfen in der Form eines Erlasses kann die Rückforderung je nach Ausgestaltung der Beihilfe nicht Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein. Gerichte können aufgrund der Gewaltenteilung einen Erlass grundsätzlich nur aufheben, aber nicht abändern, auch wenn in gewissen Kantonen die Schaffung von Übergangsregelungen möglich ist.179 In diesem Fall muss der Beihilfegeber die Rückforderung jedoch nachträglich veranlassen, da der gewährte Vorteil keine gesetzliche Grundlage mehr hat. Dies wird aber kaum je vorkommen, da im Zeitpunkt der abstrakten Normenkontrolle nur in Ausnahmefällen bereits Beihilfen gewährt sein werden.

Die Überwachungsbehörde muss jedoch – trotz negativer Stellungnahme – keine Beschwerde erheben, wenn die Beihilfe seit der Stellungnahme geändert wurde und nach Einschätzung der Überwachungsbehörde nun als zulässig betrachtet werden kann oder wenn sie von der (neuen) Begründung überzeugt wird. Dies soll unnötige Verfahren vermeiden.

Die Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde entfällt, sobald ein Gericht (im Sinne von Art. 29a BV) die Beihilfe als zulässig beurteilt hat. In diesen Fällen ist die Überwachungsbehörde nicht mehr verpflichtet, die Sache an die nächste gerichtliche Instanz weiterzuziehen. Die Überwachungsbehörde hat aber weiterhin ein Beschwerderecht, wenn der Entscheid der Beschwerdeinstanz sie nicht überzeugt (Art. 37 Abs. 2 E-BHÜG). Für Verfahren gegen Beihilfegeber des Bundes bedeutet dies, dass die Überwachungsbehörde ein erstes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend an das Bundesgericht weiterziehen muss. Ob die Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde gegen kantonale Beihilfegeber ebenfalls bereits nach der ersten Instanz entfällt, hängt davon ab, ob die Kantone eine verwaltungsinterne oder eine gerichtliche Instanz (z. B. das obere kantonale Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG) als erste Instanz vorsehen.

Abs. 2 Die Überwachungsbehörde kann Beihilfen der Bundesversammlung sowie des Bundesrates nicht direkt anfechten. Sie ist jedoch verpflichtet, gegen Umsetzungsbeihilfen, welche gestützt auf negativ beurteilte Beihilferegelungen der Bundesversammlung oder des Bundesrates gewährt werden, Beschwerde zu erheben, soweit sie die Umsetzungsbeihilfen ebenfalls für unzulässig hält. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Artikel 4 Absatz 5 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 14 Absatz 5 des Stromabkommens. Diese stellen klar, dass die Umsetzung des Überwachungsverfahrens im Einklang mit der verfassungsmässigen Kompetenzordnung der Schweiz und unter Wahrung der Gewaltenteilung erfolgen kann, ohne die Gleichwertigkeit des Schweizer Überwachungssystems in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist möglich, wenn – wie das üblicherweise der Fall ist – eine andere Bundesstelle (z. B. ein Departement oder ein Amt) oder eine kantonale Behörde die Umsetzungsbeihilfe gewährt. Diese Pflicht der Überwachungsbehörde als dezentrale Verwaltungsbehörde zur Herbeiführung einer konkreten Normkontrolle von Erlassen, die von der Bundesversammlung oder dem Bundesrat ausgearbeitet wurden, stellt ein Novum in der Schweizer Rechtsordnung dar. Im Beschwerdeverfahren gegen die Umsetzungsbeihilfe kann das Gericht vorfrageweise auch die Beihilferegelung überprüfen (konkrete Normenkontrolle). In Bezug auf Beihilferegelungen in der Form von Bundesgesetzen ist dabei

Artikel 190 beziehungsweise Artikel 5 Absatz 4 BV zu berücksichtigen. Ein Gericht muss das Gesetz möglichst völkerrechtskonform auslegen, was vorliegend im Einklang mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge be179 Ralph David Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Diss. ZStöR, 2019, insb. Ziff. V.3.6.

deutet. Wo dies nicht möglich ist, gilt der Grundsatz, dass eine völkerrechtswidrige landesrechtliche Norm nicht angewendet wird. Vorbehalten bleibt die Schubert-Praxis, wonach das Bundesgericht allenfalls vom Vorrang des Völkerrechts abweicht, wenn der Bundesgesetzgeber die Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen bewusst in Kauf genommen hat und dafür die politische Verantwortung übernimmt (s. Ziff. 4.1).180

Art. 39 Beschwerdefrist Die Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde knüpft bei Verfügungen an die Mitteilungspflicht der Beihilfegeber an. Beihilfegeber sind verpflichtet alle Beihilfen, die sie gewähren, der Überwachungsbehörde mitzuteilen (s. Art. 25 E-BHÜG). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Eröffnung der Beihilfe in der Form einer Verfügung an die Überwachungsbehörde. Dies entspricht der Regelung von Artikel 50 Absatz 1 VwVG. Eine ausdrückliche Regelung im E-BHÜG ist notwendig, damit der Fristenlauf für die Überwachungsbehörde auch in kantonalen Verfahren einheitlich ist. Artikel 39 E-BHÜG regelt nur die Frist für Beschwerden der Überwachungsbehörde. Für alle anderen Beschwerden gelten die im anwendbaren Verfahrensrecht festgelegten Fristen (s. Art. 41 E-BHÜG). Der Fristenlauf für Beschwerden gegen Erlasse wird aus Überlegungen der Rechtssicherheit nicht an die Mitteilungspflicht geknüpft. Vielmehr ist dafür die Veröffentlichung gemäss anwendbarem Publikations- und Verfahrensrecht massgebend. Die Berechnung der Beschwerdefrist folgt den Regeln des anwendbaren Verfahrensrechts und nicht dem Verweis ins VwVG. Damit wird der Eingriff in die Autonomie der Kantone möglichst klein gehalten.

Art. 40 Aufschiebende Wirkung und Wirksamkeit Ein Ziel der Beihilfeüberwachung ist sicherzustellen, dass keine unzulässige Beihilfe gewährt wird. Auch eine nur vorübergehend gewährte Beihilfe kann eine schädliche Auswirkung auf den Wettbewerb haben. Um dies zu verhindern, ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerden der Überwachungsbehörde ein zentrales Element des Überwachungssystems.181 Während des Beschwerdeverfahrens betreffend eine Verfügung oder einen Erlass sollen die entsprechenden Beihilfen noch nicht zugewendet werden, insbesondere mit einer Auszahlung.

Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für Beschwerden ist jedoch nicht ausreichend, um das oben genannte Ziel zu erreichen, da auf Bundesebene und in den meisten Kantonen die aufschiebende Wirkung erst beginnt, wenn ein (ordentliches) Rechtsmittel ergriffen wird (s. Art. 55 Abs. 1 VwVG).182 Neben der Regelung der aufschiebenden Wirkung wird im Entwurf deshalb auch die Wirksamkeit der Verfügungen und Erlasse geregelt. Um sicherzustellen, dass die Beihilfe während der Rechtsmittelfrist und des gesamten Beschwerdeverfahrens nicht gewährt wird, regelt der 180 BGE 99 Ib 39 E. 3; 138 II 524 E. 5.3.1; vgl. auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Juni 2025 zur Motion Reimann 25.3435 «Verfassungsgrundlage für die Schubert-Praxis schaffen».

181 Vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 3 Bst. b Ziff. III der beiden Beihilfeprotokolle respektive

Art. 14 Abs. 3 Bst. b Ziff. III des Stromabkommens.

182 Vgl. Benjamin Märkli, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Diss., 2022, Rz. 490 ff.

Entwurf ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt die Beihilfe wirksam wird. Eine Beihilfe kann in drei verschiedenen Zeitpunkten beziehungsweise Konstellationen wirksam werden, nämlich:

– bei unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist; oder

– mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschwerdeentscheids; oder

– mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die letzte Konstellation stellt sicher, dass der Beihilfegeber oder das zuständige Gericht die Möglichkeit behält, nach dem anwendbaren Verfahrensrecht über einen allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Auf Bundesebene richtet sich dies nach Artikel 55 VwVG. Ein Entzug kann jedoch nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Aufschub der Wirksamkeit, das heisst, dass keine unzulässige Beihilfe gewährt wird, beziehungsweise am Schutz des Wettbewerbs. Dies wird in der Interessensabwägung zu berücksichtigen sein. Die Gründe für eine sofortige Vollstreckbarkeit müssen entsprechend überzeugend sein.183 Das bedeutet, das (private) Interesse des Beihilfeempfängers oder das öffentliche Interesse des Beihilfegebers an einer sofortigen Gewährung der Beihilfe muss das öffentliche Interesse am Aufschub der Wirksamkeit überwiegen.184 Das Gericht muss die Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen und beurteilen, ob der drohende Nachteil für die privaten oder öffentlichen Interessen einen (vorläufigen) Eingriff in den Wettbewerb rechtfertigen kann. Eine Rolle spielen kann der vermutliche Ausgang des Hauptverfahrens, wenn dieser eindeutig erscheint.185 Im Falle von Erlassen muss die zuständige Instanz zusätzlich die generell-abstrakte Wirkung beziehungsweise die Allgemeinverbindlichkeit berücksichtigen, die gegen eine aufschiebende Wirkung sprechen kann.186 Um den Wettbewerbsschutz sicherzustellen, ist die Überwachungsbehörde in der Regel auch verpflichtet, gegen einen Zwischenentscheid vorzugehen, der die aufschiebende Wirkung entzieht. Die Regelung zur Wirksamkeit von Beihilfen im E-BHÜG hat als lex specialis Vorrang vor anderen gesetzlichen Bestimmungen, die die aufschiebende Wirkung ausdrücklich entziehen, wenn es um beihilfegewährende Verfügungen oder Erlasse geht. Regelt ein neues Gesetz nach dem BHÜG die aufschiebende Wirkung in einem der erfassten Sektoren, muss das Verhältnis zum vorliegenden Artikel ausdrücklich geklärt werden. Grundsätzlich geht das BHÜG als Spezialgesetz in Bezug auf Beihilfen vor.

Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen mit beihilfegewährenden Klauseln kann die Überwachungsbehörde nach Artikel 27 E-BHÜG vorgehen und wenn nötig beim Beihilfegeber beziehungsweise beim zuständigen Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen beantragen, um eine vorzeitige Gewährung der Beihilfe zu verhindern. 183 184 Vgl. BGE 129 II 286 E. 3.1.

Vgl. zur Interessensabwägung BGE 130 II 149 E. 2.2; BGE 110 V 40 E. 4 und 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.2.1.

185 Vgl. bspw. BGE 130 II 149 E. 2.2.

186 Vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 2P.263/2001 vom 5. November 2001 E. 2b.bb, Urteil des Bundesgerichts 2C_774/2014, 2C_813/2014, 2C_815/2014, 2C_816/2014 vom

21. Juli 2017 sowie Kaspar Plüss, Aufschiebende Wirkung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, ZBl 115/2014, S. 414-419.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.