Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 8)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 210

der Anmelde- oder Mitteilungspflicht festgestellt hat. Dies könnte zum Beispiel durch eine Anzeige einer Drittperson geschehen.

Schliesslich liegt es im Ermessen der Überwachungsbehörde festzustellen, ob der angezeigte Sachverhalt eine einfache Prüfung rechtfertigt (Opportunitätsprinzip). Die Überwachungsbehörde muss nicht jeder (unglaubwürdigen) Information nachgehen, sondern hat einen gewissen Ermessensspielraum, ob sie ein besonderes Verfahren eröffnen möchte oder nicht.

2. Abschnitt: Nachmeldung und Prüfung im besonderen Verfahren

Art. 30 Nachmeldung Die Mitteilungspflicht ist zentral für das ordnungsgemässe Funktionieren des Beihilfeüberwachungssystems, da die Überwachungsbehörde nur gegen Beihilfen Beschwerde erheben kann, von denen sie Kenntnis hat. Das E-BHÜG regelt deshalb ausdrücklich, wie die Überwachungsbehörde bei einer Verletzung dieser Pflicht vorgehen soll, wenn sie nicht direkt nach Artikel 36 E-BHÜG eine Beschwerde erheben kann (s. dazu die Erläuterungen zu Art. 36 E-BHÜG). Erhält die Überwachungsbehörde Kenntnis von einer nicht mitgeteilten Beihilfe, kann sie innert 30 Tagen eine Nachmeldung aller für ein Prüfungsverfahren notwendigen Informationen verlangen. Der Beihilfegeber und der Beihilfeempfänger müssen in der Folge alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte erteilen. Kenntnis kann die Überwachungsbehörde beispielsweise durch eine Anzeige oder durch eigene Nachforschungen erhalten. Dabei reicht in der Regel nicht ein einfacher Verdacht aus, sondern es ist die Kenntnisnahme des Rechts- oder Realakts, durch den die Beihilfe gewährt wurde, notwendig.

Häufig werden nicht mitgeteilte Beihilfen auch nicht angemeldet, womit beide Pflichten verletzt wären. Ob die Beihilfe ursprünglich angemeldet worden ist, spielt aber für die Anwendung von Artikel 32–36 E-BHÜG (2. und 3. Abschnitt) nur insofern eine Rolle, als dass unter Umständen keine Nachmeldung mehr nötig ist. Ein Beihilfegeber kann beispielsweise auch das Beihilfevorhaben anmelden, die Beihilfe dann aber in der Folge anders und somit auf unzulässige Weise gewähren, ohne sie mitzuteilen. Die Überwachungsbehörde kann von einer Nachmeldung absehen, wenn bereits ein Prüfungsverfahren durchlaufen wurde. Der Ermessensspielraum der Überwachungsbehörde ist dabei allerdings gering. Ein Verzicht auf ein Prüfungsverfahren kann zum Beispiel auch dann sinnvoll sein, wenn kurz zuvor eine ähnliche Beihilfe geprüft und als zulässig beurteilt worden ist. Ist sich die Überwachungsbehörde hingegen sicher, dass die Beihilfe unzulässig ist, kann sie nach Artikel 36 E-BHÜG direkt Beschwerde beim zuständigen Gericht erheben, ohne zuvor eine Nachmeldung zu verlangen. Da die Beihilfe unter Umständen bereits seit langem gewährt worden ist, rechtfertigt es sich, der Überwachungsbehörde, wo nötig und sinnvoll, Zeit wie für ein ordentliches Verfahren zu geben. Es geht nicht mehr darum, eine unzulässige Beihilfe zu verhindern. Das Vorgehen über eine Nachmeldung stellt vielmehr sicher, dass die Überwachungsbehörde anschliessend nur Beschwerden gegen Beihilfen führt, bei denen sich die Bedenken betreffend Zulässigkeit bestätigt haben.

Erhält die Überwachungsbehörde Kenntnis von einer Beihilferegelung, die nicht mitgeteilt worden ist, und hat Anlass zu Bedenken über die Zulässigkeit, so kann sie bereits während des besonderen Verfahrens gegen darauf gestützte neu gewährte Umsetzungsbeihilfen Beschwerde erheben oder nach Artikel 27 E-BHÜG vorgehen. Eine Nachmeldung ist nicht zielführend, solange das besondere Verfahren betreffend die Beihilferegelung nicht abgeschlossen ist. Mit der Beschwerde kann die Überwachungsbehörde verhindern, dass eine neue Umsetzungsbeihilfe rechtskräftig beziehungsweise wirksam gewährt wird. Die Gewährung von neuen Umsetzungsbeihilfen zu verhindern ist je nach Bedeutung der betroffenen Beihilfen angezeigt. Möglich ist aber auch, dass die Überwachungsbehörde abwartet, bis feststeht, ob sie die Beihilferegelung als unzulässig beurteilt, um unnötige Verfahren zu vermeiden. Kommt die Überwachungsbehörde in der Prüfung im besonderen Verfahren zum Schluss, dass es sich um eine unzulässige Beihilferegelung handelt, beziehungsweise wenn sie bereits eine negative Stellungnahme abgegeben hat, richtet sich das Vorgehen nach Artikel 32 E-BHÜG. Ab diesem Zeitpunkt muss die Überwachungsbehörde Beschwerde gegen darauf gestützte Umsetzungsbeihilfen erheben, um die Gewährung neuer Beihilfen zu verhindern.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Umsetzungsbeihilfe kann das Gericht auch vorfrageweise die Beihilferegelung überprüfen (konkrete Normenkontrolle). Ob in einer solchen Konstellation das gerichtliche Verfahren sistiert werden sollte, bis die Prüfung der Beihilferegelung durch die Überwachungsbehörde abgeschlossen ist, wird das zuständige Gericht anhand des anwendbaren Verfahrensrechts im konkreten Fall entscheiden müssen.

Art. 31 Prüfung im besonderen Verfahren Das Prüfungsverfahren im besonderen Verfahren läuft nach der Nachmeldung grundsätzlich gleich ab wie das Prüfungsverfahren bei einer ordentlichen Anmeldung. In Absatz 1 ist deshalb ein Verweis auf den Artikel 13 (Bestätigung der Vollständigkeit der Anmeldung) und den 2. Abschnitt des 3. Kapitels (Prüfungen) E-BHÜG vorgesehen. Es gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach dem 9. Kapitel EBHÜG. Die Überwachungsbehörde bestätigt dem Beihilfegeber die Vollständigkeit der Nachmeldung oder verlangt, falls erforderlich, ergänzende Informationen. Sie schliesst die Prüfung im Rahmen des besonderen Verfahrens mit einer Stellungnahme ab, der die Rechtwirkungen nach Artikel 20 E-BHÜG zukommen.

Die Überwachungsbehörde kann zwar ein besonderes Verfahren betreffend Beihilfen der Bundesversammlung oder des Bundesrates einleiten, jedoch nur bis zur Stellungnahme. Es ist keine Beschwerde möglich (s. die Ausführungen zu Art. 37 Abs. 2 EBHÜG). Zulässig und notwendig ist hingegen die Beschwerde nach Artikel 37 ff. EBHÜG gegen Umsetzungsbeihilfen einer anderen Verwaltungseinheit des Bundes oder eines Kantons gestützt auf Beihilferegelungen der Bundesversammlung oder des Bundesrates.

3. Abschnitt: Verfahren zur Beseitigung unzulässiger Beihilfen und deren Rückforderung

Art. 32 Verfahren bei als unzulässig beurteilten Einzelbeihilfen Die Überwachungsbehörde kann Verfügungen oder andere Rechts- oder Realakte von Beihilfegebern nicht aufheben. Dies können nur die Beihilfegeber oder das zuständige Gericht. Damit ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden kann, ersucht die Überwachungsbehörde bei Umsetzungsbeihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen in der Form einer Verfügung den Beihilfegeber, die als unzulässig beurteilte Verfügung innert angemessener Frist zu widerrufen und die Rückerstattung allfälliger Vorteile des Beihilfeempfängers zu verlangen. Wenn der Beihilfegeber mit der Stellungnahme beziehungsweise den Anträgen der Überwachungsbehörde einverstanden ist, kann er entweder seine ursprüngliche Verfügung widerrufen oder entsprechend den Anträgen der Überwachungsbehörde neu verfügen. Er muss dabei allfällige Vorteile des Beihilfeempfängers zurückfordern (Abs. 2). Der Beihilfeempfänger kann diese neue Verfügung unter den Voraussetzungen des anwendbaren Verfahrensrechts beim zuständigen Gericht anfechten. Wenn der Beihilfegeber hingegen nicht mit der Stellungnahme und den Anträgen der Überwachungsbehörde einverstanden ist, muss er seine Ablehnung verfügen. Gegen diese Verfügung kann die Überwachungsbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben. Wenn der Beihilfegeber längere Zeit nicht auf das Ersuchen der Überwachungsbehörde reagiert, kann diese auch eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde beim zuständigen Gericht einreichen, um eine gerichtliche Beurteilung zu erwirken. Der unbenutzte Ablauf der von der Überwachungsbehörde angesetzten angemessenen Frist reicht zwar in der Regel noch nicht aus, stellt aber ein starkes Indiz für eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung dar. Dem Bund stehen zudem die weiteren Mittel der Bundesaufsicht zur Verfügung (s. Art. 49 BV), falls eine kantonaler Beihilfegeber eine Rückforderung verzögern sollte. Beurteilt die Überwachungsbehörde eine nicht mitgeteilte Umsetzungsbeihilfe in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages als unzulässig, verlangt die Überwachungsbehörde vom Beihilfegeber den Rücktritt vom Vertrag, die Auflösung oder die Anpassung des Vertrages. Dabei kommt es darauf an, ob die Beihilfe der eigentliche Hauptgegenstand des Vertrages oder lediglich ein untergeordneter Teil ist. Der Beihilfegeber kann dabei, soweit möglich, nach den Bedingungen des jeweiligen Vertrages vorgehen. Je nach Situation kann aber auch eine ausserordentliche Auflösung notwendig werden. In jedem Fall muss der Beihilfegeber (auch) verfügen, damit ein Anfechtungsobjekt für eine gerichtliche Beurteilung besteht.

Handelt es sich bei der nicht mitgeteilten und von der Überwachungsbehörde als unzulässig beurteilten Umsetzungsbeihilfe oder Ad-hoc-Beihilfe ausnahmsweise um einen Realakt, kann die Überwachungsbehörde vom Beihilfegeber verlangen, dass er die Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft und dass er die Rückerstattung allfälliger Vorteile des Beihilfeempfängers verlangt. Dieses Vorgehen ist an Artikel 25a VwVG sowie an die Regelung für mitgeteilte, aber unzulässige Realakte angelehnt (s.

Art. 27 E-BHÜG). Ist der Beihilfegeber einverstanden mit der Stellungnahme und den Anträgen der Überwachungsbehörde, folgt er diesen (Unterlassen, Einstellen oder Widerrufen). Er verlangt zudem die Rückerstattung allfälliger Vorteile (Abs. 2). Der Beihilfeempfänger wird diesfalls gestützt auf das anwendbare Verfahrensrecht bezie hungsweise die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) eine Verfügung verlangen und unter den Voraussetzungen des anwendbaren Verfahrensrechts eine gerichtliche Beurteilung erwirken können. Ist der Beihilfegeber nicht einverstanden mit der Stellungnahme und den Anträgen der Überwachungsbehörde, muss er dies in einer Verfügung entscheiden, welche die Überwachungsbehörde vor dem zuständigen Gericht anfechten kann.

Der ordentliche Beschwerdeweg nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht ermöglicht im Falle einer kantonalen Beihilfe eine eigenständige innerkantonale Überprüfung und, wo nötig, eine Selbstkorrektur. Ein Weiterzug an das Bundesgericht ist grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen des BGG erfüllt sind (vgl. dazu auch Art. 83 Bst. k und m E-BGG).

Gibt das Gericht der Überwachungsbehörde recht, muss der Beihilfeempfänger die gewährte Beihilfe zurückerstatten.

Art. 33 Verfahren bei als unzulässig beurteilten Ad-hoc-Beihilfen in der Form eines Erlasses Es ist möglich, dass eine Ad-hoc-Beihilfe (s. die Erläuterungen zu Art. 2 Bst. d EBHÜG) in der Form eines Erlasses gewährt wird. Wurde eine Ad-hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses nicht mitgeteilt, kommt eine abstrakte Normenkontrolle vor Gericht nicht mehr in Frage, weil die Beschwerdefrist (s. Art. 39 E-BHÜG) in aller Regel bereits abgelaufen ist. Falls dies ausnahmsweise nicht der Fall sein soll, muss die Überwachungsbehörde nach Artikel 36 E-BHÜG vorgehen. Eine konkrete Normenkontrolle ist im Normalfall ebenfalls ausgeschlossen, da die Beihilfe direkt durch den Erlass gewährt wurde und keine Umsetzungsbeihilfen mehr notwendig sind, die von der Überwachungsbehörde angefochten werden könnten. Ein Beispiel für eine solche Ad-hoc-Beihilfe könnte ein Rechtssatz sein, der einmalige Steuer- oder Schulderlasse für konkrete Beihilfeempfänger regelt. Diese Beihilfen kennzeichnen sich dadurch, dass die Begünstigung durch eine negative Leistung beziehungsweise einen Forderungsverzicht entsteht. Bei entsprechenden Beihilfen ist es vorstellbar, dass die Beihilfe ex lege gewährt ist. Es wird dabei aber auf die konkrete Ausgestaltung des Rechtssatzes ankommen. Sind beispielsweise zusätzlich Veranlagungsverfügungen vorgesehen, kann die Überwachungsbehörde grundsätzlich auch Beschwerde gegen diese Verfügungen erheben, mit welchen die Entstehung beziehungsweise der Erlass der Steuerforderung konkretisiert wird.

Die Überwachungsbehörde kann im Falle von Ad-hoc-Beihilfen durch Erlass beziehungsweise Rechtssatz beim zuständigen Beihilfegeber beantragen, dass er innert angemessener Frist die Rückerstattung allfälliger Vorteile des Beihilfeempfängers in die Wege leitet. In der Regel wird dies für den Beihilfegeber jedoch nur möglich sein, wenn der entsprechende Erlass geändert oder ein neuer Erlass ausgearbeitet wird. Eine Beihilfe, die durch einen Erlass (bspw. ein kantonales Gesetz) gewährt wurde, kann grundsätzlich auch nur in dieser Form wieder weggenommen werden. Eine Verfügung wird dazu in aller Regel nicht genügen. Es kommt jedoch auf die konkrete Ausgestaltung des betroffenen Erlasses sowie des anwendbaren Verfahrens- oder Organisationsrechts an. Entsprechend lässt Absatz 2 offen, in welcher Form der Beihilfegeber entscheiden muss. Entscheidet der Beihilfegeber durch Erlass, ermöglicht dies der Überwachungsbehörde unter Umständen den Rechtsweg über die abstrakte Normen kontrolle gegen die neuen Bestimmungen zu beschreiten und eine gerichtliche Beurteilung zu erwirken. Dies jedoch nur, wenn die neuen oder geänderten Bestimmungen selbst wiederum eine Beihilfe darstellen.170 Wenn der Beihilfegeber in einer Form, die keine Anfechtung erlaubt, entscheidet oder untätig bleibt, kann der Bund bei kantonalen Beihilfen auf weitere Mittel der Bundesaufsicht171 zurückgreifen. Dadurch kann die korrekte Anwendung des BHÜG beziehungsweise der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge sichergestellt werden.

Art. 34 Verfahren bei als unzulässig beurteilten Beihilferegelungen Kommt die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme im Rahmen des besonderen Verfahrens zum Schluss, dass eine nicht mitgeteilte Beihilferegelung unzulässig ist, ist der Beihilfegeber verpflichtet, alle den Erlass anwendenden Beihilfegeber, die gestützt auf die als unzulässig beurteilte Beihilferegelung Umsetzungsbeihilfen gewähren könnten, auf ihre (zukünftige) Mitteilungspflicht hinzuweisen. Es soll nicht an der Überwachungsbehörde liegen, herauszufinden, welche Beihilfegeber gestützt auf die unzulässige Beihilferegelung Umsetzungsbeihilfen erlassen könnten. Sobald ihr jedoch Umsetzungsbeihilfen mitgeteilt werden, ist sie verpflichtet, dagegen vorzugehen, das heisst eine Beschwerde beim zuständigen Gericht zu erheben. Diese Pflicht ergibt sich aus der Beschwerdepflicht.

Neben den Beschwerden gegen neue Umsetzungsbeihilfen muss die Überwachungsbehörde auch die Rückerstattung bereits gewährter und ausbezahlter Umsetzungsbeihilfen, die sich auf die von ihr als unzulässig beurteilte Beihilferegelung stützen, veranlassen. Sie verlangt dazu bei den einzelnen Beihilfegeber deren Widerruf und die Rückforderung allfälliger Vorteile des Beihilfegebers. Das konkrete Vorgehen richtet sich nach Artikel 32 E-BHÜG.

4. Abschnitt: Direkte Beschwerde ohne Nachmeldung

Art. 35 Beschwerdepflicht bei Beihilfen, die vor einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde mitgeteilt werden Das Durchlaufen des Prüfungsverfahrens ist im Interesse aller Beteiligten, das heisst auch des Beihilfegebers und Beihilfeempfängers. Das Prüfungsverfahren führt zu einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde, welche eine Gewährung der Beihilfe gestützt auf eine fundierte Beurteilung erlaubt. So wird das Risiko von Beschwerdeverfahren oder Rückforderungen verringert. Die vorliegende Bestimmung regelt die Ausnahmesituation, wenn das Prüfungsverfahren nicht ordentlich durchlaufen wurde, aber die Beihilfe trotzdem bereits gewährt und mitgeteilt wird. Für Beihilfen des Bundes kann dieser Fall nicht eintreten. Das Durchführungsverbot (Art. 10 E-BHÜG) verhindert ein entsprechendes Vorgehen des Beihilfegebers. Aber auch in Bezug auf Beihilfen der Kantone handelt es sich um die Ausnahme, denn es setzt in der Regel ein treuwidriges Verhalten voraus.

Erhält die Überwachungsbehörde Kenntnis von einer nicht angemeldeten Beihilfe, die aber noch nicht (wirksam) gewährt wurde, kann sie zunächst den Beihilfegeber auf 170 171 Vgl. bspw. Art. 87 BGG.

Vgl. dazu anstatt vieler Giovanni Biaggini, Kommentar BV, 2. A., Zürich 2017, Art. 49 N. 25.

die Anmelde- und Mitteilungspflicht hinweisen. Teilt der Beihilfegeber aber eine Beihilfe gemäss Artikel 25 E-BHÜG mit, ohne zuvor das ordentliche Prüfungsverfahren durchlaufen zu haben, muss die Überwachungsbehörde sofort Beschwerde erheben. Dies bedeutet, dass sie somit innerhalb der Beschwerdefrist handeln muss und nur auf eine Beschwerde verzichten kann, wenn sie ihre Bedenken innerhalb dieser Frist ausräumen kann. In dieser Konstellation kann sie die (wirksame) Gewährung der Beihilfe durch die Beschwerde und der daraus folgenden aufschiebenden Wirkung verhindern, weshalb es nicht opportun ist, zunächst ein besonderes Verfahren zu eröffnen. Es erfolgt in dieser Konstellation keine Prüfung nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels EBHÜG durch die Überwachungsbehörde. Auch nur vorübergehend gewährte Beihilfen können eine schädliche Auswirkung auf den Wettbewerb haben und sollen nach Möglichkeit verhindert werden. Die direkte Beschwerde ist in der vorliegenden Situation notwendig, um die Gleichwertigkeit des Schweizer Überwachungssystems zu gewährleisten, welches kein eigentliches Durchführungsverbot für Beihilfen der Kantone kennt. Handelt es sich bei der nicht angemeldeten Beihilfe um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag oder ausnahmsweise um einen Realakt, ist in der Regel keine unmittelbare Beschwerde möglich. Die Überwachungsbehörde muss zunächst nach dem Verfahren auf Erlass einer Verfügung (s. Art. 27 E-BHÜG) vorgehen und, wo nötig, vorsorgliche Massnahmen beantragen. Sobald jedoch der Beihilfegeber verfügt hat, kann sie dagegen Beschwerde erheben.

Möglich ist auch, dass der Beihilfegeber die Beihilfe zwar anmeldet, aber vor der Stellungnahme der Überwachungsbehörde (allenfalls gar unmittelbar nach der Anmeldung) gewährt und mitteilt. Auch in diesem Fall muss die Überwachungsbehörde Beschwerde erheben, um die rechtskräftige Gewährung der nicht geprüften Beihilfe zu verhindern.

Die direkte Beschwerde nach Artikel 35 E-BHÜG versetzt die Überwachungsbehörde unter Umständen in die Situation, dass sie Beschwerde erheben muss, ohne über alle Informationen zu verfügen. Sie wird deshalb die nach dem anwendbaren Verfahrensrecht zur Verfügung stehenden Mittel zur nachträglichen Begründung oder zur Akteneinsicht- und -herausgabe (s. für den Bund Art. 53 VwVG oder 26 VwVG) ausschöpfen müssen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ein Gericht im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt grundsätzlich ebenfalls von Amtes wegen abzuklären hat und somit, wo nötig, die relevanten Informationen einholen muss (s. für den Bund Art. 37 VGG i. V. m. Art. 12 VwVG). Es ist sodann auch eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens zur Vornahme von vertieften Sachverhaltsabklärungen oder sogar zur Durchführung des Prüfungsverfahrens denkbar. Gemäss Rechtsprechung ist eine Sistierung ausnahmsweise zulässig, um das Urteil einer anderen Behörde abzuwarten, das eine entscheidende Frage klären würde. 172 Die Anwendung dieser Rechtsprechung dürfte auch im vorliegenden Kontext passend sein. Eine Sistierung kann prozessökonomischer sein, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass die Überwachungsbehörde die Beihilfe als zulässig beurteilt und somit das Beschwerde- 172 BGE 130 V 90 E. 5; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, BBl 2025 3097.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.