Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 10)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 222

Da Beihilfen in der Form von Realakten sofort umgesetzt sind, erübrigt sich für diese eine Regelung der aufschiebenden Wirkung. In diesem Fall muss die Überwachungsbehörde ebenfalls nach dem Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 27 E-BHÜG) vorgehen und kann, entsprechend den Möglichkeiten des anwendbaren Verfahrensrechts, vorsorgliche Massnahmen verlangen.

Art. 41 Anwendbares Verfahrensrecht Grundsätzlich richten sich die Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Gesetzes nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Das vorliegende Gesetz sieht lediglich wenige spezialgesetzliche Regeln vor, insbesondere zu den zulässigen Anfechtungsgegenständen, der Beschwerdelegitimation und -pflicht der Überwachungsbehörde sowie zur Beschwerdefrist der Überwachungsbehörde. Für Beschwerden gegen Verfügungen und Erlasse des Bundes richtet sich das Beschwerdeverfahren daher nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (insb. VwVG, VGG, BGG), während bei Verfügungen und Erlassen der Kantone das jeweils anwendbare kantonale Verfahrensrecht gilt.

Artikel 41 E-BHÜG bewirkt zunächst, dass sich der Rechtsmittelweg nach dem anwendbaren Verfahrensrecht bestimmt.187 Dies bedeutet, dass kantonale Beihilfen bei der im jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelinstanz anzufechten sind. Je nachdem ob im kantonalen Verfahrensrecht für kantonale Beihilfen ein mehrstufiger Instanzenzug vorgeschrieben ist, ist anschliessend ein Rechtsmittel an die obere kantonale Instanz zu erheben. Am Schluss des kantonalen Instanzenzugs muss das obere Gericht im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 BGG stehen. Anschliessend kann Beschwerde an das Bundesgericht erhoben werden. Beihilfen des Bundes sind zuerst am Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Anschliessend steht ebenfalls die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Nach dem anwendbaren Verfahrensrecht bestimmen sich weiter insbesondere die zulässigen Anfechtungsobjekte für Beschwerden von Dritten (s. insb. auch Art. 82 Bst. bbis E-BGG und Art. 31a E-VGG). Auch die Legitimation von Dritten zur Erhebung einer Beschwerde gegen Beihilfen richtet sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht: Nach Artikel 89 Absatz 1 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer unter anderem durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Unter welchen Umständen diese Voraussetzungen bei einem Konkurrenten im Sinne von Artikel 23 E-BHÜG erfüllt sind, richtet sich grundsätzlich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht betont in diesem Zusammenhang regelmässig, dass «für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen» sei, wo die Grenze zwischen der zulässigen Individualbeschwerde und der verpönten Popularbeschwerde verlaufe.188 Zukünftig sind zusätzlich die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge sowie die entsprechende EU-Praxis zu berücksichtigen. Notwendig ist eine schutzwürdige besonders enge Beziehungsnähe des Konkurrenten zum Streitgegenstand beziehungsweise zur in Frage stehenden Beihilfe. Diese Beziehungsnähe muss sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergeben. So kann ein schutzwürdiges Interesse für Konkurrenten vorliegen, wenn sie durch wirtschaftspolitische oder sonstige Regelungen in eine solche besondere Bezie187 S. Ziff. 2.2.7.3 zu den verworfenen Alternativen betreffend den Rechtsmittelweg für kantonale Beihilfen.

188 Vgl. BGE 145 II 259 E. 2.3.

hungsnähe untereinander versetzt werden. Ein Konkurrent kann zudem beschwerdebefugt sein, soweit er geltend macht, dass andere Konkurrenten privilegiert behandelt würden. Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung der für alle geltenden Vorschriften reicht dazu jedoch nicht aus.189 Mit dem durch die völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG übernommene Beihilferecht sowie dem damit verbundenen Überwachungsverfahren dürfte eine gesetzliche Ordnung bestehen, welche grundsätzlich eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe begründet. In dieser Hinsicht ist das Beihilferecht mit dem Kartellrecht zu vergleichen.190 So dient das Beihilferecht dem Schutz des Wettbewerbs und verhindert insbesondere schädliche Auswirkungen von Beihilfen. Der Wettbewerb wird durch die Auswirkungen einer Beihilfe verfälscht, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Beihilfeempfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern. Damit verfolgt das Beihilferecht insbesondere auch das Ziel, unter Konkurrenten gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Beteiligt sich ein Konkurrent an einem Verfahren der Überwachungsbehörde oder einem darauffolgenden Rechtsmittelverfahren, setzt er sich für die Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs ein, auch wenn er selbst aus «egoistischen» Interessen handelt. Ob es zudem Konstellationen geben wird, in denen ein Konkurrent geltend machen kann, dass einer seiner Konkurrenten im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung privilegiert behandelt werde, indem er eine unzulässige (und damit wettbewerbsverzerrende) Beihilfe erhalte, ist fraglich, da sich in der Praxis kaum Anwendungsfälle dieser Fallgruppe finden lassen.191 Bei der Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, werden die rechtsanwendenden Behörden neben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zukünftig im Hinblick auf die Verpflichtung der Schweiz, ein gleichwertiges Beihilfeüberwachungssystem zu schaffen, auch die einschlägige unionsrechtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben.192 Generell müssen die Schweizer Justizbehörden bei der Anwendung des BHÜG die einschlägige Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen, soweit diese Berücksichtigung die Einhaltung der Pflicht der Schweiz ein gleichwertiges System zu schaffen, sicherstellt.

Daneben sind insbesondere die allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu Beschwerdegründen (s. für die Beschwerdegründe bei Beschwerden gegen Bundeserlasse vor dem Bundesverwaltungsgericht den neuen Artikel 37b E-VGG und

Ziff. 2.2.9.2), Formvorschriften, dem rechtlichen Gehör, den zulässigen Vorinstanzen, allfälligen Streitwertgrenzen und dem Novenrecht, das heisst insbesondere wann neue Tatsachen vorgebracht werden können, anwendbar.

Bezüglich der möglichen Beschwerdegründe, die die Überwachungsbehörde in ihrer Beschwerde vorbringen kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Überwachungsbehörde nach Artikel 4 Buchstaben b, d und e E-BHÜG die Aufgabe hat sicherzustellen, dass keine unzulässigen geplanten Beihilfen gewährt werden. Sinn und Zweck der in die189 190 191 Vgl. BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 139 II 328 E. 3.4 f.; vgl. auch BGE 147 II 144 E. 4.5. Vgl. BGE 139 II 328 E. 3.4 f.

Vgl. René Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2. A., Bern 2025, Rz. 129 ff. zur geringen praktischen Bedeutung dieser Praxis.

192 Vgl. etwa Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2024, PBL und WA/Kommission, C-224/23 P, EU:C:2024:682.

sem Gesetz speziell geregelten Behördenbeschwerde der Überwachungsbehörde sind die einheitliche und korrekte Anwendung des Bundesrechts (insb. des BHÜG) und die Zulässigkeit der Beihilfen zu gewährleisten.193 Folglich kann die Überwachungsbehörde in Beschwerdeverfahren gegen kantonale Beihilfegeber keine Verletzung von kantonalem Recht (bspw. im Bereich der Subventionen) rügen. Hingegen können allenfalls beschwerdeberechtigte Beihilfeempfänger sowie Dritte alle nach dem anwendbaren Verfahrensrecht zulässigen Beschwerdegründe rügen. Dazu gehören in der Regel Rechtsverletzungen, die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit. Zu den Rechtsverletzungen gehört auch die Verletzung der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge. Die Rüge der Unangemessenheit dürfte nur in wenigen kantonalen Verfahrensordnungen und dort auch nur in einem Teil der Verfahren zulässig sein. Häufig ist die Zulässigkeit beispielsweise vor der ersten Instanz oder für spezifische Sachgebiete gegeben.194 Im Bund ist die Rüge der Unangemessenheit grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch regelmässig von einer reduzierten Prüfungsdichte aus.195

6. Kapitel: Rückforderung

Art. 42 Modalitäten der Rückerstattung Abs. 1 In aller Regel ist eine Rückforderung im normalen Beschwerdeverfahren aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht notwendig. Die Frage der Rückforderung stellt sich vor allem bei den besonderen Verfahren wegen einer Verletzung der Anmelde- beziehungsweise Mitteilungspflicht (s. 4. Kapitel E-BHÜG). Zu berücksichtigen ist dabei, dass für die kantonalen Beihilfegeber kein Durchführungsverbot gilt. Eine Rückforderung wird notwendig, wenn die Beihilfe bereits gewährt und ausbezahlt beziehungsweise zugewandt wurde, bevor die Überwachungsbehörde überhaupt davon Kenntnis nimmt oder eine Beschwerde erheben konnte. Die Rückforderung ist im vorliegenden Kontext von entscheidender Bedeutung, um die Wettbewerbsverzerrung möglichst zu beheben, die durch den gewährten Vorteil verursacht wurde. Kommt die Überwachungsbehörde in der Prüfung in einem besonderen Verfahren zum Schluss, dass die geprüfte Beihilfe unzulässig ist, hat sie auch die Rückforderung der Beihilfe anzustossen. Dafür hat sie im Verfahren zur Beseitigung der unzulässigen Beihilfen jeweils nicht nur den Widerruf der Beihilfe zu beantragen, sondern auch die Rückforderung allfälliger Vorteile (s. Art. 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 E-BHÜG). Dies beinhaltet auch eine Verzinsung des Beihilfebetrags, da der Beihilfeempfänger an193 194 Vgl. BGE 148 II 369 E. 3.3.7.

Vgl. dazu § 20 und 50 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 des Kantons Zürich; Art. 66 Abs. 1 Bst. c und Art. 80 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 des Kantons Bern; § 55 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 des Kantons Aargau; Art. 76 Abs. 1 Bst. c und Art. 98 Abs. 1 Bst. a du Loi sur la procédure administrative vom

28. Oktober 2008 des Kantons Waadt.

195 Vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-482/2022 E. 1.3 und 2.5.6; BGE 151 II 289 E. 3.4; Benjamin Schindler, in: VwVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019,

Art. 49 N. 3 ff.

sonsten quasi ein zinsfreies Darlehen vom Beihilfegeber erhalten hätte. In der Folge wird der Beihilfegeber, wenn er mit den Anträgen der Überwachungsbehörde einverstanden ist, auch die Rückerstattung anordnen. Verfügt der Beihilfegeber die Rückerstattung nicht, weil er mit den Anträgen der Überwachungsbehörde nicht einverstanden ist, muss die Überwachungsbehörde in der Folge Beschwerde erheben. Wird im Beschwerdeverfahren die Unzulässigkeit der Beihilfe bestätigt, so muss der unterlegene Beihilfegeber die Beihilfe nachträglich zurückfordern. Weigert sich der Beihilfeempfänger schliesslich, einem Urteil oder einer Verfügung, welche die Rückerstattung anordnet, nachzukommen, kann und muss der Beihilfegeber die üblichen Vollstreckungswege beschreiten.196 Der Begriff der Rückerstattung muss sodann weit verstanden werden. Besteht die unzulässige Beihilfe aus dem Erlass einer Forderung, bedeutet die Rückerstattung, dass der Beihilfegeber die Forderung wieder geltend machen muss. Auch andere entstandene wirtschaftliche Vorteile (bspw. durch eine Garantie), welche eine unzulässige Beihilfe darstellen, müssen zurückgefordert werden. Zinsen fallen grundsätzlich für den Zeitraum ab dem Tag, an dem die als unzulässig beurteilte Beihilfe dem Beihilfeempfänger zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückerstattung an.197 Dieser Zeitpunkt wird in der Regel mit demjenigen der Gewährung übereinstimmen. Möglich sind aber Konstellationen, wo die effektive Auszahlung erst längere Zeit nach der Gewährung erfolgt oder wenn einer Beschwerde gegen eine Beihilfe die aufschiebende Wirkung entzogen wird und somit die Beihilfe zwar faktisch zur Verfügung steht, aber rechtlich noch nicht gewährt wurde.

Vorbehalt des Vertrauensschutzes Vorbehalten bleibt jedoch der aus Artikel 9 der Bundesverfassung abgeleitete Anspruch der Beihilfeempfänger auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Unter den in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen können sich die Beihilfeempfänger unter Berufung auf Artikel 9 BV gegen die Rückerstattung einer rechtswidrigen Beihilfe wehren, namentlich wenn sie sich auf die Rechtmässigkeit der Beihilfe verlassen durften.198 In diesem Fall würde eine Rückerstattung nicht erfolgen. In der EU-Rechtsprechung kommt der Vertrauensschutz im Beihilferecht jedoch äusserst selten zur Anwendung.

Eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) beruht auf vier Voraussetzungen:

1. Vertrauensgrundlage: Potenzielle Vertrauensgrundlagen sind allein jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtssuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtssuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält.

2. Berechtigtes Vertrauen: Der Beihilfeempfänger, der sich auf Vertrauensschutz berufen will, muss berechtigterweise auf diese Grundlagen vertrauen dürfen. Das Vertrauen ist berechtigt, wenn sich das Verhalten des Beihilfegebers auf eine konkrete 196 197 198 Vgl. für den Bund Art. 40 VwVG.

Vgl. Art. 16 Abs. 2 der EU-Verordnung 2015/1589.

Vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.1.

Angelegenheit bezieht. Eine generelle Ansichtsäusserung genügt beispielsweise nicht. Der Beihilfeempfänger muss bei der Beurteilung der Vertrauensgrundlage die gebotene Sorgfalt walten lassen. Dabei muss er grundsätzlich nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten von Juristinnen und Juristen anwenden.

3. Eine Vertrauensbetätigung: Der Beihilfeempfänger muss nachteilige Dispositionen getroffen haben, die er nicht mehr rückgängig machen kann.

4. Interessenabwägung: Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen, insbesondere das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts. In diesem Zusammenhang ist von den rechtsanwendenden Behörden auch zu berücksichtigen, dass die Verfahrensregeln des E-BHÜG verhindern sollen, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.

In vielen Fällen wird der Vertrauensschutz einer Rückforderung nicht entgegenstehen. Zwar muss der Beihilfeempfänger nicht alle beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge kennen, missachtet der Beihilfegeber aber eine negative Stellungnahme der Überwachungsbehörde und ist dies dem Beihilfeempfänger bekannt, kann kein berechtigtes Vertrauen des Beihilfeempfängers entstehen. Zudem muss die rechtswidrig gewährte Beihilfe vom Beihilfeempfänger bereits weiterverwendet worden sein, damit eine Vertrauensbetätigung vorliegt. Schliesslich könnten überwiegende öffentliche Interessen, wie das Interesse an der richtigen Durchführung des Beihilferechts, einer erfolgreichen Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen. In diesen Fällen kann möglicherweise ein Vertrauensschaden geschuldet sein, das heisst der Ersatz von nutzlos gewordenen Aufwendungen (negatives Interesse).199 Abs. 2 Die Rückerstattung muss einschliesslich eines Zinses erfolgen, da jeglicher Vorteil der vorübergehend zur Verfügung gestandenen Beihilfe rückgängig gemacht werden soll. So decken Zinsen auch die Opportunitätskosten der Beschaffung der Mittel auf dem privaten Markt ab.

Der Zinssatz für die Zinszahlungen wird vom WBF auf Verordnungsstufe festgelegt. Eine Regelung durch das WBF rechtfertigt sich dadurch, dass der Zinssatz durch die Marktbedingungen technisch vorgeschrieben ist und entsprechend regelmässig angepasst werden muss. Die Methodik wird sich an Artikel 9 der Verordnung Nr. 794/2004 der Europäischen Kommission orientieren. Die Höhe des Zinssatzes wird anhand des Umfangs und der Häufigkeit der Interbankgeschäfte berechnet. Der sogenannte Interbank-Swap-Satz wird dabei angepasst, um die erhöhten Geschäftsrisiken ausserhalb des Bankensektors zu berücksichtigen.200 Abs. 3 Kantone können einen anderen Zinssatz festlegen. Dieser darf jedoch nicht tiefer als derjenige auf Bundesebene (Abs. 2) liegen. Zudem bleibt der Zinssatz von fünf Pro199 S. Urteil des Bundesgerichts 2C_960/2013, 2C_968/2014, 2C_973/2014 vom 28. Oktober

2014 E. 3.4.3 ff. und 4.5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2023 vom 19. August 2024 E. 6.2.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. A., Zürich/St. Gallen 2020, N 706 ff.

200 S. Erwägung 12 zur Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission.

zent nach Artikel 30 Absatz 3 SuG vorbehalten unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Beihilfe auch um eine Finanzhilfe oder Abgeltung handelt und der Beihilfeempfänger schuldhaft gehandelt hat. Sollte der Zinssatz nach dem BHÜG höher liegen, gilt dieser.

Art. 43 Verjährung des Rückforderungsrechts bei unzulässigen Einzelbeihilfen Abs. 1 Die absolute Verjährungsfrist des Rückforderungsrechts des Beihilfegebers für Umsetzungsbeihilfen und Ad-hoc-Beihilfen beträgt zehn Jahre. Das entspricht der Verjährungsfrist in der EU.201 Eine relative Verjährungsfrist ist nicht vorgesehen, da die Überwachungsbehörde bereits aufgrund der Fristen der besonderen Verfahren handeln muss. So hat sie beispielsweise innert 30 Tagen ab Kenntnis einer nicht mitgeteilten Beihilfe eine Nachmeldung zu verlangen (s. Art. 30 E-BHÜG). Zudem bleiben längere kantonale Verjährungsfristen vorbehalten, was bedeutet, dass in diesen Fällen die Verjährung erst nach Ablauf der längeren kantonalen Frist eintritt. Die Bestimmung ist nicht auf Beihilferegelungen anwendbar, da die eigentliche Gewährung der Beihilfe durch die Umsetzungsbeihilfe erfolgt. Erst dadurch kann ein Rückforderungsrecht entstehen (s. Ausführungen zu Art. 45 E-BHÜG).

Der Beihilfegeber hat nicht nur ein Rückforderungsrecht, sondern auch eine Rückforderungspflicht. Er muss das materielle Recht durchsetzen und dafür sorgen, dass eine konforme Rechtslage durch die Rückforderung von unzulässigen Vorteilen erreicht wird. Gleichzeitig muss der Bund mit den Mitteln der Bundesaufsicht sicherstellen, dass der Beihilfegeber dieser Pflicht nachkommt. Dabei ist die Rückforderung weit zu verstehen und umfasst auch allfällige Nachforderungen, falls die Beihilfe beispielsweise im Erlass einer Schuld oder Steuer bestand (s. auch die Ausführungen zu Art. 42 E-BHÜG).

Stellt eine Beihilfe auch eine Finanzhilfe oder Abgeltung dar, laufen ab Entstehung des Rückforderungsanspruchs zusätzlich die Verjährungsfristen nach SuG. Deren Ablauf könnte eine Rückforderung der Beihilfe verhindern. Aufgrund der Handlungsfristen in den besonderen Verfahren ist aber davon auszugehen, dass der Beihilfegeber die Beihilfe innert der dreijährigen subventionsrechtlichen relativen Verjährungsfrist zurückfordern kann. Da zudem die absolute Verjährungsfrist nach Artikel 32 Absatz 2 SuG erst ab Kenntnis des Rückforderungsanspruchs läuft, sollte auch diese Verjährungsfrist einer Rückforderung nicht im Wege stehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die subventionsrechtlichen Verjährungsfristen einer Rückforderung von Beihilfen nicht vorzeitig verhindern werden.

Abs. 2 Ist das Rückforderungsrecht verjährt, kann der Beihilfegeber die Vorteile nicht mehr vom Beihilfeempfänger zurückverlangen. Die Überwachungsbehörde kann gegen die verjährten Beihilfen nicht mehr mit den üblichen Mitteln vorgehen. Sie kann weder eine Prüfung noch ein Beschwerdeverfahren einleiten, da die Beihilfen bereits gewährt wurden und die Anfechtungsfristen für eine ordentliche Beschwerde abgelaufen sind. Mit dem vorliegenden Absatz 2 wird ausdrücklich geregelt, dass sie auch kein 201 Vgl. Art. 17 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/1589.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.