Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 7)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 205

auf als unzulässig beurteilten Beihilferegelungen gewährt werden. Diese Umsetzungsbeihilfen sind nur von der Anmeldepflicht befreit, da eine erneute Prüfung nicht sinnvoll, hingegen die Beschwerde gerade notwendig ist. Dabei ist zu beachten, dass ein Beschwerdeentscheid, welcher die Beihilferegelung als zulässig beurteilt, eine Stellungnahme der Überwachungsbehörde, welche sie zuvor als unzulässig beurteilte, übersteuert. Dies gilt auch umgekehrt.

Umsetzungsbeihilfen, welche auf bestehenden Beihilferegelungen beruhen, müssen grundsätzlich nicht mitgeteilt werden. Dabei gilt Buchstabe d von Artikel 25 Absatz 1 als lex specialis zu Buchstaben c. Eine Mitteilungspflicht entsteht erst, wenn die Überwachungsbehörde die Beihilferegelung in ihrer Stellungnahme nach Artikel 48 Absatz 3 E-BHÜG als unzulässig beurteilt (Bst. d Ziff. 2). Die Mitteilungspflicht für Umsetzungsbeihilfen bleibt bestehen, wenn die Stellungnahme der Überwachungsbehörde in einem darauffolgenden Beschwerdeentscheid eines Gerichts bestätigt wird (Bst. d Ziff. 1). Kommt das Gericht hingegen zum Schluss, dass die Beihilferegelung zulässig ist, unterstehen die gestützt darauf gewährten Umsetzungsbeihilfen nicht mehr der Mitteilungspflicht (s. auch Art. 49 Abs. 2 E-BHÜG).

Abs. 2 In Absatz 2 wird der Zeitpunkt und die Form der Mitteilungspflicht für Umsetzungsbeihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Verfügungen geregelt. Diese müssen der Überwachungsbehörde grundsätzlich gleichzeitig mit den Verfügungsadressaten eröffnet werden.162 Die Beschwerdefrist für die Überwachungsbehörde knüpft auch an der Eröffnung an (s. Art. 39 E-BHÜG). Die Pflicht zur Eröffnung der Verfügung an die Überwachungsbehörde macht diese jedoch nicht direkt zur Partei im Verfahren vor dem Beihilfegeber, stellt aber sicher, dass die Beihilfe erst mit Ablauf der Beschwerdefrist für die Überwachungsbehörde wirksam werden kann. Allfällige aus Artikel 111 Absatz 2 BGG in Verbindung mit Artikel 37 E-BHÜG abgeleitete Rechte der Überwachungsbehörde bleiben vorbehalten.

Abs. 3 Im Fall von Verträgen muss der Beihilfegeber der Überwachungsbehörde den Vertrag vor Beginn von dessen Erfüllung mitteilen. Besteht die Beihilfe aus einer Bürgschaft, Garantie oder einem ähnlichen Sicherungsvertrag zu Gunsten eines Dritten, ist für den Erfüllungszeitpunkt auf die (gesicherte) Hauptleistung abzustellen. Ob die Sicherung schliesslich in Anspruch genommen wird oder nicht, wird zu diesem Zeitpunkt in der Regel noch offen sein. Der Beihilfeempfänger ist aber bei Sicherungsverträgen unter Umständen bereits mit dem Vertragsabschluss begünstigt durch die Wirkungen des Sicherungsversprechens. Dies rechtfertigt es, für Sicherungsverträge nicht den Erfüllungszeitpunkt der subsidiären oder bedingten Sicherungszahlung als ausschlaggebend zu erachten, sondern bereits denjenigen der gesicherten Hauptleistungen. Damit kann zwar nicht verhindert werden, dass der Beihilfeempfänger bereits begünstigt wird. Die Überwachungsbehörde erhält jedoch die Möglichkeit bereits vor Beginn der Erfüllung der Hauptleistung das Verfahren auf Erlass einer Verfügung (Art. 27 EBHÜG) einzuleiten. Indem die Überwachungsbehörde in einem entsprechenden Gesuch mittels vorsorglicher Massnahme, soweit nach dem anwendbaren Recht mög162 Vgl. für den Bund Art. 34 ff. VwVG.

lich,163 die vorläufige Einstellung der Hauptleistung verlangt, kann sie die entstehende Begünstigung des Beihilfeempfängers und eine je nach Ausgang des Gerichtsverfahrens nötige Rückerstattung auf ein Minimum beschränken. Wollen Beihilfegeber und Beihilfeempfänger ein allfälliges Rückerstattungsverfahren ganz vermeiden, kann es sinnvoll sein, zwischen der Mitteilung des öffentlich-rechtlichen Vertrags an die Überwachungsbehörde und der Erfüllung der Hauptleistung genügend Zeit einzuplanen. Um das Zusammenspiel der Beihilfeüberwachung mit dem SuG sicherzustellen, wird klargestellt, dass die Eröffnung eines Antrages nach Artikel 19 Absatz 3 SuG an die Überwachungsbehörde die Mitteilungspflicht ebenfalls erfüllt. Der Beihilfegeber muss den öffentlich-rechtlichen Vertrag der Überwachungsbehörde nicht zusätzlich zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen. Die Überwachungsbehörde ihrerseits kann sodann direkt gegen diesen ihr eröffneten Antrag vorgehen und innert 30 Tagen eine anfechtbare Verfügung verlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 E-BHÜG).

Art. 26 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht Die Ausnahme für Beihilfen, die in Übereinstimmung mit den genannten völkerrechtlichen Verträgen gewährt werden, gilt auch für die Mitteilungspflicht (s. Erläuterungen zu Art. 9 E-BHÜG). Die Bundesversammlung und der Bundesrat unterstehen der Mitteilungspflicht nicht, da die Überwachungsbehörde gegen von diesen gewährte Beihilfen keine Beschwerde erheben kann (Art. 37 Abs. 2 E-BHÜG). Die Berichterstattungspflicht ist hingegen, gleich wie die Anmeldungspflicht, anwendbar und stellt sicher, dass die Überwachungsbehörde Kenntnis aller von der Bundesversammlung und vom Bundesrat gewährten Beihilfen hat (s. Art. 50 E-BHÜG).

Art. 27 Verfahren auf Erlass einer Verfügung Beihilfen können nicht nur in Form einer Verfügung oder eines Erlasses, sondern auch durch öffentlich-rechtliche Verträge oder Realakte gewährt werden. Im Schweizer Verwaltungsverfahren sind mit wenigen Ausnahmen weder Realakte noch öffentlichrechtliche Verträge zulässige Anfechtungsobjekte in Beschwerdeverfahren.164 Aus diesem Grund ist im E-BHÜG ein Artikel 25a VwVG nachgebildetes Vorgehen für die Überwachungsbehörde vorgesehen. Entsprechend kann für die Auslegung auch die zu diesem Artikel bestehende Praxis beigezogen werden. Somit ist in jedem Fall eine gerichtliche Beurteilung durch das zuständige Gericht möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Gewährung einer Beihilfe durch einen Realakt nur die Ausnahme sein kann. Grundsätzlich ist für die Gewährung von Beihilfen eine gesetzliche Grundlage notwendig. Eine Gewährung nur durch Realakte verstösst gegen das Legalitätsprinzip. Ein Vorgehen nach diesem Artikel ist nur erforderlich, wenn sonst kein zulässiges Anfechtungsobjekt – sprich keine anfechtbare Verfügung – vorliegt. So ist etwa die Gewährung von Beihilfen mittels Realakte nur möglich, wenn die verwaltungsrecht163 Vgl. Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 56 N. 18; für den Bereich des Kartellrechts BGE 130 II 149 E. 2.1.

164 Vgl. für den Bund Art. 44 VwVG oder Art. 31 VGG.

lichen Rechte und Pflichten des Beihilfeempfängers bereits im Gesetz hinreichend konkret geregelt sind, entsprechend müssen sie vor der Gewährung nicht noch zusätzlich mittels Verfügung konkretisiert werden. Geldüberweisungen oder das Überlassen von Infrastruktur oder Gegenständen zum Gebrauch stellen zwar Realakte dar, grundsätzlich sind sie Folge einer Verfügung und stellen deshalb in der Regel nicht die Gewährung der Beihilfe, sondern nur noch deren Ausführung dar. Schlussendlich kommt es jeweils auf die genaue Ausgestaltung der Beihilfe an.

Eine Einschränkung des Geltungsbereichs von Artikel 27 E-BHÜG besteht auch für die öffentlich-rechtlichen Verträge. Soweit der Beihilfegeber vor Vertragsabschluss eine Verfügung erlässt (bspw. gemäss Art. 19 Abs. 3 SuG), kann die Überwachungsbehörde bereits gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und muss nicht nach dem vorliegenden Artikel vorgehen. Für Realakte kommt Artikel 27 E-BHÜG sodann nur zum Zug, wenn die Überwachungsbehörde den streitgegenständlichen Realakt nicht bereits gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht direkt anfechten kann.165 Ist nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht aber eine unmittelbare Anfechtung des Realaktes möglich, muss die Überwachungsbehörde nicht zuerst nach dem vorliegenden Artikel eine Verfügung verlangen. Der vorliegende Artikel stellt vielmehr sicher, dass in jedem Fall ein Anfechtungsobjekt erwirkt werden kann.

Die Überwachungsbehörde kann den Beihilfegeber ersuchen, dass er vom geprüften öffentlich-rechtlichen Vertrag zurücktritt oder dass er ihn auflöst oder anpasst. Wenn der Beihilfegeber mit der Einschätzung der Überwachungsbehörde einverstanden ist, wird er den Rücktritt, die Auflösung oder die Änderungen vornehmen. Beharrt er auf seiner eigenen Einschätzung, entscheidet er durch Verfügung (Abs. 4). Gegen diese ablehnende Verfügung kann die Überwachungsbehörde in der Folge eine Beschwerde an das zuständige Gericht erheben. Entspricht der Beihilfegeber dem Gesuch der Überwachungsbehörde, wird der Beihilfeempfänger gestützt auf das anwendbare Verfahrensrecht beziehungsweise die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ebenfalls eine Verfügung verlangen können. Sowohl die Überwachungsbehörde als auch der Beihilfeempfänger können somit eine gerichtliche Beurteilung erwirken. Für Realakte sieht Absatz 3 ein ähnliches Vorgehen vor. In diesem Fall kann die Überwachungsbehörde den Beihilfegeber ersuchen, dass er die Beihilfegewährung unterlässt, einstellt oder widerruft. Auch hier kann sie zudem die Rückerstattung der Beihilfe beantragen. Die Überwachungsbehörde wird dem Beihilfegeber ein Gesuch mit den entsprechenden Anträgen stellen. Ist der Beihilfegeber mit den Anträgen einverstanden, entspricht er dem Gesuch. Ist er nicht einverstanden, erlässt er eine ablehnende Verfügung (Abs. 4). Wenn der Beihilfegeber längere Zeit nicht auf das Ersuchen der Überwachungsbehörde reagiert, kann diese auch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim zuständigen Gericht einreichen, um eine gerichtliche Beurteilung zu erwirken. Dem Bund stehen zudem die weiteren Mittel der Bundesaufsicht zur Verfügung (Art. 49 BV), falls ein kantonaler Beihilfegeber eine Rückforderung verzögern sollte.

Die Überwachungsbehörde muss gleichzeitig den Beihilfegeber ersuchen, die Rückerstattung von allfälligen bereits entstandenen Vorteilen beim Beihilfeempfänger zu 165 Vgl. beispielsweise Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes vom 31. August 2006 des Kantons Graubünden über die Verwaltungsrechtspflege (BR 370.100). verlangen. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Beihilfen bestehen bleiben. Auch hier muss der Beihilfegeber mit Verfügung entscheiden, falls er die Rückerstattung nicht vornehmen möchte, und das zuständige Gericht wird auf Beschwerde der Überwachungsbehörde hin auch über diesen Punkt entscheiden müssen. Gegen allfällige öffentlich-rechtliche Verträge oder Realakte der Bundesversammlung oder des Bundesrates kann die Überwachungsbehörde nicht vorgehen, da ihr diesfalls auch das Beschwerderecht fehlt (s. Art. 37 Abs. 2 E-BHÜG). Möglich sind Beschwerden von Dritten (vgl. Ausführungen zu Art. 82 E-BGG) nach vorgängigem Erwirken einer Verfügung. Grundsätzlich sollten aber sowohl der Bundesrat als auch die Bundesversammlung auf die Gewährung von Beihilfen in diesen Formen verzichten, andernfalls riskieren sie die Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtung nach

Artikel 3 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens. Solche Konstellationen sind in der Praxis aber ohnehin sehr unwahrscheinlich.166

4. Kapitel: Besondere Verfahren bei Verletzung der Anmelde- oder Mitteilungspflicht Abbildung 2.2.8 (3): Besondere Verfahren (Kap. 4 E-BHÜG)

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 28 Eröffnung besonderer Verfahren Im Fokus der besonderen Verfahren steht die Verletzung der Mitteilungspflicht. Denn wurde die Mitteilungspflicht verletzt, konnte kein Beschwerdeverfahren geführt werden. Das Beschwerdeverfahren stellt sicher, dass keine unzulässigen Beihilfen gewährt werden. Es übernimmt grundsätzlich die Funktion, welche innerhalb der EU 166 S. aber die Beispiele in Fn. 136.

dem Durchführungsverbot zukommt. Die besonderen Verfahren sollen deshalb in erster Linie den Mangel korrigieren, dass das Beschwerdeverfahren umgangen wurde (s. auch Art. 37 E-BHÜG).

Die Überwachungsbehörde kann besondere Verfahren von Amtes wegen einleiten. Sie ist nicht auf Anzeigen von Dritten angewiesen, auch wenn entsprechende Hinweise häufig der Auslöser sein können (s. Art. 29 E-BHÜG). Die Eröffnung eines besonderen Verfahrens von Amtes wegen ermöglicht es der Überwachungsbehörde, auf der Grundlage unterschiedlicher Informationen, unabhängig von ihrer Herkunft, ein Verfahren zu führen.

Die Überwachungsbehörde wird von Amtes wegen ein besonderes Verfahren einleiten müssen, wenn sie eine Verletzung der Anmelde- oder Mitteilungspflicht festgestellt hat. In diesen Fällen besteht nämlich die Möglichkeit, dass eine unzulässige Beihilfe gewährt wurde, ohne dass diese von der Überwachungsbehörde überprüft wurde. Es ist zu erwarten, dass nicht angemeldete Beihilfen häufig auch nicht mitgeteilt werden, weil beispielsweise der Beihilfegeber davon ausgeht, dass es sich nicht um eine Beihilfe handelt oder weil er seine Pflichten übersehen hat.

Als besondere Verfahren kommen die Nachmeldung mit anschliessender Prüfung (Art. 30–34 E-BHÜG), die direkte Beschwerde gegen nicht (rechtzeitig) angemeldete, aber mitgeteilte Massnahmen (Art. 35 E-BHÜG) sowie die direkte Beschwerde gegen nicht mitgeteilte Massnahmen (Art. 36 E-BHÜG) in Betracht.

Art. 29 Anzeigerecht Es ist jeglichen Dritten jederzeit möglich, der Überwachungsbehörde einen möglichen Verstoss gegen die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG sowie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuzeigen. Dieses Anzeigerecht ist der Aufsichtsbeschwerde in Artikel 71 VwVG, die sich grundsätzlich auf Bundesbehörden bezieht, oder vergleichbaren kantonalen Rechtsbehelfen nachgebildet. Die angezeigten Verstösse können sowohl von Bundesbehörden als auch von kantonalen Behörden ausgehen. Der Regelung kommt deklaratorische Bedeutung zu, da das Anzeigerecht der Verwirklichung von verfassungsrechtlichen Geboten167 und der Verwaltungskontrolle dient.168 Die anzeigende Person erhält durch die Anzeige keine Parteistellung in einem allfälligen Prüfungsverfahren. Es entspricht jedoch der Praxis zu Artikel 71 Absatz 2 VwVG, dass eine Behörde eine kurze Antwort auf die Anzeige gibt, in der sie ihr etwa mitteilt, wie mit der Anzeige verfahren wurde.169 Das Anzeigerecht steht in einem gewissen Zusammenhang mit den Bestimmungen über die besonderen Verfahren. Nach Artikel 28 E-BHÜG kann die Überwachungsbehörde besondere Verfahren von Amtes wegen einleiten, wenn sie eine Verletzung 167 168 Vgl. insb. Art. 5, Art. 33 BV, Art. 49 Abs. 2 oder Art. 178 BV.

Vgl. Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 71 N 2 und 14 m.w.H.

169 Vgl. Bundesrat, Entscheid vom 28. Mär. 1979, VPB 43 (1979) Nr. 82, E. II.2; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen, 2019, Art. 71 N. 37 ff.; Oliver Zibung, in: VwVG-Praxiskommentar, 3. A., Zürich 2023,

Art. 71 N. 32 ff.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.