Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 6)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 199

den das Gesetzesprojekt begleitenden Dokumenten (erläuternder Bericht, Botschaft, Weisungen, etc.) auszuführen.

Art. 21 Widerruf einer Stellungnahme Abs. 1 Die Überwachungsbehörde kann eine Stellungnahme widerrufen, wenn sich diese als fehlerhaft erweist und ihre Berichtigung für die zukünftige Rechtsanwendung von Bedeutung ist. Dies ist der Fall, wenn es um Grundsatzfragen geht oder viele ähnliche Sachverhalte zu erwarten sind. Eine Stellungnahme kann insbesondere dann fehlerhaft sein, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie auf einer falschen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Ein Widerruf ist hingegen grundsätzlich nicht nötig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, da die Stellungnahme keine Rechte oder Pflichten schafft. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage kann sich jedoch auf die Beschwerdepflicht der Überwachungsbehörde auswirken.

Die Überwachungsbehörde wird dabei eine Interessensabwägung vornehmen müssen, wie sie für den Widerruf einer Verfügung üblich ist.157 Ein Widerruf ist nur möglich, wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts das Interesse an der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz überwiegt. Beruht die Fehlerhaftigkeit der Stellungnahme auf unrichtigen Informationen des Beihilfegebers oder des Beihilfeempfängers über den beihilferechtlichen Sachverhalt, wird ein Widerruf in der Regel möglich sein. Es ist dabei zu beachten, dass die Stellungnahme zwar unverbindlich ist, jedoch einen Einfluss auf die Entscheidung des Beihilfegebers hat. Hat sich die Stellungnahme im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens betreffend die in der Stellungnahme beurteilte Beihilfe als fehlerhaft herausgestellt, ist ein Widerruf unnötig, da die unverbindliche Stellungnahme der Überwachungsbehörde durch das entsprechende verbindliche Urteil übersteuert wird. Dieses Urteil wird zudem in der Datenbank nach Artikel 51 E-BHÜG veröffentlicht, womit auch Transparenz hergestellt wird. Die Überwachungsbehörde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Datenbank auf dem aktuellen Stand ist, und muss inhaltlich einem Urteil widersprechende Stellungnahmen entsprechend kennzeichnen, indem sie diese beispielsweise mit einem Verweis auf das Urteil versieht.

Abs. 2 Der Widerruf muss grundsätzlich nach demselben Verfahren erfolgen wie die Stellungnahme. Jedoch ist zusätzlich vorgesehen, dass bevor die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme nach Artikel 17 E-BHÜG widerrufen kann, sie zunächst eine vertiefte Prüfung einleiten muss.158 In ihrer Stellungnahme nach einer einfachen Prüfung kann die Überwachungsbehörde nur zum Schluss gelangen, dass ein Beihilfevorhaben keine Beihilfe darstellt oder dass sie zulässig ist. Gelangt die Überwachungsbehörde in der vertieften Prüfung erneut zum Schluss, dass keine Beihilfe vorliegt oder die Beihilfe zulässig ist, ersetzt die Stellungnahme, die aus der vertieften Prüfung ergeht, diejenige aus der einfachen Prüfung. Da die Stellungnahme aus der einfachen Prüfung im Ergebnis jedoch bestätigt wird, liegt kein Widerruf vor. Gelangt die Überwa157 158 Vgl. bspw. BGE 143 II 1 E. 5; 141 IV 55 E. 3.4.2; 137 I 69 E. 2.3.

Vgl. Art. 11 EU-Verordnung 2015/1589.

chungsbehörde in der vertieften Prüfung jedoch zum Schluss, dass die Beihilfe unzulässig ist, so widerruft sie die ursprüngliche Stellungnahme und veröffentlicht dafür die neue Stellungnahme, welche aus der vertieften Prüfung ergangen ist. Abs. 3 Bevor die Überwachungsbehörde eine Stellungnahme widerruft, hat sie dem Beihilfegeber und dem Beihilfeempfänger die Möglichkeit zur Äusserung zu geben. Wurde vor dem Widerruf nach Artikel 21 Absatz 2 E-BHÜG eine vertiefte Prüfung eingeleitet, während welcher sich der Beihilfegeber und der Beihilfeempfänger nach Artikel 24 Absatz 2 E-BHÜG geäussert haben, kann darauf verzichtet werden.

Art. 22 Fristen Abs. 1 Die einfache Prüfung wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten abgeschlossen. Die Überwachungsbehörde ist frei, diese Frist wie auch diejenige von Absatz 2 nicht auszuschöpfen. Die Frist beginnt, sobald die Überwachungsbehörde die Vollständigkeit der Anmeldung nach Artikel 13 Absatz 1 E-BHÜG bestätigt hat oder sobald eine Eingabe innert der Frist, die sie bei der ersten Anforderung von ergänzenden Informationen nach Artikel 13 Absatz 2 E-BHÜG angesetzt hat, eingegangen ist. Neben der Einreichung der von der Überwachungsbehörde gewünschten Informationen kann als Eingabe auch die begründete Mitteilung des Beihilfegeber gelten, dass die angeforderten ergänzenden Informationen nicht verfügbar oder bereits übermittelt worden sind (s. die Ausführungen zu Art. 14 Abs. 2 E-BHÜG). Für die Berechnung der Prüfungsfristen ist Artikel 53 E-BHÜG zu beachten. Abs. 2 Die vertiefte Prüfung wird innerhalb einer Frist von zwölf Monaten abgeschlossen. Diese kürzere Frist im Vergleich zur EU (18 Monate) erklärt sich dadurch, dass nach der vertieften Prüfung in der Schweiz unter Umständen ein Gerichtsverfahren folgt, wodurch die Gesamtdauer bis zu einer Entscheidung länger ausfallen kann. Abs. 3 Die Dauer der einfachen und vertieften Prüfungsfristen von zwei beziehungsweise zwölf Monaten kann im Einvernehmen mit dem Beihilfegeber, welcher die Beihilfe anmeldete, verlängert werden. Eine Verlängerung kann im Interesse der Beihilfegeber sein, falls dadurch eine vertiefte Prüfung beziehungsweise ein allfälliges Beschwerdeverfahren vermieden werden kann.

Art. 23 Rechte der Konkurrenten Da die Überwachungsbehörde keine Verfügung erlässt, sondern eine unverbindliche Stellungnahme abgibt, handelt es sich beim Beihilfeüberwachungsverfahren nicht um ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung. Dies bedeutet, dass Konkurrenten (oder andere Dritte) nicht Partei im Sinne von Artikel 6 VwVG sind. Damit gelangen auch die üblichen Parteirechte von Dritten, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, nicht zur Anwendung. Die Verfahrensrechte der Konkurrenten im Prüfungsverfahren ergeben sich folglich allein aus dem E-BHÜG. Nach dem E-BHÜG können sich Dritte am Prüfungsverfahren grundsätzlich nicht beteiligen. Sie haben insbesondere keine Parteistellung und haben folglich auch kein Akteneinsichtsrecht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Beteiligung von Dritten zur Klärung des Sachverhaltes im Rahmen eines Prüfungsverfahrens in vielen Fällen weniger zentral als in anderen Rechtsbereichen ist, da sich die Überwachungsbehörde bei der Erstellung des Sachverhaltes zu grossen Teilen auf die Vorarbeiten des Beihilfegebers stützen kann. Dennoch kann die Überwachungsbehörde aber, wo sie es als sinnvoll erachtet, Auskünfte von weiteren Dritten verlangen (s. Art. 52 Bst. c E-BHÜG). Ebenso hat sie die Möglichkeit, interessierte Bundesstellen zur Vernehmlassung einzuladen. Eine Sonderstellung kommt den Konkurrenten eines Beihilfeempfängers zu. Sie haben das Recht, sich im Prüfungsverfahren vor der Überwachungsbehörde schriftlich zu äussern. Unter Konkurrenten im Sinne von Artikel 23 E-BHÜG sind grundsätzlich alle Anbieter zu verstehen, die mit ihren Gütern und Dienstleistungen gegenüber den Nachfragern im Wettbewerb zu anderen Anbietern (die Beihilfen empfangen sollen) stehen.159 Der Umstand, dass sich Konkurrenten am Prüfungsverfahren vor der Überwachungsbehörde beteiligen können, bedeutet nicht, dass sie die gleiche verfahrensrechtliche Stellung wie der Beihilfegeber oder -empfänger erlangen können. Die Konkurrenten haben im E-BHÜG immerhin das Recht, sich nach Einleitung der vertieften Prüfung schriftlich zu äussern. Sie können sich dabei sowohl zu rechtlichen Fragen als auch zum Sachverhalt im Zusammenhang mit der zu prüfenden Beihilfe äussern. Unter anderem zu diesem Zweck wird die Mitteilung über die Einleitung des vertieften Verfahrens publiziert. Die publizierte Mitteilung enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen sowie eine vorläufige Würdigung der Überwachungsbehörde (s. Art. 18 Abs. 2 E-BHÜG). Diese Angaben erlauben es den Konkurrenten, eine substantiierte Äusserung zu machen. Dazu soll die Überwachungsbehörde den Konkurrenten ein Formular zur Verfügung stellen, wie es im europäischen Beihilferecht üblich ist. Zudem kann die Überwachungsbehörde die Konkurrenten zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen und ihnen zum Beispiel die Möglichkeit geben, sich zu den Eingaben der Beihilfegeber und des Beihilfeempfängers zu äussern. Der Entscheid, ob ein weiterer Schriftenwechsel sinnvoll ist, liegt im Ermessen der Überwachungsbehörde. Die Überwachungsbehörde setzt für jede schriftliche Äusserung eine angemessene Frist, innerhalb derer sie zu erfolgen hat. Unter gewissen Umständen können Konkurrenten zudem in den Verfahren vor dem Beihilfegeber und einem allfälligen Rechtsmittelverfahren weitere im jeweils anwendbaren Verfahrensrecht vorgesehene Rechte wahrnehmen. Insbesondere können sie allenfalls vom Beihilfegeber verlangen, dass er ihnen eine beihilfegewährende Verfügung eröffnet, damit sie anschliessend Beschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz erheben können. Das Recht sich am Verfahren zu beteiligen beziehungsweise die Eröffnung eines Entscheides zu verlangen leitet sich aus dem anwendbaren Verfahrensrecht (s. für den Bund Art. 6 i. V. m. Art. 48 VwVG) oder im Sinne einer Minimalgarantie aus Artikel 89 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 111 Absatz 1 des 159 S. Bernhard Waldmann, in: Niggli Marcel Alexander et al. (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 89 N. 23 Fn. 171.

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ab. Für die dafür erforderliche Parteistellung kann auf die Ausführungen zum Beschwerderecht der Konkurrenten in den Erläuterungen zu Artikel 41 E-BHÜG verwiesen werden.

Art. 24 Rechte und Pflichten der Beihilfegeber und Beihilfeempfänger Die Überwachungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 52 EBHÜG). Dabei ist sie jedoch auf die Mitwirkung des Beihilfegebers und unter Umständen auch des Beihilfeempfängers angewiesen. Alle Beihilfegeber und, wo nötig, auch die Beihilfeempfänger müssen der Überwachungsbehörde deshalb alle Auskünfte, Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um die Massnahme auf ihre Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.161 Die Überwachungsbehörde wird sich dabei in erster Linie an den Beihilfegeber wenden und nur wo nötig direkt an einen Beihilfeempfänger. Die Mitwirkungspflicht gilt während der gesamten Prüfungsdauer und insbesondere auch nach der Bestätigung der Vollständigkeit durch die Überwachungsbehörde (Art. 13 Abs. 1 E-BHÜG). Die Beihilfegeber haben zusätzlich Anmelde- und Mitteilungspflichten, die neben der hier beschriebenen Mitwirkungspflicht bestehen.

Die Beihilfegeber und Beihilfeempfänger haben kein Recht zur Verweigerung der Auskunft. Umgekehrt stehen der Überwachungsbehörde jedoch keine direkten Zwangsmittel zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht zur Verfügung. Kommen der Beihilfegeber oder -empfänger ihren Pflichten nicht nach, erhöhen sie das Risiko, dass die Überwachungsbehörde in ihrer Stellungnahme zum Schluss kommen wird, dass die Massnahme unzulässig ist.

Da die Überwachungsbehörde keine Verfügung erlässt, sondern eine unverbindliche Stellungnahme abgibt, handelt es sich nicht um ein Verfahren auf Erlass einer Verfügung. Weder der Beihilfegeber noch der Beihilfeempfänger sind daher Parteien im Sinne von Artikel 6 VwVG. Die üblichen Parteirechte, insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör, sind deshalb grundsätzlich nicht anwendbar. Auf die Nachbildung von analogen Mitwirkungsrechten wird verzichtet, um Doppelspurigkeiten zu verhindern und ein möglichst effizientes Prüfungsverfahren zu erreichen. Soweit es um Einzelbeihilfen geht, hat der Beihilfeempfänger Parteistellung im Verfahren vor dem Beihilfegeber, der schliesslich verbindlich entscheidet. Somit kann der Beihilfeempfänger seine Rechte und insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Beihilfegeber oder in einem allfälligen Beschwerdeverfahren wahren. Beim Erlass von Beihilferegelungen werden potenzielle Beihilfeempfänger zwar keine Parteistellung haben. Jedoch können sie die Beihilferegelung anfechten und in diesem Beschwerdeverfahren kommen ihnen ebenfalls Parteirechte zu (s. auch die Ausführungen zu Art. 37a E-VGG).

Der Beihilfeempfänger kann vor der zuständigen Beschwerdeinstanz auch die falsche Anwendung der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG rügen. Zwar gibt das anwendbare Verfahrensrecht vor, ob eine Beschwerde zulässig ist beziehungsweise welche Rügen möglich sind (s. für den Bund insbesondere Art. 49 VwVG oder Art. 95 BGG, Art. 83 Bst. k und m sowie Art. 98a E-BGG). Aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) muss die 160 161 SR 173.110 Vgl. Art. 7 EU-Verordnung 2015/1589.

Rüge von Rechtsverletzungen aber immer möglich sein. Auch bei Beihilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht und somit im Ermessen des Beihilfegebers liegen, stellt sich zumindest immer die Frage, ob das Ermessen rechtsgleich oder anderweitig rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde.

Der Beihilfegeber und der Beihilfeempfänger haben das Recht sich schriftlich zur Einleitung einer vertieften Prüfung zu äussern. Die Einleitung der vertieften Prüfung ist ein Zeitpunkt, in welchem neue Elemente bezüglich des Sachverhalts oder der einschlägigen Rechtslage aufgeworfen werden könnten. Entsprechend dürfen sich die Beihilfegeber oder der Beihilfeempfänger zu diesem Zeitpunkt äussern. Zudem kann die Überwachungsbehörde die Beihilfegeber und Beihilfeempfänger zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen und ihnen zum Beispiel die Möglichkeit geben, sich zu den Eingaben von Konkurrenten zu äussern. Der Entscheid, ob ein weiterer Schriftenwechsel sinnvoll ist, liegt im Ermessen der Überwachungsbehörde. Die Überwachungsbehörde setzt für jede schriftliche Äusserung eine angemessene Frist.

3. Abschnitt: Mitteilungspflicht und Verfahren auf Erlass einer Verfügung

Art. 25 Mitteilungspflicht des Beihilfegebers Die Mitteilungspflicht ist ein weiterer wichtiger Pfeiler des Beihilfeüberwachungsverfahrens. Eine Überwachung der Beihilfen und vor allem die Erhebung einer Beschwerde gegen eine als unzulässig eingeschätzte Beihilfe ist nur möglich, wenn die Überwachungsbehörde Kenntnis der gewährten Beihilfen erhält. Dies wird durch die Mitteilungspflicht sichergestellt.

Im Idealfall gewährt der Beihilfegeber die Beihilfe erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens mit einer positiven Stellungnahme durch die Überwachungsbehörde. In solchen Fällen kommt der Mitteilungspflicht nur noch geringe Bedeutung zu. Sie dient dazu, dass die Überwachungsbehörde überprüfen kann, dass die Beihilfe tatsächlich so verabschiedet wurde, wie sie auch zur Prüfung unterbreitet worden ist. Dabei kann die Überwachungsbehörde auch sicherstellen, dass die Beihilfe ohne ihr Wissen nicht signifikant geändert wurde. Ob eine relevante Änderung erfolgt ist, kann nur die Überwachungsbehörde und nicht der Beihilfegeber entscheiden.

Mitteilungspflicht als Mitwirkungspflicht des Beihilfegebers Die Mitteilungspflicht ist eine zentrale Mitwirkungspflicht der Beihilfegeber. Ihre Verletzung wird zwar nicht direkt sanktioniert, hat jedoch erhebliche rechtliche Konsequenzen für den Beihilfegeber. Die Überwachungsbehörde kann während eines Zeitraums von zehn Jahren im Sinne eines Sicherungsnetzes ein besonderes Verfahren einleiten, wenn sie von einer nicht (korrekt) mitgeteilten Beihilfe Kenntnis erhält (s.

Art. 28 ff. E-BHÜG).

Zeitpunkt der Mitteilung Unabhängig davon, ob das ordentliche Verfahren korrekt durchlaufen wurde, muss jeder Beihilfegeber der Überwachungsbehörde die anstehende Gewährung einer Beihilfe mitteilen. Sinnvollerweise erfolgt die Mitteilung so früh vor dem Inkrafttreten beziehungsweise dem Eintritt der Rechtskraft oder der Wirksamkeit, dass die Überwachungsbehörde noch genügend Zeit hat, um angemessen reagieren zu können. In diesem Sinne stellt die Mitteilungspflicht sicher, dass die Überwachungsbehörde Be schwerde gegen eine Beihilfe erheben kann, wenn sie diese für unzulässig hält und damit, wo möglich, die Gewährung aufschiebt.

Dabei gilt eine Beihilfe grundsätzlich als gewährt, sobald der Beihilfeempfänger ein Recht auf die Beihilfe erhält. Das bedeutet, dass Umsetzungsbeihilfen oder Ad-hocBeihilfen in der Form von Verfügungen als gewährt gelten, sobald die Verfügung wirksam ist (s. Art. 40 E-BHÜG). Die aufgeschobene Wirksamkeit nach Artikel 40 Absatz 2 E-BHÜG oder die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde der Überwachungsbehörde (Art. 40 Abs. 1 E-BHÜG) verhindert die Gewährung. Beihilfen in der Form von Realakten sind in der Regel sofort gewährt. Bei öffentlich-rechtlichen Verträgen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages an. In der Regel wird die Gewährung dem Vertragsabschluss entsprechen. Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens als gewährt. Nicht ausschlaggebend sind in der Regel die effektiven Auszahlungen, die grundsätzlich erst nach der Gewährung erfolgen sollten.

Beihilferegelungen gewähren zwar grundsätzlich keine Beihilfen, sondern erst die darauf gestützten Umsetzungsbeihilfen. Dennoch gilt die Mitteilungspflicht auch für Beihilferegelungen, und zwar mit deren Publikation nach dem massgebenden Recht. Mitzuteilende Rechtsakte Die Mitteilungspflicht gilt für Ad-hoc-Beihilfen und Umsetzungsbeihilfen in der Form von Verfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Realakten (s. Bst. b und

c). Sollte ausnahmsweise eine Beihilfe in Form eines Realakts gewährt werden, müsste dieser Realakt in geeigneter Form, beispielsweise in einem Schreiben an die Überwachungsbehörde mit einer Beschreibung des geplanten Realaktes, mitgeteilt werden. Dies erfolgt vor der geplanten Vornahme des Realaktes. Andernfalls riskiert der Beihilfegeber, dass er die per Realakt gewährte Beihilfe zurückverlangen muss. Die Mitteilung der Umsetzungsbeihilfen ermöglicht es der Überwachungsbehörde, durch eine Beschwerde eine konkrete Normenkontrolle der betreffenden Beihilferegelung durch ein Gericht zu erwirken (s. Art. 38 Abs. 2 E-BHÜG). Dies setzt für Umsetzungsbeihilfen gestützt auf Beihilferegelungen der Bundesversammlung und des Bundesrates voraus, dass eine andere Verwaltungsbehörde die Umsetzungsbeihilfe gewährt hat.

Aus Praktikabilitätsgründen umfasst die Mitteilungspflicht auch Erlasse. Zwar werden Erlasse unabhängig von einer Mitteilungspflicht publiziert, wodurch eine Kenntnisnahme der Überwachungsbehörde grundsätzlich möglich wäre. Dies setzt jedoch eine kontinuierliche Beobachtung der publizierten Erlasse sämtlicher Kantone und Gemeinden voraus. Dieser Aufwand soll vermieden werden. Die Beschwerdefrist für eine allfällige abstrakte Normenkontrolle läuft dennoch ab dem massgebenden Zeitpunkt der Veröffentlichung nach dem anwendbaren Recht (s. Art. 39 E-BHÜG). Analog zur Anmeldepflicht sind Umsetzungsbeihilfen, welche gestützt auf eine bereits als zulässig beurteilte Beihilferegelung gewährt werden, auch von der Mitteilungspflicht befreit (Bst. c). Während bei der Anmeldepflicht der Fokus auf der Tatsache liegt, ob bereits eine Prüfung stattgefunden hat, ist bei der Mitteilungspflicht entscheidend, ob die Zulässigkeit bereits abschliessend festgestellt wurde. Die Ausnahme von der Mitteilungspflicht dürfte die meisten Umsetzungsbeihilfen betreffen. Die Mitteilungspflicht gilt jedoch insbesondere für Umsetzungsbeihilfen, die gestützt

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.