Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 5)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 193

Art. 12 Zeitpunkt der Anmeldung Der Beihilfegeber muss eine geplante Beihilfe anmelden, sobald sie genügend definiert ist und keine signifikanten Änderungen mehr erwartet werden, um eine Prüfung durch die Überwachungsbehörde zu ermöglichen. Auch für kantonale Beihilfen ist es sinnvoll, dass die Anmeldung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die geplante Beihilfe noch an mögliche Anpassungsvorschläge aus dem Prüfungsverfahren der Überwachungsbehörde angepasst werden kann (s. Art. 19 Abs. 3 E-BHÜG). Mit dem frühen Zeitpunkt wird sichergestellt, dass die Prüfung den Gesetzgebungsbeziehungsweise Entscheidungsprozess möglichst nicht verlangsamt. Insbesondere auf Bundesebene liegt aufgrund des Durchführungsverbots (s. Art. 10 E-BHÜG) eine möglichst frühe Anmeldung im Interesse des Beihilfegebers.

Verfügungen können der Überwachungsbehörde als früher Entwurf zugestellt werden, der jedoch bereits die wichtigsten Merkmale enthalten muss. Je früher die Anmeldung erfolgt, desto besser kann die Stellungnahme der Überwachungsbehörde in den Entwurf aufgenommen werden. Dies birgt allerdings das Risiko, dass es danach noch zu signifikanten Änderungen kommt und somit eine Neuanmeldung nach Artikel 8 Absatz 2 E-BHÜG notwendig wird. Auch Beihilfen in der Form von öffentlichrechtlichen Verträgen oder Realakten sollen zu einem geeigneten Zeitpunkt angemeldet werden, bei dem die wichtigsten Merkmale zwar bereits definiert sind, aber noch Spielraum für mögliche Änderungen besteht. Die Wahl des Zeitpunktes obliegt grundsätzlich dem Beihilfegeber, jedoch muss er sich an der Vorgabe orientieren, dass die wichtigsten Merkmale der Beihilfe festgelegt sind, sie aber noch nicht gewährt wurde. Die Anmeldung für Erlasse findet spätestens mit der Eröffnung des jeweils ersten anwendbaren Konsultationsverfahrens statt. Auf Bundesebene bedeutet dies jeweils folgenden Zeitpunkt:

– Bundesgesetz: erste Ämterkonsultation;

– Verordnung des Bundesrates: (erste) Ämterkonsultation;

– Verordnung eines Departements oder Amtes: (erste) Ämterkonsultation oder departementsinterne Konsultation;

– Bundesgesetz, welches im Rahmen einer parlamentarischen Initiative oder einer Standesinitiative ausgearbeitet wird, oder Verordnung der Bundesversammlung: spätestens zum Zeitpunkt der Einladung des Bundesrates zur Stellungnahme.146 Die Kantone haben ihre Beihilfevorhaben in der Form von Erlassen zu einem vergleichbaren Zeitpunkt in ihrem jeweiligen Gesetzgebungsverfahren anzumelden. Falls ein Kanton ein Konsultationsverfahren vorsieht, erfolgt die Anmeldung zu diesem Zeitpunkt. Die Anmeldung muss jedenfalls zwingend vor Verabschiedung stattfinden. Andernfalls bedeutet dies eine Verletzung der Anmeldepflicht.

Art. 13 Bestätigung der Vollständigkeit der Anmeldung Die Bestätigung der Vollständigkeit der Anmeldung innert zehn Tagen verschafft dem Beihilfegeber Sicherheit, dass er seine Anmeldepflicht eingehalten hat. Gleichzeitig 146 Vgl. Art. 111 Abs. 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, ParlG, SR 171.10. stellt die Bestätigung der Überwachungsbehörde das fristauslösende Ereignis für die Frist nach Artikel 22 Absatz 1 E-BHÜG dar, soweit keine ergänzenden Informationen eingefordert werden.

Gegenüber dem Vorentwurf wurde die Frist von fünf Arbeitstagen auf zehn Tage verlängert. Neu wird auch nicht mehr der Eingang der Anmeldung sondern, dass sie vollständig ist, bestätigt. Diese Anpassungen sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass die Vollständigkeitsprüfung sich je nach Komplexität und Umfang der Anmeldung als ressourcen- und zeitintensiv erweisen kann. Gleichzeitig wird auch sichergestellt, dass die Überwachungsbehörde während der ganzen Dauer der einfachen Prüfung über sämtliche relevante Unterlagen verfügen sollte. Schliesslich verschafft das angepasste Verfahren den Beihilfegebern die Sicherheit, dass sie ihre Anmeldepflicht korrekt erfüllt haben.

Artikel 13 Absatz 2 E-BHÜG schliesst nicht aus, dass die Überwachungsbehörde mehrmals Informationen nachverlangt. Die Mitwirkungspflichten der Beihilfegeber sowie ferner der Beihilfeempfänger bestehen während der vollständigen Dauer der Prüfung (vgl. Art. 24 E-BHÜG). Zentral ist jedoch der Einfluss auf den Fristenlauf. Nur die erste Aufforderung der Überwachungsbehörde, ergänzende Informationen einzureichen, verhindert den Fristenlauf. Muss sie zu einem späteren Zeitpunkt Informationen anfordern, kann sie das zwar, es hat jedoch keinen Einfluss auf den Fristenlauf nach Artikel 22 Absatz 1 E-BHÜG. Dies dürfte insbesondere der Fall sein, wenn sich im Verlauf einer Prüfung herausstellt, dass die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen nicht reichen, um die geplante Beihilfe abschliessend beurteilen zu können. Eine unvollständige Anmeldung erfüllt die Anmeldepflicht nicht. Fehlen relevante Informationen, fordert die Überwachungsbehörde beim Beihilfegeber ergänzende Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nach.147 Fordert die Überwachungsbehörde erstmalig ergänzende Auskünfte an, wird die Frist nach Artikel 22 Absatz 1 EBHÜG erst mit dem Eingang der entsprechenden Eingabe ausgelöst. Erfolgt jedoch bei der ersten Anforderung nach der vorliegenden Bestimmung innert der angesetzten Frist keine Eingabe, beziehungsweise verstreicht diese Frist unbenutzt, gilt die Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 2 E-BHÜG als zurückgezogen. Der Verweis auf das VwVG in Artikel 53 E-BHÜG für die Berechnung der Fristen gilt insbesondere für eine allfällige Fristansetzung nach dem vorliegenden Absatz. Die Frist muss angemessen sein, das heisst, der Beihilfegeber hat genügend Zeit, die notwendigen Unterlagen zusammenzustellen oder – wo nötig – zu beschaffen. Die Überwachungsbehörde kann gemäss Artikel 22 Absatz 2 VwVG Fristen auf Gesuch hin erstrecken.

Art. 14 Rückzug der Anmeldung Abs. 1 Der Beihilfegeber, der die Beihilfe angemeldet hat, kann eine Anmeldung wieder zurückziehen.148 Dies kann beispielsweise das Ergebnis einer signifikanten Änderung 147 Vgl. die vergleichbare Regelung in Art. 14 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, SR 251.4.

148 Vgl. Art. 10 EU-Verordnung 2015/1589.

sein. Ein Rückzug ist ferner möglich, wenn der Beihilfegeber nicht mehr die Absicht hat, die Beihilfe zu gewähren. Die Überwachungsbehörde kann das Prüfungsverfahren entsprechend einstellen. Falls eine Benachrichtigung über die Einleitung einer vertieften Prüfung veröffentlicht wurde, kann der Rückzug der Anmeldung beim entsprechenden Eintrag in der Datenbank festgehalten werden (s. Art. 51 Abs. 2 Bst. b E-BHÜG). Dies ermöglicht auch Transparenz über abgebrochene Vorhaben. Die Einzelheiten kann das WBF auf Verordnungsstufe regeln (s. Art. 51 Abs. 4 E-BHÜG).

Abs. 2 Dieser Absatz regelt die Folgen für das Verpassen der Frist nach Artikel 13 Absatz 2 E-BHÜG. Wenn die eingeforderten Informationen vom Beihilfegeber nicht innerhalb der nach Artikel 13 Absatz 2 E-BHÜG bei der ersten Anforderung angesetzten (allenfalls von der Überwachungsbehörde auf Gesuch hin erstreckten) Frist nachgereicht wurden, gilt die Anmeldung ebenfalls als zurückgezogen. Ist der Beihilfegeber der Ansicht, dass die angeforderten ergänzenden Informationen nicht verfügbar oder bereits übermittelt worden sind, muss er dies der Überwachungsbehörde innert der gesetzten Frist begründet mitteilen, um eine Rückzugswirkung zu verhindern. 149 In diesem Fall kann das Schreiben des Beihilfegebers die Nachreichung der eingeforderten Informationen ersetzen. Der Beihilfegeber trägt jedoch das Risiko, dass aufgrund der (aus Sicht der Überwachungsbehörde) unvollständigen Informationen eine vertiefte Prüfung eröffnet und die Beihilfe allenfalls als unzulässig beurteilt wird (s. die Ausführungen zu Art. 52 E-BHÜG). Gilt die Anmeldung als zurückgezogen, ist die Prüfung ohne Stellungnahme beendet. Will der Beihilfegeber die Beihilfe dennoch gewähren, muss er eine neue Anmeldung vornehmen. Die Fristen nach Artikel 22 EBHÜG beginnen dann neu zu laufen.

2. Abschnitt: Prüfungen

Art. 15 Gegenstand der Prüfungen Die Überwachungsbehörde ist verpflichtet, angemeldete Beihilfen auf ihre Zulässigkeit beziehungsweise ihre Vereinbarkeit mit dem materiellen Beihilfenrecht hin zu überprüfen. Sie unterliegt wie andere Verwaltungsbehörden dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Sie hat von sich aus die massgebenden Rechtsnormen zu ermitteln und anzuwenden. Dabei ist sie nicht an die rechtlichen Vorbringen von Beihilfegeber, Beihilfeempfänger und weiteren an der Prüfung beteiligten Dritten gebunden.150 Sie kann jedoch nicht prüfen, ob eine geplante Beihilfe mit weiteren Vorgaben des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts (bspw. Bestimmungen aus dem Subventions- oder Steuerrecht) zu vereinbaren ist. Diese Aspekte können allenfalls von Konkurrenten des Beihilfeempfängers oder anderen Parteien im Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Beihilfe beziehungsweise im anschliessenden Rechtsmittelverfahren gerügt werden.

Die Prüfungsbefugnis der Überwachungsbehörde ist grundsätzlich unbeschränkt. Die Überwachungsbehörde ist jedoch eine besondere Prüfungsinstanz, welche während 149 150 Vgl. Art. 5 Abs. 3 EU-Verordnung 2015/1589.

Vgl. grundsätzlich Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 99 ff. des Verwaltungsverfahrens vor dem Beihilfegeber tätig wird. Soweit das anwendbare (Beihilfe-)Recht den Behörden ein Ermessen einräumt, hat die Überwachungsbehörde deshalb grundsätzlich die Obliegenheit, die pflichtgemässe, das heisst verfassungsund gesetzeskonforme, Ausübung des Ermessens durch den Beihilfegeber zu überprüfen.151 Gleichzeitig ist es angezeigt, dass sich die Überwachungsbehörde aufgrund ihrer mit einer ersten Rechtsmittelinstanz vergleichbaren Funktion bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Eine Reduzierung der Prüfungsdichte ist umso mehr geboten, wenn der Ermessensentscheid eine politische Wertung enthält, welche nicht direkt die Zulässigkeit betrifft, wie beispielsweise bezüglich der Form oder Art der zulässigen Beihilfe.152 Damit die Überwachungsbehörde mit den kantonalen und kommunalen Gepflogenheiten genügend vertraut ist, werden die Kantone bei der Vorbereitung der Bestimmung der Mitglieder der Beihilfekammer mitwirken können (s. die Ausführungen zu Art. 3 E-BHÜG). Bei der Frage, ob eine angemeldete Beihilfe mit dem materiellen Beihilferecht zu vereinbaren ist, wird es sich in der Regel um eine Rechtsfrage und keine Frage der Angemessenheit handeln. Da die Überwachungsbehörde aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben nur die Zulässigkeit der angemeldeten Beihilfe und nicht die Vereinbarkeit mit weiteren Vorgaben des Bundesrechts beziehungsweise des kantonalen Rechts prüfen kann, hat sie beispielsweise auch nicht zu beurteilen, ob die Beihilfe aus finanz- und strukturrechtlichen Gründen zulässig oder sogar angemessen ist.

Die Anmeldung nach Artikel 8 E-BHÜG ist Voraussetzung für die ordentliche Prüfung der geplanten Beihilfe durch die Überwachungsbehörde.

Art. 16 Einfache Prüfung Die Überwachungsbehörde prüft die geplante Beihilfe auf ihre Zulässigkeit hin. Die Prüfung ist wie jene der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle153 in zwei Phasen gegliedert. Die Überwachungsbehörde beginnt mit einer einfachen Prüfung, sobald sie die Vollständigkeit der Anmeldung nach Artikel 13 Absatz 1 E-BHÜG bestätigt hat oder sobald eine Eingabe innert der bei der ersten Aufforderung nach

Artikel 13 Absatz 2 E-BHÜG angesetzten Frist eingegangen ist. Neben der Einreichung der von der Überwachungsbehörde gewünschten Informationen gilt als Eingabe auch die begründete Mitteilung des Beihilfegeber, dass die angeforderten ergänzenden Informationen nicht verfügbar oder bereits übermittelt worden sind (s. die Ausführungen zu Art. 14 Abs. 2 E-BHÜG). Für die einfache sowie die unter Umständen darauffolgende vertiefte Prüfung gelten die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach dem 9. Kapitel E-BHÜG. Der im VE-BHÜG enthaltene Absatz 2, welcher eine Sistierung der einfachen Prüfung ermöglichte, wurde gestrichen, da die Fristen nach Artikel 22 Absatz 3 E-BHÜG ohnehin einvernehmlich verlängert werden können.

151 Vgl. Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht,

5. A., Bern 2022, Rz. 591.

152 Vgl. zur teilweise vergleichbaren reduzierten Prüfungsdichte des Bundesverwaltungsgerichtes BGE 151 II 289; Benjamin Schindler, in: VwVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 49 N 3 ff. sowie insbesondere zum politischen Charakter N 16.

153 Vgl. Art. 32–38 KG.

Art. 17 Abschluss der einfachen Prüfung Die einfache Prüfung wird entweder mit einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde abgeschlossen oder mit der Einleitung einer vertieften Prüfung. Die Überwachungsbehörde schliesst die einfache Prüfung mit einer Stellungnahme ab, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die geplante Beihilfe zulässig ist, das heisst mit dem materiellen Beihilferecht zu vereinbaren ist, oder dass sie die Merkmale einer Beihilfe nicht erfüllt. In der ersten Konstellation teilt die Überwachungsbehörde mit, welche Ausnahmebestimmung der Beihilfeprotokolle respektive des Stromabkommens zur Anwendung kommen.154 Hat die Überwachungsbehörde am Ende der einfachen Prüfung hingegen Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Massnahme oder sie ist unsicher, ob die geplante Beihilfe tatsächlich die Merkmale einer Beihilfe erfüllt, leitet sie eine vertiefte Prüfung nach Artikel 18 Absatz 1 E-BHÜG ein.

Art. 18 Vertiefte Prüfung Abs. 1 Wenn die Überwachungsbehörde Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer geplanten Beihilfe mit der einfachen Prüfung nicht ausräumen kann oder sie unsicher ist, ob die geplante Beihilfe tatsächlich die Merkmale einer Beihilfe erfüllt, muss sie eine vertiefte Prüfung einleiten. Die Einleitung der vertieften Prüfung erfolgt nicht mittels Stellungnahme oder Verfügung. Es handelt sich um eine einfache Mitteilung. Die Überwachungsbehörde teilt dem Beihilfegeber in der Folge mit, dass die Mitteilung über die Einleitung der vertieften Prüfung veröffentlicht wird. Abs. 2 In der Mitteilung fasst die Überwachungsbehörde die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zusammen, nimmt eine vorläufige Würdigung der geplanten Beihilfe vor und erklärt ihre Bedenken zu dieser. Die Mitteilung ist wie die Stellungnahme unverbindlich und hat den Charakter eines behördlichen Informationsschreibens. Die Mitteilung wird in der öffentlich zugänglichen Datenbank der Überwachungsbehörde publiziert (s. Art. 51 Abs. 2 Bst. b E-BHÜG). Die Überwachungsbehörde kann bereits zusammen mit der Mitteilung über die Einleitung einer vertieften Prüfung den Konkurrenten sowie dem Beihilfegeber und dem Beihilfeempfänger eine Frist nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 E-BHÜG setzen, innerhalb welcher sie sich zu der geplanten Beihilfe äussern können. Ein solches Vorgehen ermöglicht es den Konkurrenten sowie dem Beihilfegeber und dem Beihilfeempfänger, dass sie sich gleich zu Beginn der vertieften Prüfung äussern können. Die Überwachungsbehörde ist – falls sie dies aus sachlichen Gründen für sinnvoll erachtet – jedoch auch berechtigt, nach der Einleitung einer vertieften Prüfung zuerst weitere Abklärungen zu treffen, bevor sie den Konkurrenten sowie dem Beihilfegeber und den Beihilfeempfänger eine Frist zur schriftlichen Äusserung setzt.

Art. 19 Abschluss der vertieften Prüfung Abs. 1 154 Vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EU-Verordnung 2015/1589.

Die vertiefte Prüfung endet mit einer unverbindlichen Stellungnahme der Überwachungsbehörde. Die Stellungnahme wird nach Artikel 51 E-BHÜG in der Datenbank der Überwachungsbehörde veröffentlicht. Die Überwachungsbehörde teilt dem Beihilfegeber mit, dass die Stellungnahme veröffentlicht wird. Abs. 2 Die Überwachungsbehörde führt in ihrer Stellungnahme aus, zu welchem Ergebnis sie im Rahmen der vertieften Prüfung gelangt ist. Die Überwachungsbehörde kann zum Schluss gelangen, dass die angemeldete Beihilfe keine Beihilfe darstellt. Stellt das angemeldete Beihilfevorhaben eine Beihilfe dar, hat die Überwachungsbehörde weiter zu beurteilen, ob die Beihilfe zulässig oder unzulässig ist.

Abs. 3 Die Überwachungsbehörde kann in ihrer Stellungnahme Änderungen der geplanten Beihilfe vorschlagen, welche die Zulässigkeit bewirken würden. Sind grössere beziehungsweise signifikante Änderungen notwendig, kann die Überwachungsbehörde auch eine neue Anmeldung verlangen. Im Gegensatz zum Verfahren in der EU kann sie aufgrund der Unverbindlichkeit der Stellungnahme keine Bedingungen, Auflagen oder Überwachungsmassnahmen anordnen.155 Aufgrund der Mitteilungspflicht (s.

Art. 25 E-BHÜG) erfährt die Überwachungsbehörde, ob ihren Vorschlägen entsprochen wurde. Hat der Beihilfegeber die Änderungsvorschläge nicht befolgt, muss die Überwachungsbehörde bei unzulässigen Beihilfen Beschwerde erheben (s. Art. 38 Abs. 1 E-BHÜG).

Art. 20 Wirkung der Stellungnahmen der Überwachungsbehörde Die Stellungnahme der Überwachungsbehörde ist unverbindlich. Es handelt sich nicht um eine Verfügung, weshalb die vertiefte Prüfung kein klassisches Verwaltungsverfahren darstellt. Das VwVG ist somit nicht direkt anwendbar.156 Die Stellungnahme kann nicht angefochten werden. Es besteht somit kein direkter Rechtsschutz gegenüber Stellungnahmen. Sollte der Beihilfegeber nicht einverstanden sein, kann er dies in der Beihilfe beziehungsweise im beihilfegewährenden Akt zum Ausdruck bringen und eine gegenteilige Entscheidung treffen. Die Überwachungsbehörde ist in der Folge zur Beschwerde verpflichtet, wenn sie eine Beihilfe (weiterhin) als unzulässig beurteilt (s. Art. 38 E-BHÜG). Der Beihilfeempfänger seinerseits kann ebenfalls gegen die Beihilfe oder deren Verweigerung vorgehen, nicht aber gegen die Stellungnahme der Überwachungsbehörde.

Die rechtliche Wirkung der Stellungnahme liegt einzig darin, dass der Beihilfegeber sie bei der Begründung der Beihilfe berücksichtigen muss. Dies bedingt, dass er sich in seinem Entscheid auf nachvollziehbare Art und Weise mit der Stellungnahme auseinandersetzt. Aus dem Entscheid muss hervorgehen, inwiefern und aus welchen Gründen der Beihilfegeber mit der Stellungnahme der Überwachungsbehörde nicht einverstanden ist. Dies ergibt sich in der Regel bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien im Verfahren vor dem Beihilfegeber. Bei einer Beihilferegelung beziehungsweise einer Ad-Hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses ist dies in 155 156 Vgl. Art. 9 Abs. 4 EU-Verordnung 2015/1589.

Vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 318.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.