Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 4)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 187

Regeln für staatliche Beihilfen liegt für allfällige Verhandlungen allein beim Bundesrat und für allfällige Genehmigung grundsätzlich bei der Bundesversammlung.

3. Kapitel: Ordentliches Verfahren vor der Überwachungsbehörde Abbildung 2.2.8 (2): Ordentliches Verfahren (Kap. 3 E-BHÜG)

1. Abschnitt: Beratung und Anmeldung

Art. 7 Beratung Im Rahmen einer Beratung wird eine freiwillige informelle Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Beihilfen durch die Überwachungsbehörde ermöglicht. Dadurch sollten teilweise auch unnötige vertiefte Prüfungen vermieden werden können. In der Beratung kann die Überwachungsbehörde insbesondere auf die Anforderungen an eine Anmeldung sowie auf die wichtigsten Elemente hinweisen, anhand derer die geplante Beihilfe beurteilt werden kann. Der Beihilfegeber kann im Rahmen der Beratung auch die geplante Anmeldung der Beihilfe konsul tieren lassen. Sollte der Beihilfegeber in diesem Zeitpunkt bereits über einen Anmeldungsentwurf verfügen, kann dieser im Rahmen der Beratung eingereicht werden.

Teil der Beratung kann bereits darin bestehen, aufzuzeigen, welche Art von Beihilfen mögliche Handlungsformen zur Zielerreichung darstellen können sowie deren allfällige Vor- und Nachteile: Ob dies eine Beihilferegelung ist, welche zukünftige Umsetzungsbeihilfen erlaubt oder ob besser in Einzelfällen Ad-hoc-Beihilfen angemeldet und gewährt werden sollen. Die Überwachungsbehörde kann im Rahmen ihrer Beratung auch eine Ersteinschätzung abliefern, ob die geplante Beihilfe in aktueller Version vermutlich zulässig oder unzulässig wäre. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Überwachungsbehörde die Beihilfe nicht (mit)gestaltet. Die Verantwortung für die (beihilferechtskonforme) Ausgestaltung der Beihilfe liegt beim Beihilfegeber. Im Überwachungsverfahren der EU ist ebenfalls eine Beratungsmöglichkeit durch die Europäische Kommission als Überwachungsbehörde vorgesehen. Die Beratung ist jedoch nicht positiv-rechtlich geregelt, um der Europäischen Kommission einen maximalen Handlungsspielraum zu ermöglichen. Im schweizerischen System wird hingegen mit der vorliegenden Bestimmung Rechtssicherheit für allfällige Beihilfegeber, insbesondere auf kantonaler Ebene, geschaffen.

Die Beratung ist unverbindlich und findet auf Anfrage des Beihilfegebers unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der Überwachungsbehörde statt. Die Beratung ist insofern unverbindlich, als sie die Überwachungsbehörde in keiner Weise in ihrer Prüfung nach der formellen Anmeldung der geplanten Beihilfen einschränkt. Der Umstand, dass bereits vor der Anmeldung ein Austausch zwischen der Überwachungsbehörde und dem Beihilfegeber stattgefunden hat, bedeutet nicht, dass die Überwachungsbehörde im Anschluss an die Anmeldung nicht zusätzliche Informationen verlangen kann (s. Art. 24 E-BHÜG). Die genaue Funktionsweise der Beratung soll durch die Überwachungsbehörde eigenständig geregelt werden. Die Dauer und Form dieser informellen Beratungsphase hängen weitgehend von der Komplexität des Einzelfalls ab. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch auf eine abschliessende Beurteilung im Rahmen der Beratung. Die Beratung durch die Überwachungsbehörde ist für die Beihilfegeber gebührenpflichtig. Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine Dienstleistung im Sinne von

Artikel 46a RVOG, die aber, obwohl sie gegenüber Behörden erfolgt, in Rechnung gestellt werden soll. Dies dient der Finanzierung des Beratungsaufwandes. Ausserdem soll dadurch die Überlastung der Behörde vermieden werden. Sollte der Beratungsaufwand langfristig höher beziehungsweise tiefer als geplant ausfallen, kann so der nötige Stellenbedarf flexibel und sachgerecht angepasst werden. Schliesslich soll auch verhindert werden, dass die Beratung zu beihilferechtlichen Fragestellungen durch private Unternehmen aus dem Markt verdrängt wird beziehungsweise kein Markt entstehen kann. Die Stellungnahme oder andere amtliche Verrichtungen der Überwachungsbehörde sind hingegen nicht gebührenpflichtig.141 Kantonalen Stellen werden die Kosten über Gebühren in Rechnung gestellt. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Der Bundesrat legt die Gebührens141 S. auch Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt (EP 03) vom

2. Jul. 2003; BBl 2003 5615, hier 5761; Thomas Sägesser, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, 2. A., Bern 2022, Art. 46a N 17. ätze analog zur Gebührenverordnung KG vom 25. Februar 1998 (GebV-KG) fest und regelt die Gebührenerhebung. Im Gegensatz zu Artikel 3 Absatz 1 GebV-KG werden jedoch beim Beratungsaufwand Behörden der Kantone, Gemeinden und interkantonale Organe von den Gebühren nicht befreit. Die Beratung ist auf diese Behörden als Beihilfegeber ausgerichtet. Bundesintern werden keine Gebühren erhoben, sondern die Kosten werden über Kreditverschiebung der einzelnen Verwaltungseinheiten, die die Beratung in Anspruch nehmen, an die WEKO verrechnet.

Art. 8 Anmeldepflicht Abs. 1 Grundsätzlich sind alle geplanten Beihilfen, welche die Merkmale einer Beihilfe erfüllen könnten, vor ihrer Gewährung bei der Überwachungsbehörde anzumelden. Die genauen Voraussetzungen, damit eine Massnahme als Beihilfe qualifiziert wird, ergeben sich aus Artikel 3 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens, beziehungsweise aus Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG. Die Anmeldepflicht ist in der Schweiz, wie in der EU143, ein zentraler Pfeiler des Überwachungssystems. So erfährt die Überwachungsbehörde im Regelfall, dass ein Beihilfegeber eine Beihilfe ausgearbeitet hat. Durch die Anmeldepflicht wird weiter sichergestellt, dass die Überwachungsbehörde ihr Prüfungsverfahren vor der Gewährung der Beihilfe einleiten kann.

Auch die Bundesversammlung und der Bundesrat müssen ihre Vorhaben anmelden, damit die Überwachungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Sie kann jedoch in der Folge nicht Beschwerde führen, wenn ihre Stellungnahme nicht berücksichtigt werden sollte (s. Art. 37 Abs. 2 E-BHÜG). Dieses Vorgehen stellt sicher, dass das Fachwissen der Überwachungsbehörde beim Erlass von Beihilfen durch die Bundesversammlung und den Bundesrat einfliesst und ihre Schlussfolgerungen öffentlich sind. Gleichzeitig werden auf diese Weise die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Organisation und Gewaltenteilung respektiert (s. dazu auch Art. 4 Abs. 4 der Beihilfeprotokolle respektive Art. 14 Abs. 4 des Stromabkommens). Konkret wird die Anmeldepflicht von der federführenden Verwaltungseinheit des Bundes oder den Parlamentsdiensten wahrgenommen werden (s. Ausführungen zu Art. 12 E-BHÜG). Es ist den Kantonen und Gemeinden überlassen, wie sie die Anmeldung ihrer Vorhaben ausgestalten. Sie können, wie gewisse Mitgliedsstaaten der EU im unionsrechtlichen Verfahren, eine eigene Vorprüfstelle errichten. Je nach der konkreten Ausgestaltung des kantonalen Organisationsrechts kann diese Vorprüfstelle auch die Anmeldung an die Überwachungsbehörde übernehmen. Gegenüber der Überwachungsbehörde bleiben aber letztendlich die Beihilfegeber verantwortlich, so insbesondere für die Mitwirkungspflichten. Abs. 2 Die Beihilfegeber haben der Überwachungsbehörde die nach der Anmeldung vorgenommenen Änderungen am Beihilfevorhaben mitzuteilen, damit sie diese in ihre Prüfung miteinbeziehen kann. Sind die vorgenommenen Änderungen des Beihilfevorhabens so erheblich, dass es sich faktisch um eine neue Beihilfe handelt, kann die 142 143 SR 251.2 S. Art. 2 der Verordnung 2015/1589.

Überwachungsbehörde eine neue Anmeldung verlangen. In diesen Fällen wäre die Fortsetzung der bisherigen Prüfung zwecklos. Die Überwachungsbehörde entscheidet, ob sie die gemeldete signifikante Änderung im Rahmen der laufenden Prüfung berücksichtigen kann oder ob eine erneute Anmeldung notwendig ist.

Abs. 3 Wann eine Änderung signifikant ist, ist in den Grundzügen in Absatz 3 geregelt. Die Einzelheiten, wie zum Beispiel ab wann von einem deutlichen Anstieg der Beihilfe ausgegangen werden kann, wird vom WBF auf Verordnungsstufe geregelt werden. Eine Regelung durch das WBF und nicht durch den Bundesrat ist angezeigt, damit rasch auf Entwicklungen in der europäischen Praxis reagiert werden kann. Zudem handelt es sich hier um ein technisches Detail.

Wenn eine Beihilfe zunächst umweltrechtlich motiviert war und schliesslich aber zur Standortförderung verwendet wird, ist dies als Änderung der Zielsetzung relevant für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beihilfe. Die Rechtsnatur der Beihilfe kann sodann beispielsweise ändern, wenn gesetzliche Grundlagen für Ad-Hoc-Beihilfen neu als Beihilferegelung dienen sollen. Vorstellbar ist auch, dass eine ursprünglich als Bürgschaft ausgestaltete Beihilfe schliesslich in Form eines Darlehens gewährt werden soll oder ein Zuschuss plötzlich in die Form eines Steuererlasses umgewandelt werden soll.

Eine signifikante Änderung kann zu verschiedenen Zeitpunkten des Beihilfeüberwachungsverfahrens stattfinden und hat dementsprechend unterschiedliche Konsequenzen:

– (1) Änderung der geplanten Beihilfe vor der Anmeldung: Dies hat keine weitgehenden Konsequenzen. Möglich ist aber, dass eine allfällig bereits erfolgte Beratung nicht mehr passend ist;

– (2) Änderung der geplanten Beihilfe während der Prüfung: Die Änderung muss der Überwachungsbehörde gemeldet werden. Diese entscheidet, ob sie die Änderung in der laufenden Prüfung berücksichtigen kann. Allenfalls ist eine Neuanmeldung nötig, welche die Fristen neu auslöst;

– (3) Änderung der Beihilfe nach der Stellungnahme der Überwachungsbehörde aber vor der Gewährung: Auch in diesen Fällen muss die Änderung der Überwachungsbehörde gemeldet werden. Sie entscheidet, ob eine neue Prüfung nötig ist oder nicht. Hält sie eine neue Prüfung für nötig und wartet der Beihilfegeber diese jedoch nicht ab, sondern gewährt die geänderte Beihilfe, ist die Überwachungsbehörde bei ihrem Entscheid, Beschwerde zu erheben, nicht mehr an die Stellungnahme gebunden. Die Beschwerdepflicht kann jedoch entfallen, wenn die Überwachungsbehörde zum Schluss kommt, dass sie die Beihilfe aufgrund der Anpassung in einer neuen Prüfung nicht mehr als unzulässig beurteilen würde;

– (4) (geplante) Änderung einer bereits bestehenden Beihilferegelung: Dies stellt eine neue Beihilfe dar (vgl. Art. 46 E-BHÜG).

Art. 9 Ausnahmen von der Anmeldepflicht Von der Anmeldepflicht sind Umsetzungsbeihilfen befreit, die sich auf eine bereits beurteilte Beihilferegelung stützen. Als Beurteilung gilt die Stellungnahme der Überwachungsbehörde oder ein Entscheid einer Rechtsmittelinstanz. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beihilferegelung als zulässig oder unzulässig beurteilt wurde, sondern nur, ob bereits eine Prüfung durch die Überwachungsbehörde oder allenfalls ein Gericht stattgefunden hat. Die Anmeldepflicht entfällt insbesondere auch für Umsetzungsbeihilfen, welche gestützt auf als unzulässig beurteilte Beihilferegelungen in Form von Erlassen der Bundesversammlung oder des Bundesrates gewährt werden. Da die zugrundeliegende Beihilferegelung bereits von der Überwachungsbehörde geprüft wurde, sind diese Fälle nur der Mitteilungspflicht (Eröffnung bzw. Publikation) nach Artikel 25 E-BHÜG unterstellt.

Die Anmeldepflicht besteht hingegen für Umsetzungsbeihilfen, die im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt werden, welche (noch) nicht beurteilt wurde. Dies trifft insbesondere in folgenden Fällen zu: (1) nicht angemeldete Beihilferegelungen; sowie

(2) Beihilferegelungen, die ohne vorgängige Prüfung durch die Überwachungsbehörde Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sind, in welchem die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.

Es ist dem Beihilfegeber überlassen, ob er zuerst eine Beihilferegelung erlässt, welche von der Überwachungsbehörde beurteilt wird, und anschliessend gestützt auf diese Beihilferegelung Umsetzungsbeihilfen gewährt werden oder ob er mit Ad-hoc-Beihilfen arbeitet. Umsetzungsbeihilfen, welche gestützt auf bestehende Beihilfen gemäss Artikel 45 EBHÜG gewährt werden, müssen nicht angemeldet werden. Eine Prüfung der bestehenden Beihilferegelung kann im Rahmen der fortlaufenden Prüfung erfolgen (s. Art.

48 E-BHÜG).

Die Anmeldepflicht entfällt auch, wenn die geplante Beihilfe gemäss Artikel 3 Absatz 4 der beiden Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 Absatz 4 des Stromabkommens (eingefügt durch separaten Änderungserlass, s. Ziff. 2.2.7.2) als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt. Hierbei handelt sich um die Gruppenfreistellungen gemäss

Abschnitt C des Anhangs I der Beihilfeprotokolle respektive Abschnitt C des Anhangs III des Stromabkommens; nämlich Beihilfen, die die Voraussetzungen in den Kapiteln I und III der Verordnung (EU) 651/2014, in den Artikeln 1–6 des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU144 vom 20. Dezember 2011 oder im Artikel 9 der Verordnung (EG) 1370/2007 (hinsichtlich des Landverkehrsabkommens unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausnahme von der Ausschreibungspflicht) erfüllen (s. Ziff. 2.2.6.3). Ebenso sind Massnahmen, die im Anhang III Abschnitt A des Stromabkommens aufgeführt sind, von der Anmeldepflicht freigestellt.

144 2012/21/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, ABl. L 7 vom 11.1.2012, p. 3–10.

Art. 10 Durchführungsverbot Abs. 1 Ein zentraler Aspekt der Beihilfeüberwachung auf Bundesebene ist das Durchführungsverbot145: Anmeldungspflichtige Beihilfen des Bundes dürfen nicht umgesetzt werden, bevor die Überwachungsbehörde diese geprüft und dem Beihilfegeber eine Stellungnahme abgegeben hat.

Aufgrund der Verfahrens- und Organisationsautonomie der Kantone (s. Art. 3 und 47 BV) kann der Bund im E-BHÜG den Kantonen kein Durchführungsverbot auferlegen (s. Ziff. 2.2.12.1). Mit Blick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen kann es aber für die Kantone sinnvoll sein, ein solches eigenständig zu regeln, beispielsweise um Beschwerdeverfahren möglichst zu vermeiden.

Um dennoch eine mit einem Durchführungsverbot vergleichbare Rechtslage für kantonale Beihilfen zu erreichen, werden alle Beihilfen grundsätzlich erst nach Ablauf der Beschwerdefrist wirksam und der Beschwerde der Überwachungsbehörde kommt aufschiebende Wirkung zu (s. Art. 40 E-BHÜG). Die Überwachungsbehörde kann somit Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erheben, wodurch im Normalfall – das heisst in Fällen, in denen sich die Beihilfegeber an ihre gesetzliche Anmelde- und Mitteilungspflicht halten – sichergestellt wird, dass eine Beihilfe erst nach dem Urteil der zuständigen Rechtsmittelinstanz wirksam wird.

Abs. 2 Wenn die Überwachungsbehörde dem Beihilfegeber die Veröffentlichung ihrer Stellungnahme nicht innerhalb der Fristen nach Artikel 22 E-BHÜG mitteilt, wird das Durchführungsverbot auf Bundesebene von Gesetzes wegen aufgehoben. Der Beihilfegeber des Bundes kann die Beihilfe folglich gewähren. Er muss sie jedoch weiterhin mitteilen und trägt deshalb das Risiko, dass die Überwachungsbehörde in der Folge eine Beschwerde erheben kann. Die Beschwerdemöglichkeit und -pflicht der Überwachungsbehörde bleiben weiterhin bestehen. Es besteht somit dieselbe Situation wie sie für kantonale Beihilfen gilt. Die Überwachungsbehörde kann weiterhin über eine Beschwerde (mit aufschiebender Wirkung) von ihr als unzulässig beurteilte Beihilfen verhindern.

Art. 11 Inhalt und Form der Anmeldung Abs. 1 Bei der Anmeldung hat der Beihilfegeber sicherzustellen, dass alle für die Prüfung der geplanten Beihilfe notwendigen Informationen an die Überwachungsbehörde übermittelt werden.

Abs. 2 Welche Vorgaben der Inhalt und die Form einer Anmeldung im Einzelnen erfüllen müssen, wird durch das WBF in einer Verordnung definiert. Eine Regelung durch das WBF ist gerechtfertigt, da es sich dabei um technische Details von untergeordneter Bedeutung handelt.

145 Vgl. Art. 3 EU-Verordnung 2015/1589.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.