Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 3)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 181

der Höhe, der Merkmale oder der Bedingungen der Beihilfe hat, handelt es sich um eine Beihilferegelung. In diesem Fall sind die darauf basierenden Einzelbeihilfen als Umsetzungsbeihilfen zu qualifizieren. Möglich sind allerdings auch individuelle Beihilferegelungen, die an einen oder mehrere Beihilfeempfänger für unbestimmte Zeit oder in unbestimmter Höhe gewährt werden, ohne dass die Beihilfen an ein bestimmtes Projekt gebunden sind. Erfüllt die rechtliche Grundlage für eine Beihilfe die Voraussetzungen einer Beihilferegelung nicht, sind die darauf basierenden Einzelbeihilfen (in der Regel in der Form der Verfügung) als Ad-hoc-Beihilfen zu betrachten. Schliesslich ist es nicht absolut ausgeschlossen, dass Ad-hoc-Beihilfen auch in der Form eines Erlasses gewährt werden. Dies wird jedoch die Ausnahme sein. Der Unterschied einer Ad-hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses zu einer individuellen Beihilferegelung liegt darin, dass mit der Ad-hoc-Beihilfe die Beihilfe an ein (oder mehrere) Unternehmen gewährt wird, während die Beihilferegelung nur die gesetzliche Grundlage für die Gewährung darstellt und selbst keine Beihilfe gewährt. Bei den Adhoc-Beihilfen in der Form des Erlasses handelt es sich aber ebenfalls um Bestimmungen mit individuell-konkreter Tragweite. Die Grenze zwischen den beiden Beihilfeformen ist fliessend. Ein Beispiel für eine solche Ad-hoc-Beihilfe könnte ein Erlass sein, der einmalige Steuer- oder Schulderlasse beziehungsweise Befreiungen für konkrete Beihilfeempfänger regelt. Sowohl die Ad-Hoc-Beihilfe in der Form eines Erlasses als auch die individuelle Beihilferegelung werden in der Schweiz selten vorkommen, da dies nicht der üblichen Gesetzgebungspraxis entspricht. Bst. g Die beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge beziehen sich auf die drei Abkommen, die in Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG zitiert werden. Dazu gehören die Bestimmungen des Beihilfeprotokolls-LuftVA, des BeihilfeprotokollsLandVA sowie von Teil III des Stromabkommens (eingefügt durch separaten Änderungserlass, s. Ziff. 2.2.7.2). Bst. h Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorliegenden Begriffsdefinition nicht um eine materielle Bestimmung handelt. Ob eine Beihilfe zulässig oder unzulässig ist, wird in den Beihilfeprotokollen geregelt. Dort wird dafür die Formulierung «(un-)vereinbar mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts» verwendet. Vorliegend handelt es sich nur um den Verweis auf die entsprechenden Regelungen in den Beihilfeprotokollen sowie dem Stromabkommen und die Einführung des Kurzbegriffs «zulässig», welche für das vorliegende Gesetz anstelle dieser umständlichen Formulierung verwendet werden kann. Eine Beihilfe ist zulässig, wenn sie mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG zu vereinbaren ist. Ist die Beihilfe mit diesen Bestimmungen nicht zu vereinbaren, ist sie unzulässig. Das vorliegende Gesetz nimmt damit das bereits aus dem Kartellgesetz bekannte Begriffspaar zulässig/unzulässig auf (s. Art. 5 und 7 KG). Dies erscheint sinnvoll, da die Aufgaben der Überwachungsbehörde von den Wettbewerbsbehörden wahrgenommen werden (s. Art. 3 E-BHÜG) und die Begrifflichkeit sich für das Kartellgesetz bewährt hat.

2. Kapitel: Überwachungsbehörde

Art. 3 Grundsätze Abs. 1 bis 4 Die Überwachungsbehörde wird innerhalb der Wettbewerbsbehörden nach dem

1. Abschnitt des 4. Kapitels KG organisiert. Bereits in den exploratorischen Gesprächen hat die Europäische Kommission kommuniziert, dass sie die Voraussetzungen – insbesondere bezüglich Unabhängigkeit der Institution – bei der WEKO als erfüllt erachtet, um von einer äquivalenten Überwachung ausgehen zu können.

Zur Überwachung wird eine neue Beihilfekammer innerhalb der Wettbewerbskommission vorgeschrieben. Diese Beihilfekammer behandelt ausschliesslich beihilferechtliche Fälle. Ihre unverbindlichen Stellungnahmen nach den Artikeln 17, 19 Absatz 1, 31 Absatz 2 und 48 Absatz 3 E-BHÜG sind in dem Sinne endgültig, dass ein Weiterzug innerhalb der WEKO oder ein anderer Einbezug der WEKO in die beihilferechtlichen Fälle ausgeschlossen ist. Die Beihilfekammer befasst sich somit nicht mit kartellrechtlichen oder binnenmarktrechtlichen Fällen, für die die WEKO heute ebenfalls zuständig ist.

Konkret besteht die Beihilfekammer aus drei WEKO-Mitgliedern. Alle drei Kammermitglieder sind unabhängige Sachverständige. Eines der drei Mitglieder gehört gleichzeitig dem Präsidium der WEKO an. Der Bundesrat bestimmt alle Mitglieder der Beihilfekammer, die dem WEKO-Präsidium nicht angehören. Mit der Ausnahme des Präsidiumsmitglieds, welches den Vorsitz in der Beihilfekammer hat (s. Art. 12 des Geschäftsreglements der WEKO; GR-WEKO137), nehmen die Mitglieder der Beihilfekammer an den anderen Sitzungen der WEKO nicht teil. Ihre Tätigkeit beschränkt sich somit auf die Aufgaben der Überwachungsbehörde nach dem E-BHÜG. Bei der Auswahl der Mitglieder der Beihilfekammer ist darauf zu achten, dass diese über beihilferechtliche Kenntnisse verfügen. Darüber hinaus sollten die Mitglieder mit kantonalen und kommunalen Gepflogenheiten möglichst gut vertraut sein, da ein beträchtlicher Anteil der Tätigkeit kantonale Beihilfen betreffen dürfte. Der Bundesrat soll auch die Kompetenz erhalten, eine Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen abzuschliessen über die Mitwirkung einer Vertreterin beziehungsweise eines Vertreters der Kantone bei der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Beihilfekammer, welche nicht dem WEKO-Präsidium angehören. Konkret soll eine Findungskommission unter Einbezug der Vertreterin beziehungsweise des Vertreters der Kantone zuhanden des WBF eine Vorauswahl dieser Mitglieder und Vertretungsmitglieder der Beihilfekammer treffen. Die Mitglieder und Vertretungsmitglieder erfüllen dabei die nötigen Anforderungen bezüglich Qualifikation und Unabhängigkeit. Das WBF wiederum wird gestützt auf den Vorschlag der Findungskommission dem Bundesrat einen Vorschlag unterbreiten. Der Bundesrat bestimmt die Mitglieder der Beihilfekammer inklusive Vertretungsmitglieder. Die Wahrung der Unabhängigkeit der WEKO bleibt dabei das oberste Ziel. Artikel 5a E-BGMK erteilt dem Bundesrat die Kompetenz mit den Kantonen eine Vereinbarung abzuschliessen über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes im Bereich des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) (s.

Ziff. 2.1.7.1). Die Mitwirkung eines Vertreters oder einer Vertreterin der Kantone bei 137 SR 251.1 der Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Beihilfekammer soll in diese Vereinbarung integriert werden. Damit die Beihilfekammer beschlussfähig ist, müssen alle drei Mitglieder anwesend sein (Art. 21 Abs. 1 KG; vgl. Art. 15 Abs. 1 GR-WEKO). Für den Fall, dass ein Mitglied der Beihilfekammer in den Ausstand zu treten hat (vgl. Art. 22 KG in Verbindung mit Art. 10 VwVG) oder dass ein Mitglied zum Beispiel krankheitsbedingt ausfällt, übernimmt das vom Bundesrat bestimmte Vertretungsmitglied dessen Aufgaben. Dies stellt eine Übersteuerung von Artikel 11 Absatz 3 GR-WEKO dar, wonach die WEKO in solchen Fällen die Vertretung des ausfallenden Mitglieds bestimmt. Der Preisüberwacher nimmt an den Sitzungen der Beihilfekammer nicht teil.138 Hinsichtlich der Organisation der Überwachungsbehörde wurden mehrere Optionen geprüft. So wäre denkbar, der WEKO keinerlei Vorgaben zu machen, wie sie sich zu organisieren hat. Unter dem heutigen Status Quo wäre es möglich, der WEKO die Beihilfeüberwachung zu übertragen, ohne in deren Organisationsautonomie einzugreifen. Um eine effiziente Überwachung der staatlichen Beihilfen sicherzustellen, erscheint die Vorschreibung einer eigenen Kammer aber verhältnismässig. Weiter wurde erwogen, eine eigenständige Beihilfekommission zu schaffen. Die Schaffung einer neuen Aufsichtsbehörde würde mit einem administrativen sowie finanziellen Mehraufwand einhergehen. Die Anzahl erwarteter Fälle, welche die Kommission zu prüfen hat, wird aus heutiger Sicht aber gering sein (s. Ziff. 2.2.11). Zudem kann die Beihilfeüberwachung in bestehende Strukturen eingebettet werden. Schliesslich wäre denkbar, dass die Kantone ein Konkordat errichten, um kantonale und kommunale Beihilfen zu überwachen. Dabei müsste auch die kantonale Beihilfeüberwachung die Gleichwertigkeit mit der Beihilfeüberwachung der Europäischen Union sicherstellen, insbesondere bezüglich der Unabhängigkeit der Überwachungsbehörde, der Transparenzvorschriften, der abschliessenden Beurteilung vor einer Beihilfegewährung sowie der Rückforderungspflicht. Die Kostenfolgen für den Bund wären bei dieser Lösung deutlich geringer und das im E-BHÜG geregelte Verfahren könnte vereinfacht werden. Insgesamt wäre das Beihilfeüberwachungssystem für die Schweiz jedoch komplexer und die Kosten würden gegenüber der gewählten Lösung stärker bei den Kantonen anfallen.

Zu beachten bleibt, dass der Bundesrat dem WBF den Auftrag erteilt hat, eine Vernehmlassungsvorlage zu einer Reform der Wettbewerbsbehörden auszuarbeiten. Gemäss dem Richtungsentscheid des Bundesrates vom 15. März 2024 strebt er dabei eine Professionalisierung und stärkere Unabhängigkeit der WEKO an. Es soll zudem eine stärkere Trennung zwischen der WEKO und deren Sekretariat erfolgen. Mit der Ausnahme der Anpassungen von Artikel 18 Absatz 2 E-KG (s. Ziff. 2.2.9.3) beeinflussen sich die beiden Vorlagen nicht gegenseitig und können somit weitgehend unabhängig voneinander vorgelegt werden. Abs. 5 138 139 Vgl. revidierten Art. 5 Abs. 2 E-PüG im Anhang des E-BHÜG.

Abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100426.html. Das Kartellgesetz ist nur im Rahmen dieses Verweises auf die Verfahren der Überwachungsbehörde anwendbar. Da die WEKO die Aufgaben der Überwachungsbehörde übernehmen wird, sind die organisationsrechtlichen Bestimmungen zu den Wettbewerbsbehörden gemäss den Artikeln 18–25 KG für die Überwachungsbehörde anwendbar. Ferner untersteht die Überwachungsbehörde den Informationspflichten nach Artikel 49 KG, soweit diese nicht bereits mit den Transparenzvorschriften des E-BHÜG erfüllt werden.

Die Verweise auf das KG gelten nur, soweit das E-BHÜG keine Abweichungen davon vorsieht. So stellt beispielsweise der Absatz 1 eine Ausnahme zur Organisationsautonomie der WEKO gemäss Artikel 19 Absatz 1 KG dar, wonach sie selbst Kammern bestimmt.

Art. 4 Aufgaben der Überwachungsbehörde Die Aufgaben der Überwachungsbehörde werden in diesem Artikel zusammenfassend aufgezählt, welcher einen Überblick über die Aufgaben der Überwachungsbehörde gibt. Die einzelnen Aufgaben sind in den konkreten Artikeln geregelt:

– Beratung: Auf Anfrage eines Beihilfegebers berät die Überwachungsbehörde diesen informell vor Beginn eines Prüfungsverfahrens im Sinne der Artikel 15 ff. E-BHÜG. Diese Beratung dient dazu, frühzeitig Klarheit über die beabsichtigte Beihilfengewährung zu schaffen (s. Art. 7 E-BHÜG). Durch die Beratung wird zudem sichergestellt werden, dass die Überwachungsbehörde dem Beihilfegeber möglichst früh rechtliche Fragen beantworten kann. Dies erleichtert dem Beihilfegeber die Ausarbeitung von Beihilfen, womit ein unnötiger bürokratischer Leerlauf verhindert werden kann.

– Prüfung der Zulässigkeit von Beihilfen und Abgabe von Stellungnahmen: Die Überwachungsbehörde ist verpflichtet, alle Beihilfen sämtlicher staatlicher Ebenen (Bund, Kantone und Gemeinden) auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen. Dabei prüft sie, ob die geplanten Beihilfen die Merkmale einer Beihilfe erfüllen und ob sie zulässig sind. Die Überwachungsbehörde gibt nach dem Abschluss der Prüfung eine unverbindliche Stellungnahme ab.

– Erhebung von Beschwerden: Beurteilt die Überwachungsbehörde eine Beihilfe als unzulässig, ist sie grundsätzlich verpflichtet, dagegen Beschwerde zu erheben beziehungsweise zunächst nach Artikel 27 E-BHÜG vorzugehen.

Diese Pflicht stellt sicher, dass die Überwachungsbehörde aktiv gegen mutmasslich unzulässige Beihilfen vorgehen und die Einhaltung der beihilferechtlichen Bestimmungen einfordern kann. Um die durch die völkerrechtlichen Verträge geforderte Gleichwertigkeit des Überwachungssystems zu erreichen, ist es notwendig, dass die Überwachungsbehörde auch gegen unzulässige Beihilfen anderer Verwaltungseinheiten des Bundes Beschwerde erhebt.

– Führung von besonderen Verfahren: Verletzt ein Beihilfegeber die Anmeldeoder die Mitteilungspflicht und erlangt die Überwachungsbehörde Kenntnis davon, kann sie im Rahmen eines besonderen Verfahrens nach dem 4. Kapitel die betroffene Beihilfe prüfen und – wo nötig – eine Beschwerde erheben.

– Fortlaufende Prüfung bestehender Beihilferegelungen: Die Überwachungsbehörde kann bestehende Beihilferegelungen fortlaufend prüfen. Beurteilt sie eine bestehende Beihilferegelung als unzulässig, schlägt sie dem Beihilfegeber Änderungen, welche die Zulässigkeit herstellen sollen, oder allenfalls die Aufhebung vor. Bleibt die bestehende Beihilferegelung aus Sicht der Überwachungsbehörde unzulässig, erhebt die Überwachungsbehörde Beschwerde gegen zukünftig gestützt darauf gewährte Umsetzungsbeihilfen.

– Veröffentlichung: Die Überwachungsbehörde veröffentlicht die Informationen zu gewährten Beihilfen, Stellungnahmen sowie relevante Richtlinien in einer Datenbank (s. Art. 51 E-BHÜG). Diese Veröffentlichung dient der Verwirklichung von grösstmöglicher Transparenz über Beihilfen in den betroffenen Sektoren (s. Ziff. 2.2.6.6). Neben den ausdrücklich genannten Aufgaben kann die Überwachungsbehörde im Rahmen des Vollzugs des BHÜG auch Richtlinien, Kreisschreiben, Weisungen und weitere Dokumente wie beispielsweise Merkblätter veröffentlichen. Diese Dokumente sind alle nicht rechtssetzender Natur. In ihren Richtlinien kann sie auch Erleichterungen für das ordentliche Verfahren vorsehen. Solche Erleichterungen haben sich im durch das E-BHÜG gesetzten Rahmen zu bewegen. Die Überwachungsbehörde kann auch Formulare zur Verfügung stellen, welche je nach Art der Beihilfe unterschiedliche Anforderungen an die notwendigen Informationen und Dokumente stellen. Möglich sind auch verschiedene Checklisten und Beschreibungen der Anforderungen, die eine Beihilfe erfüllen muss, damit sie unter eine Erleichterung fällt. Beispielsweise, weil die Überwachungsbehörde bereits in dieser Weise ausgestaltete Beihilfen geprüft und für zulässig erachtet hat. Die Möglichkeit Erleichterungen vorzusehen, ist insbesondere wichtig im Falle von zukünftigen Krisen, wo schnelle Prüfungen unerlässlich sein können, damit die Behörden beziehungsweise potenziellen Beihilfegeber den akut Betroffenen möglichst rasch Unterstützung bieten können. Die Überwachungsbehörde soll auf Situationen, wie die Corona-Pandemie, mit zielführenden Erleichterungen reagieren können. Solche Erleichterungen sind für Beihilfen sinnvoll, die nach Ansicht der Überwachungsbehörde ein geringes Risiko einer Wettbewerbsverzerrung mit sich bringen. Die Erleichterungen haben das Ziel, ein schnelles und weniger aufwändiges Prüfungsverfahren für solche Beihilfen zu schaffen. Die WEKO regelt grundsätzlich die Verteilung ihrer Aufgaben in ihrem Geschäftsreglement nach Artikel 3 Absatz 4 E-BHÜG in Verbindung mit Artikel 20 KG. Dies ist grundsätzlich Sache der internen Organisation der WEKO. Dazu gehört etwa die Aufgabenteilung zwischen dem Sekretariat und der Beihilfekammer.

Art. 5 Amtshilfe Im Gegensatz zum VE-BHÜG sieht der E-BHÜG eine eigene Bestimmung für die Amtshilfe vor. Der Verweis in Artikel 3 Absatz 4 VE-BHÜG auf Artikel 41 KG wurde gelöscht. Die in Artikel 41 KG hauptsächlich vorgesehene Mitwirkung der Amtsstellen des Bundes und der Kantone an den Verfahren der Überwachungsbehörde ist durch Artikel 24 E-BHÜG bereits abgedeckt. Die gegenseitige Unterstützung zwischen der Überwachungsbehörde und den (nicht an einem konkreten Prüfungsverfahren zum Beispiel als Beihilfegeber beteiligten) Amtsstellen des Bundes und der Kantone fehlte bislang und wird nun neu im vorliegenden Artikel geregelt. Die Amtshilfe betrifft die Zusammenarbeit zwischen der Überwachungsbehörde und anderen Verwaltungsbehörden in der Schweiz. Dabei geht es in erster Linie um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Überwachungsbehörde. Im Rahmen der Amtshilfe werden die Informationen im Einzelfall und auf Anfrage mitgeteilt. Für eine wirksame Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist eine optimale Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden erforderlich. Die involvierten Behörden müssen besorgt sein, materielle Widersprüche zu verhindern und aufeinander abgestimmte Entscheide zu fällen.140 Ob die Koordinationspflicht dem Beihilfegeber zukommt, oder einer anderen geeigneten Behörde, wird im Einzelfall und je nach kantonalen Begebenheiten zu bestimmen sein.

Art. 6 Informationsaustausch mit der Europäischen Kommission

Artikel 6 E-BHÜG steht im Zusammenhang mit den Artikeln 7 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 17 des Stromabkommens (s. Ziff. 2.2.6.7). Diese Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass Vereinbarungen für einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen der Überwachungsbehörde der Schweiz und der Europäischen Kommission, welche für die EU die Funktion der Überwachungsbehörde innehat, getroffen werden sollen. Diese Bestimmungen stellen keine Kompetenzdelegation an die Überwachungsbehörde für die zu treffenden Vereinbarungen dar. Wer für die Schweiz zum Abschluss beziehungsweise zur Genehmigung der Vereinbarungen zuständig ist, wird im Rahmen ihrer Ausarbeitung aufgrund ihres konkreten Inhalts entsprechend der allgemeinen internen Kompetenzordnung zu bestimmen sein. Diese Vereinbarungen werden voraussichtlich als unverbindliche Instrumente (z. B. Memorandum of Understanding) getroffen werden. Geregelt wird eine allgemeine und im internationalen Kontext übliche Zusammenarbeit. Von diesem Informationsaustausch nicht umfasst und durch die vorliegende Bestimmung des E-BHÜG explizit ausgeschlossen ist die Übermittlung von Informationen zu laufenden Prüfungen und Beschwerdeverfahren. Die Bestimmung wiederholt die in den Beihilfeprotokollen respektive Artikel 17 des Stromabkommens konkret genannten Hauptthemenbereiche der Zusammenarbeit: Einheitliche Umsetzung, Anwendung und Auslegung der materiellrechtlichen Regeln für staatliche Beihilfen. Die materiellrechtlichen Regeln für staatliche Beihilfen finden sich in Artikel 3 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 13 des Stromabkommens. Eine Zusammenarbeit kann insbesondere sinnvoll sein, wenn es um die Auslegung von EU-Rechtsbegriffen geht, die darin übernommen wurden. Nicht ausdrücklich wiederholt wird der Zusatz über die Auswirkungen auf bestehende Beihilfen aus Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 17 des Stromabkommens, da dieser der Illustration dient und durch die Weglassung nicht ausgeschlossen wird. Im Gegenteil, es ist zu erwarten, dass ein Austausch gerade im Hinblick auf sich verändernde Umstände wichtig ist, die bei der Beurteilung von bestehenden Beihilfen eine Rolle spielen (s. Ziff. 2.2.6.7).

Die Zuständigkeit für die in Artikel 7 Absatz 2 der Beihilfeprotokolle respektive Artikel 17 des Stromabkommens erwähnte Weiterentwicklung der materiellrechtlichen

140 Vgl. BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.