Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 12)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 233

wachungsbehörde abgeschlossen, da sie das Ziel einer konformen Rechtslage erreicht hat. Ist die Beihilferegelung nach Ansicht der Überwachungsbehörde auch nach den vorgenommenen Änderungen immer noch unzulässig oder weigert sich der Beihilfegeber, die Beihilferegelung aufzuheben, obwohl dies nach Ansicht der Überwachungsbehörde die einzige mögliche Lösung wäre, leitet die Überwachungsbehörde eine vertiefte Prüfung nach Artikel 18 E-BHÜG ein.

Die Überwachungsbehörde schliesst die vertiefte Prüfung einer bestehenden Beihilferegelung mit einer Stellungnahme ab. Kommt sie zum Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung unzulässig ist, erhebt sie Beschwerde gegen zukünftig darauf gestützte Umsetzungsbeihilfen (s. Art. 49 Abs. 1 E-BHÜG).

Art. 49 Verfahren bei als unzulässig beurteilten bestehenden Beihilferegelungen Das Verfahren bei als unzulässig beurteilten bestehenden Beihilferegelungen entspricht demjenigen für Beihilferegelungen, die in einem besonderen Verfahren als unzulässig beurteilt worden sind (s. Art. 34 E-BHÜG). Handelt es sich um eine bestehende Beihilferegelung, kann die Überwachungsbehörde allerdings erst gegen darauf gestützte Umsetzungsbeihilfen Beschwerde erheben, wenn sie die Stellungnahme veröffentlicht hat, in der sie die Beihilferegelung als unzulässig beurteilt.

Der Beihilfegeber, der die Beihilferegelung erlassen hat, ist nach Abschluss der Prüfung verpflichtet alle Beihilfegeber, welche gestützt auf diese bestehende Beihilferegelung Umsetzungsbeihilfen gewähren können, auf die Stellungnahme und auf ihre zukünftige Mitteilungspflicht bezüglich neuer Umsetzungsbeihilfen hinzuweisen (s. Erläuterungen zur Mitteilungspflicht Art. 25 Abs. 1 Bst. d E-BHÜG). Die neu entstehende Mitteilungspflicht wird es der Überwachungsbehörde ermöglichen, gegen alle neuen Umsetzungsbeihilfen, die gestützt auf diese unzulässige bestehende Beihilferegelung gewährt werden, Beschwerde zu erheben. Im Gegensatz zum besonderen Verfahren kann die Überwachungsbehörde nicht gegen Umsetzungsbeihilfen vorgehen, welche vor der Veröffentlichung der Stellungnahme zur Unzulässigkeit gewährt wurden. Es bestand keine Mitteilungspflicht, weshalb kein besonderes Verfahren eingeleitet werden kann wegen deren Verletzung. Die Überwachungsbehörde kann nur gegen zukünftige auf die unzulässige bestehende Beihilferegelung gestützte Umsetzungsbeihilfe (pro futuro) vorgehen.

8. Kapitel: Transparenz

Art. 50 Berichterstattungs- und Zustellungspflicht der Beihilfegeber Abs. 1 Die Überwachungsbehörde führt eine Datenbank (s. Art. 51 E-BHÜG). Sie schafft damit die erforderliche Transparenz über die Gesamtheit der in der Schweiz gewährten Beihilfen (s. Art. 51 Abs. 2 Bst. g E-BHÜG sowie Art. 6 der Beihilfeprotokolle respektive Art. 16 des Stromabkommens). Damit die Überwachungsbehörde über alle notwendigen Angaben verfügt, müssen die Beihilfegeber ihr Bericht erstatten über die von ihnen wirksam gewährten Beihilfen. Die Berichterstattungspflicht betrifft insbesondere auch die bereits geprüften und mitgeteilten Beihilfen. Dies ist nötig, weil die unverbindlichen Stellungnahmen der Überwachungsbehörde nicht das Gesamtbild der letztendlich gewährten Beihilfen wiedergeben können. Es ist möglich, dass der Beihilfegeber eine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit macht. Dies im Unterschied zur Situation, wie sie durch einen Beihilfebeschluss der Europäischen Kommission besteht. Im Schweizer Überwachungssystem ist es möglich, dass sowohl zwischen der Prüfung und Mitteilung einer Beihilfe als auch bis zur rechtskräftigen Gewährung, beziehungsweise Inkrafttreten einer Beihilferegelung, Änderungen erfolgen oder von einer Gewährung abgesehen wird. Zudem werden erstinstanzliche Verfügungen in der Regel von Beihilfegebern nicht publiziert. Deshalb ist eine zusätzliche Berichterstattung notwendig. Vorstellbar ist jedoch, dass sich der Umfang der Berichterstattung für diese Beihilfen auf einen Verweis auf die (durch den Beihilfegeber) veröffentlichte Beihilfe und einen Bericht über allfällige Änderungen daran beschränkt (s. auch Ausführungen zu Abs. 3). Falls sich seit der Mitteilung nichts an der Beihilfe geändert hat, kann diese Information als Berichterstattung genügen. Von der Berichterstattungspflicht erfasst werden folglich alle gewährten Beihilfen in der Form von Verfügungen, Beihilferegelungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Realakten. Ausgenommen sind De-minimis-Beihilfen, denn sie liegen nicht im Anwendungsbereich des E-BHÜG (s. Art. 1 Abs. 3 E-BHÜG). Analog zu den Transparenzvorschriften in der EU unterliegen Beihilfen, die von der Anmeldepflicht und der Mitteilungspflicht ausgenommen sind (s. Art. 9 Bst. c und

Art. 26 Abs. 1 E-BHÜG), der Berichterstattungspflicht. Diese Beihilfen gelten gemäss den völkerrechtlichen Verträgen nach Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG als mit dem Binnenmarkt vereinbar (Art. 3 Abs. 4 der Beihilfeprotokolle respektive Art. 13 Abs. 4 des Stromabkommens).

Die Berichterstattung muss jeweils innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft beziehungsweise Inkrafttreten oder Vertragsabschluss erfolgen. Es handelt sich somit nicht um eine periodische, sondern um eine anlassbezogene Berichterstattung. Die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Pflichten der Beihilfegeber bewirken jedoch keine neue Prüfung der Beihilfen durch die Überwachungsbehörde. Abs. 2 Beihilfegeber müssen alle Urteile betreffend ihre Beihilfen der Überwachungsbehörde zustellen. Dies umfasst alle Urteile, welche von ihnen gewährte oder abgelehnte Beihilfen zum Gegenstand haben. Umfasst sind somit alle Urteile betreffend die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Beihilfen. Die Überwachungsbehörde wird die Urteile anschliessend in ihrer Datenbank publizieren (s. Art. 51 Abs. 2 Bst. a E-BHÜG). Damit wird die Verpflichtung der Schweiz umgesetzt, ihre Urteile der Justizbehörden betreffend die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem ordnungsgemässen Funktionieren des Binnenmarkts zu veröffentlichen (Art. 6 Abs. 2 Bst. c Beihilfeprotokolle respektive Art. 16 Abs. 2 Bst. c Stromabkommen). Die Veröffentlichung der Urteile durch die Überwachungsbehörde ersetzt dabei nicht die Veröffentlichungspflichten der jeweiligen Beschwerdeinstanzen nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, sondern soll diese komplementieren.

Abs. 3 Die Beihilfegeber sind dafür verantwortlich, dass keine Geschäftsgeheimnisse in der Berichterstattung oder den der Überwachungsbehörde zur Publikation zugestellten Urteilen enthalten sind. Für die Beurteilung, was dem Geschäftsgeheimnis unterliegt, ist die vertiefte Kenntnis der Angelegenheit notwendig, die dem Beihilfegeber zukommt. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass keine Geschäftsgeheimnisse publiziert werden.

Abs. 4 Das WBF regelt die Einzelheiten der Berichterstattungspflicht. Das beinhaltet insbesondere, welche Angaben konkret gemacht werden müssen für welche Kategorien von Beihilfen. Das WBF orientiert sich im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Transparenzregeln an den Transparenzregeln der EU (s. Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Beihilfeprotokolle respektive Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Stromabkommens). Für die Transparenz hinsichtlich Beihilfen, die von der Anmelde- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind, ist zudem die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie der Beschluss der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 zu berücksichtigen (s. Abschnitt C des Anhangs I der Beihilfeprotokolle respektive Abschnitt C des Anhangs III des Stromabkommens; s. auch die Ausführungen zu Art. 9 Abs. 2 EBHÜG). Die Anforderungen an die Berichterstattung für Beihilfen, die weder angemeldet noch mitgeteilt wurden, ist höher, da die Überwachungsbehörde über keine vorgängigen Informationen zu diesen Beihilfen verfügt. Es bestehen zu solchen Beihilfen zudem keine Stellungnahmen, die veröffentlicht werden. Schliesslich sind für nicht angemeldete Einzelbeihilfen ab einer bestimmten Betragsgrenze zusätzliche Informationen im Sinne von Anhang III und Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu liefern. Diese Betragsgrenze wird auf Verordnungsstufe festgelegt. Im VE-BHÜG war diese erweiterte Berichterstattungspflicht in einem Artikel festgehalten (Art. 50 Abs. 2 VE-BHÜG). Aufgrund des technischen Charakters sollen diese Pflichten neu auf Verordnungsstufe festgehalten werden.

Art. 51 Veröffentlichung Die Überwachungsbehörde führt eine Datenbank, um Transparenz über Beihilfen und die bestehende Praxis in den Geltungsbereichen der völkerrechtlichen Verträge herzustellen (s. dazu Art. 1 Abs. 2 E-BHÜG). Die Schweiz hat sich dazu verpflichtet gleichwertige Transparenzregeln zu schaffen, wie sie in der EU bestehen (s. Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Beihilfeprotokolle respektive Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Stromabkommens). Die Überwachungsbehörde veröffentlicht ihre Stellungnahmen (Bst. a), aber auch Mitteilungen über die Einleitung von vertieften Prüfungen (Bst. b) und Informationen über erhobene Beschwerden (Bst. d). Kenntnis über Beschwerden der Überwachungsbehörde ist aufgrund der aufschiebenden Wirkung zentral. Die Datenbank ist öffentlich zugänglich. Die Überwachungsbehörde macht zudem einen allfälligen Widerruf von Stellungnahmen kenntlich (Bst. c). Weiter publiziert sie allfällige Vorschläge für Änderung von bestehenden Beihilfen (Bst. f) sowie allfällige Richtlinien und Mitteilungen, die sie anwendet (Bst. i).

Zentral für die Datenbank sind die Informationen, welche die Überwachungsbehörde von den Beihilfegebern über die Berichterstattungspflichten erhält und in der Folge veröffentlicht (Art. 51 Abs. 2 Bst. g und Art. 50 E-BHÜG). Urteile von den Beschwerdeinstanzen zur Zulässigkeit von Beihilfen werden von der Überwachungsbehörde ebenfalls veröffentlicht (s. Art. 50 Abs. 2 E-BHÜG und Art. 6 Abs. 2 Bst. c Beihilfeprotokolle respektive Art. 16 Abs. 2 Bst. c Stromabkommen).

Die Beihilfegeber und Beihilfeempfänger werden in der Datenbank nicht anonymisiert. Die Überwachungsbehörde stellt aber sicher, dass ihre eigenen Veröffentlichungen wie Stellungnahmen (Bst. a), Mitteilungen über die Einleitung von vertieften Prüfungen (Bst. b) oder Informationen über erhobene Beschwerden (Bst. d) keine Geschäftsgeheimnisse enthalten. Soweit die Informationen von den Beihilfegebern stammen, sind diese verantwortlich für die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse (s.

Art. 50 Abs. 3 E-BHÜG). Die Beihilfegeber haben darauf zu achten, dass Schwärzungen verhältnismässig sind. Schliesslich veröffentlicht die Überwachungsbehörde auch die Ergebnisse von allfälligen sektoriellen Untersuchungen (Bst. e). Die fortlaufenden Prüfungen von mehreren bestehenden Beihilferegelungen in einem Wirtschaftszweig können wichtige Erkenntnisse liefern, die zugänglich gemacht werden sollen (s. auch Art. 47 E-BHÜG). Die Liste der zu veröffentlichenden Informationen in Absatz 2 ist nicht abschliessend, da sich aus der Verordnung des WBF weitere (untergeordnete) Veröffentlichungspflichten ergeben können. Zusätzlich wird es auch möglich sein, gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom

17. Dezember 2004 (BGÖ) Einsicht in Dokumente der Überwachungsbehörde zu erhalten. Das Öffentlichkeitsgesetz wird auf die Überwachungsbehörde anwendbar sein. Sie muss amtliche Dokumente jedoch nicht zugänglich machen, bevor sie ihre Stellungnahme veröffentlicht hat (Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen richtet sich neben den Transparenzvorschriften (s. Art. 50 ff. E-BHÜG) auch nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g BGÖ sowie Artikel 25 KG.

Analog zu Artikel 11 Absatz 2 E-BHÜG werden die Einzelheiten des Inhalts und die Form der zu veröffentlichenden Unterlagen und Informationen durch das WBF geregelt. Eine Regelung durch den Bundesrat ist aufgrund der geringen Tragweite und des hohen Detaillierungsgrads nicht angezeigt.

9. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen

Art. 52 Feststellung des Sachverhalts Die Überwachungsbehörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen ermitteln. Es liegt in ihrer Verantwortung die rechtserheblichen Tatsachen festzustellen. Sie trägt die Beweisführungslast, die jedoch durch Mitwirkungspflichten eingeschränkt wird. Sowohl der Beihilfegeber als auch der Beihilfeempfänger haben aufgrund ihrer Nähe zum Sachverhalt beziehungsweise zum in Frage stehenden Beihilfevorhaben eine Mitwirkungspflicht (s. Art. 24 Abs. 1 E-BHÜG). Vor allem die Auskünfte des Beihilfegebers werden zentral sein, denn er will die Beihilfe gewähren und muss somit über alle notwendigen Informationen verfügen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beihilfegeber im Verwaltungsverfahren, welches zur Gewährung der Beihilfe führt, nach dem anwendbaren Verfahrensrecht ebenfalls verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erstellen und dazu die notwendigen Informationen vom Beihilfeempfänger einfordern muss. Die Überwachungsbehörde wird im Einzelfall oder durch Richtlinien die Beihilfegeber und Beihilfeempfänger über den Umfang ihrer Mitwirkungspflicht aufklären müssen. 208 SR 152.3 In jedem Fall haben die Beihilfegeber für die geltend gemachten Ausnahmen eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es ist der Beihilfegeber, der den Zugang zu den relevanten tatsächlichen Begebenheiten hat, welche die Zulässigkeit begründen können. Neben der Beweisnähe ist auch ausschlaggebend, dass es sich um begünstigende Tatsachen handelt, denn Ausnahmen führen zu einer Zulässigkeit der Beihilfe oder Massnahme. Die Folgen der Beweislosigkeit müssen von derjenigen Partei getragen werden, die aus der Tatsache Rechte ableitet. Reicht der Beihilfegeber nicht alle für diese Beurteilung notwendigen Informationen ein (bspw. bezifferbare Nachweise zum Funding Gap) und kommt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Überwachungsbehörde dies deshalb bei der Beweislastverteilung und Beweiswürdigung zu Ungunsten des Beihilfegebers berücksichtigen.209 Die Beweisführungslast bleibt jedoch bei der Überwachungsbehörde.210 Das Prüfungsverfahren wird mehrheitlich schriftlich stattfinden, wie dies in Verwaltungsverfahren üblich ist. Die Überwachungsbehörde wird zudem ihre Sachverhaltsermittlung in der Regel auf Urkunden stützen. Sie kann aber auch Auskünfte vom Beihilfegeber oder vom Beihilfeempfänger sowie von Dritten verlangen oder Gutachten von Sachverständigen einholen. Auskünfte und Gutachten können gestützt auf Artikel 52 Buchstaben c und d sowie Artikel 5 E-BHÜG auch von anderen Behörden, wie beispielsweise betroffenen Fachämtern des Bundes, eingeholt werden.211 Da die Mitteilung über die Einleitung einer vertieften Prüfung veröffentlicht wird, kann sich eine Behörde auch selbstständig gegenüber der Überwachungsbehörde zur geplanten Beihilfe äussern. Die dadurch gewonnenen Erkenntnisse kann die Überwachungsbehörde in ihre Prüfung einfliessen lassen. Welche Urkunden notwendig sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Meistens wird die Überwachungsbehörde diese bezeichnen können. Allerdings obliegt auch hier insbesondere dem Beihilfegeber die Pflicht offenzulegen, was überhaupt für Unterlagen vorhanden sind. Die Überwachungsbehörde hat nicht alle üblicherweise in einem Verwaltungsverfahren vorgesehenen Beweismittel zur Verfügung.212 Dies soll das Prüfungsverfahren entlasten und beschleunigen, da es schliesslich nur mit einer unverbindlichen Stellungnahme und nicht mit einer Verfügung endet. Die Überwachungsbehörde kann deshalb keine Zeugen einvernehmen oder Augenscheine vor Ort vornehmen. Es ist aber möglich, dass sich die Überwachungsbehörde auf Urkunden (Protokolle) über bereits durch den Beihilfegeber in seinem Verfahren auf Gewährung der Beihilfe durchgeführten Zeugeneinvernahme oder Augenscheine abstützt.

209 Vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: VwVG-Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 12 N. 17 und 18, Art. 13 N. 40; s. auch Art. 8 Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.

210 Vgl. Christoph Auer/ Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVGKommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 13 N. 15.

211 Vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVGKommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 12 N. 46; vgl. auch Beat Dold, Der Amtsbericht im öffentlichen Verfahrensrecht, ZBl 126/2025, S. 231 ff., 237 f.

212 Vgl. Art. 12 VwVG.

Art. 53 Berechnung von Fristen Zur Berechnung der Fristen gelten grundsätzlich die Artikel 20–22 und 23–24 VwVG. Ausgenommen sind damit die Gerichtsferien nach Artikel 22a VwVG, welche in den Verfahren vor der Überwachungsbehörde nicht anwendbar sind. Die Beschwerdefristen werden hingegen nach den Bestimmungen des anwendbaren Verfahrensrechts berechnet (Art. 41 E-BHÜG). Im Falle von Beihilfen des Bundes wird grundsätzlich ebenfalls das VwVG zur Anwendung kommen. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen. Bei kantonalen Beihilfen ist das jeweilige kantonale Verwaltungsverfahrensrecht ausschlaggebend (vgl. auch Art. 41 E-BHÜG). Der Verweis stellt klar, dass sich die Berechnung der Fristen im Rahmen des Prüfungsverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes richtet. Erfasst sind sowohl Fristen, welche die Überwachungsbehörde ansetzt, aber auch Fristen, die für die Überwachungsbehörde oder die Beihilfegeber gelten. Vom Verweis erfasst sind bereits die Fristen im Rahmen der Anmeldung, so insbesondere die Frist, welche die Überwachungsbehörde für ergänzende Auskünfte ansetzen kann (s. Art. 13 Abs. 2 E-BHÜG). Es handelt sich bei dieser Nachfrist um eine behördliche Frist, die gemäss Artikel 22 Absatz 2 VwVG erstreckt werden kann. Auch die Fristen, welche die Überwachungsbehörde Konkurrenten, Beihilfeempfängern oder Beihilfegebern für die schriftliche Äusserung ansetzt (Art. 23 Abs. 1 und

Art. 24 Abs. 2 E-BHÜG), fallen unter den Verweis und berechnen sich nach den Regeln des VwVG. Ebenso gilt dies für weitere Fristen, welche die Überwachungsbehörde Beihilfegebern ansetzt, beispielsweise nach Artikel 32 und 34 oder Artikel 54 Absatz 4 E-BHÜG.

Die Berechnung von Fristen, welche Handlungen der Überwachungsbehörde zeitlich festlegen, richtet sich ebenfalls nach dem VwVG. Darunter fallen beispielsweise, die 30-tägige Frist nach Artikel 28, 31 oder 37 E-BHÜG. Nicht erfasst wird jedoch die Beschwerdefrist die nach dem anwendbaren Verfahrensrecht berechnet wird (vgl. beispielsweise Art. 39 und 36 E-BHÜG). Zusätzlich ist das Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen zu berücksichtigen, insbesondere für die Berechnung der in Monaten angegebenen Dauer der einfachen und vertieften Prüfungsfristen. Das Abkommen ist auf (besondere) Verwaltungsverfahren unmittelbar anwendbar, ohne dass ein ausdrücklicher Verweis notwendig ist (s. Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 16. Mai 1972).214

Art. 54 Elektronische Kommunikation und Aktenführung Die Verfahren der Überwachungsbehörde sind besondere Verwaltungsverfahren und keine Justizverfahren. Aus diesem Grund sieht Artikel 54 E-BHÜG vor, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) für die Verfahren der Über- 213 214 SR 0.221.122.3 S. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen vom 12. Februar 2025; BBl 2025 565, S. 32.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.