Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.2.8 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Beihilfeüberwachungsgesetzes (Teil 11)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 228

besonderes Verfahren gemäss 4. Kapitel E-BHÜG mehr einleiten kann. Dazu zählt nach der Logik des E-BHÜG auch die direkte Beschwerde innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme der geplanten Massnahme durch die Überwachungsbehörde nach Artikel 36 E-BHÜG. Die Überwachungsbehörde geht aber bei bestehenden Beihilferegelungen weiterhin nach Artikel 45 ff. E-BHÜG vor. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Gewährung der Beihilfe. Umsetzungsbeihilfen oder Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Verfügungen gelten als gewährt, sobald die Verfügung wirksam ist für den Beihilfeempfänger. Realakte sind in der Regel sofort gewährt und bei öffentlich-rechtlichen Verträgen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages an, jedoch wird in der Regel auf den Vertragsabschluss abgestellt werden können. Bei Ad-hoc-Beihilfen in der Form von Erlassen ist das Datum des Inkrafttretens relevant. Es spielt hingegen keine Rolle, wenn effektive Auszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Art. 44 Unterbrechung der Verjährung Im Gegensatz zur EU wird die Verjährung nicht mit der Ergreifung jeglicher Massnahmen unterbrochen,202 sondern diese wird zugunsten der Rechtssicherheit auf zwei zentrale Handlungen der Überwachungsbehörde beschränkt: Der Einleitung einer vertieften Prüfung und die Erhebung einer Beschwerde. Die Unterbrechung ist für besondere Verfahren gemäss 4. Kapitel E-BHÜG relevant, denn die Verjährungsfrist läuft erst ab der Gewährung der Beihilfe. Damit der Überwachungsbehörde möglichst Zeit für eine vertiefte Prüfung bleibt, soll die Verjährung bereits mit der Einleitung der vertieften Prüfung unterbrochen werden. Je nach Konstellation würde es zu lange dauern, bis es zur Beschwerdeerhebung kommt, um die Verjährung noch rechtzeitig unterbrechen zu können. Die Wirkung der Unterbrechung wird in Absatz 2 geregelt. Die Verjährungsfrist beginnt von Neuem zu laufen. Dies entspricht der Regelung im Obligationenrecht203 (s. Art. 137 OR). Für die Berechnung der Verjährungsfrist können deshalb die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss angewendet werden. Wird die Verjährung durch eine Beschwerde unterbrochen, beginnt die Verjährung erst wieder zu laufen, wenn das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies entspricht der aktuellen Rechtslage im Bereich des Obligationenrechts.204 Für nicht mitgeteilte Beihilferegelungen gilt die Verjährungsfrist nicht. Stattdessen gelten diese zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten als bestehende Beihilfen (s. Art. 45 Abs. 1 Bst. b E-BHÜG).205

7. Kapitel: Fortlaufende Prüfung von bestehenden Beihilferegelungen Bestehende Beihilferegelungen werden von der Überwachungsbehörde fortlaufend geprüft. Mit der fortlaufenden Prüfung wird sichergestellt, dass bereits von einem Gericht oder von der Überwachungsbehörde beurteilte Beihilferegelungen sowie Beihilferegelungen, welche die Überwachungsbehörde aus verschiedenen Gründen nicht beurteilen konnte, zu einem späteren Zeitpunkt von der Überwachungsbehörde erneut 202 203 204 205 Vgl. Art. 17 Abs. 2 der EU-Verordnung 2015/1589.

SR 220 S. Art. 138 OR sowie BGE 147 III 419.

Vgl. Art. 17 Abs. 3 der EU-Verordnung 2015/1589.

beziehungsweise erstmals überprüft werden können. Die fortlaufende Prüfung ermöglicht eine lückenlose Überwachung der Beihilferegelungen, welche in Kraft sind. Abbildung 2.2.8 (4): Ablauf der fortlaufenden Prüfung (Kap. 7 E-BHÜG)

Art. 45 Bestehende Beihilferegelungen Abs. 1 Das E-BHÜG sieht vier Kategorien von bestehenden Beihilferegelungen vor. Sie unterscheiden sich in ihrer Entstehung, das heisst durch den «Weg», auf welchem sie zu bestehenden Beihilferegelungen werden. Die Rechtsfolgen einer Qualifikation als bestehende Beihilferegelung sind für alle vier Kategorien dieselben: Es gelangen Artikel 46–48 E-BHÜG zur Anwendung und es ist kein besonderes Verfahren (mehr) möglich (Abs. 2).

Die erste Kategorie (Bst. a) von bestehenden Beihilferegelungen bilden Beihilferegelungen, die in einem gerichtlichen Beschwerdeentscheid oder, falls keine Beschwerde erhoben wurde, in einer Stellungnahme der Überwachungsbehörde als zulässig beurteilt wurden. Diese Beihilferegelungen werden sofort nach ihrem Inkrafttreten zu bestehenden Beihilferegelungen. Von Buchstabe a sind auch Beihilferegelungen erfasst, die von der Überwachungsbehörde in einem besonderen Verfahren überprüft und als zulässig beurteilt worden sind. Diese Beihilferegelungen werden, nachdem die Überwachungsbehörde in einem besonderen Verfahren ihre positive Stellungnahme abgeben konnte, rückwirkend auf ihr Inkrafttreten zu bestehenden Beihilferegelungen. Buchstabe a ermöglicht, dass die Überwachungsbehörde bereits als zulässig beurteilte Beihilferegelungen weiterhin fortlaufend überprüfen und reagieren kann, falls sich an der Zulässigkeit der Beihilferegelung etwas ändern sollte (s. auch Bst. c). Nach Buchstabe b bilden nicht mitgeteilte Beihilferegelungen die zweite Kategorie der bestehenden Beihilferegelungen. Für diese Beihilferegelungen gilt eine Frist von zehn Jahren seit ihrem Inkrafttreten bis sie als bestehende Beihilferegelungen gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt kann gegen eine Beihilferegelung ein besonderes Verfahren nach den Artikeln 28 ff. E-BHÜG eingeleitet werden, wenn sie unter Verletzung der Mitteilungspflicht (Art. 25 E-BHÜG) erlassen wurde. Eine nicht mitgeteilte Beihilferegelung wird folglich nach zehn Jahren (Bst. b) oder nach Abschluss des besonderen Verfahrens mit einer Stellungnahme, dass sie zulässig ist (Bst. a) zu einer bestehenden Beihilferegelung. Buchstabe b ist das Pendant zu Artikel 43 E-BHÜG, wonach das Rückforderungsrecht innert zehn Jahren nach der Gewährung verjährt und die Überwachungsbehörde kein besonderes Verfahren mehr gegen (nicht mitgeteilte) Einzelbeihilfen einleiten kann. Da durch den Erlass einer Beihilferegelung noch kein geldwerter Vorteil gewährt wird, ist bei Beihilferegelungen auch keine Rückforderung möglich. Somit kann kein Rückforderungsrecht verjähren, weshalb die nicht mitgeteilten Beihilferegelungen nicht unter Artikel 43 E-BHÜG fallen. Stattdessen unterstehen sie nach Ablauf der 10-jährigen Frist einer fortlaufenden Prüfung durch die Überwachungsbehörde.

Die dritte Kategorie von bestehenden Beihilfen umfasst Bestimmungen in Erlassen, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens keine Beihilferegelungen darstellten und aufgrund von Änderungen der sachlichen Gegebenheiten oder der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge zu einer Beihilferegelung geworden sind (Bst. c). Diese Bestimmungen erfüllten die Merkmale einer Beihilfe im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens folglich nicht und unterstanden auch keiner Prüfung durch die Überwachungsbehörde. Ein mögliches Beispiel für die Änderung der sachlichen Gegebenheiten wäre je nach Konstellation, dass eine geförderte Einheit neu die Merkmale eines Unternehmens beziehungsweise einer marktwirtschaftlichen Tätigkeit erfüllt und damit neu als Beihilfeempfänger klassifiziert wird. Änderungen des materiellen Beihilferechts ergeben sich sodann aus Anpassungen der völkerrechtlichen Verträge nach Artikel 1 Absatz 2 E-BHÜG, was insbesondere auch im Rahmen der dynamischen Rechtsübernahme geschehen kann (s. auch Ziff. 2.2.6.8). Wird eine bereits beurteilte Beihilferegelung aufgrund von Änderungen der beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge neu unzulässig, ist dies ein Anwendungsfall von Buchstaben a. Schliesslich, und somit als vierte Kategorie, gelten nach Buchstabe d auch die Beihilferegelungen, welche vor dem Inkrafttreten des BHÜG erlassen werden, als bestehende Beihilferegelungen. Gegen diese Beihilferegelungen kann die Überwachungsbehörde weder ein ordentliches noch ein besonderes Verfahren einleiten. Die Überwachungsbehörde ist auch nicht legitimiert, gegen diese Beihilferegelungen Beschwerde zu erheben. Möglich ist einzig eine Überprüfung im Rahmen der fortlaufenden Prüfung. Zu präzisieren ist jedoch, dass nur Beihilferegelungen von der fortlaufenden Prüfung erfasst werden. Ad-Hoc-Beihilfen oder Umsetzungsbeihilfen, welche vor Inkrafttreten des BHÜG gewährt wurden, fallen nicht unter die fortlaufende Prü fung. Dies gilt auch für die «gewöhnlichen» gesetzlichen Grundlagen, auf denen die vor dem Inkrafttreten gewährten Ad-Hoc-Beihilfen beruhen. Die Überwachungsbehörde kann diese nicht prüfen. Geprüft wird erst eine darauf gestützte Beihilfe, die nach dem Inkrafttreten des BHÜG gewährt wird. Bestehende Beihilferegelungen im Geltungsbereich des Stromabkommens (eingefügt durch separaten Änderungserlass,

s. Ziff. 2.2.7.2), welche vor dem Inkrafttreten oder innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Stromabkommens erlassen wurden, werden in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e E-BHÜG im Anhang des Genehmigungsbeschlusses über das Stromabkommen erfasst. Die Überwachungsbehörde beginnt mit der fortlaufenden Prüfung, indem sie in den zwölf Monaten nach Inkrafttreten des BHÜG zunächst eine Übersicht über die bestehenden Beihilferegelungen mit einer Einschätzung zur Zulässigkeit erstellt (s. Art. 56 Abs. 2 E-BHÜG und Ziff. 2.2.6.5). Erst danach kann die Überwachungsbehörde die fortlaufende Prüfung nach Artikel 47 ff. E-BHÜG aufnehmen.

Abs. 2 Die Überwachungsbehörde kann kein besonderes Verfahren eröffnen gegen bestehende Beihilferegelungen. Dies gilt für alle bestehenden Beihilferegelungen, wobei nur in Bezug auf die Beihilferegelungen nach Absatz 1 Buchstabe b eine ausdrückliche Regelung notwendig ist. In den Fällen von Buchstaben a, c und d konnte keine Anmelde- oder Mitteilungspflicht verletzt werden. Insofern ist der Absatz 2 deklaratorisch. Das bedeutet, dass die Beihilfeüberwachungsbehörde gegen nicht mitgeteilte Beihilferegelungen nur während zehn Jahren ein besonderes Verfahren einleiten kann. Dies entspricht grundsätzlich der Rechtslage, wie sie für Einzelbeihilfen gilt (s. Art. 43 Abs. 2 E-BHÜG). Sobald eine nicht mitgeteilte Beihilferegelung zehn Jahre in Kraft ist, gilt sie als bestehende Beihilferegelung. Ab diesem Zeitpunkt untersteht sie stattdessen der fortlaufenden Prüfung des 7. Kapitels.

Art. 46 Änderung bestehender Beihilferegelungen Soll eine bestehende Beihilferegelung signifikant geändert werden, gilt sie als neue geplante Beihilfe.206 Wann eine Änderung einer bestehenden Beihilferegelung signifikant ist, bestimmt sich nach Artikel 8 Absatz 3 E-BHÜG. In diesem Fall untersteht die Änderung dem ordentlichen Verfahren. Dies bedeutet, dass den Beihilfegeber bezüglich der Änderung dieser Beihilferegelung die Anmeldepflicht nach Artikel 8 EBHÜG trifft, worauf die Überwachungsbehörde eine einfache Prüfung einleitet. Die Änderung der Beihilfe untersteht in der Folge auch der Mitteilungspflicht, damit die Überwachungsbehörde gegebenenfalls eine Beschwerde erheben kann.

Art. 47 Fortlaufende Prüfung Bestehende Beihilferegelungen werden nach Abschluss einer ordentlichen Prüfung und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens von der Überwachungsbehörde fortlaufend auf ihre Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge geprüft. 206 Vgl. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 über das vereinfachte Anmeldeverfahren für bestimmte Änderungen bestehender Beihilfen.

Damit die Überwachungsbehörde über die notwendigen Informationen für die fortlaufende Prüfung verfügt, ist im Entwurf vorgesehen, dass die Überwachungsbehörde nach Artikel 24 E-BHÜG vom Beihilfegeber und -empfänger Auskünfte verlangen kann.

Im Rahmen der fortlaufenden Prüfung kann die Überwachungsbehörde im Geltungsbereich des E-BHÜG auch mehrere bestehende Beihilferegelungen in einem Wirtschaftszweig gemeinsam untersuchen. Das kann sich aufdrängen, wenn der Verdacht besteht, dass es im betroffenen Wirtschaftszweig mehrere unzulässige bestehende Beihilferegelungen gibt.207 Dieses Instrument ist somit ein Spezialfall der fortlaufenden Prüfung, indem die Überwachungsbehörde systematisch die Beihilferegelungen einer Branche anhand der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach dem E-BHÜG untersucht. Da die fortlaufende Prüfung alle Beihilferegelungen erfasst, deckt dies auch die Befugnis ab, mehrere gemeinsam zu prüfen. Es handelt sich dabei nicht um ein eigenes Verfahren, sondern mehr um eine Koordination von mehreren gleichzeitigen fortlaufenden Prüfungen. Die Überwachungsbehörde kann dabei insbesondere Auskünfte von Beihilfegebern und Beihilfeempfängern nach Artikel 24 E-BHÜG verlangen, welche zur Mitwirkung verpflichtet sind. Diese Art der fortlaufenden Prüfung ist im Resultat vergleichbar mit der Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige in der EU gestützt auf Artikel 25 der EU-Verordnung 2015/1589.

Eine solche sektorielle Untersuchung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn zahlreiche Anzeigen zu einem Wirtschaftszweig eingereicht wurden oder die sachlichen Gegebenheiten beziehungsweise beihilferechtlichen Bestimmungen der völkerrechtlichen Verträge sich für einen konkreten Wirtschaftszweig besonders stark geändert haben. Die Ergebnisse einer fortlaufenden Prüfung von mehreren Beihilferegelungen in einem Wirtschaftszweig werden schliesslich veröffentlicht (vgl. Art. 51 Abs. 2 Bst. e E-BHÜG).

Art. 48 Prüfung bei bestehenden Beihilferegelungen Abs. 1 Der erste Schritt der fortlaufenden Prüfung wird im Entwurf nicht detailliert geregelt. Der Überwachungsbehörde soll bei der Ausgestaltung ein gewisser Spielraum zukommen. Das Verfahren muss jedenfalls nicht der einfachen Prüfung, wie sie in Artikel 16 E-BHÜG geregelt ist, entsprechen. Folglich kann die Überwachungsbehörde das konkrete Verfahren nach ihrem Ermessen und den vorliegenden Gegebenheiten ausgestalten. Hat die Überwachungsbehörde aufgrund der fortlaufenden Prüfung Grund zur Annahme, dass eine bestehende Beihilferegelung unzulässig ist, teilt sie dies dem Beihilfegeber mit. Zusammen mit dieser Mitteilung schlägt sie dem Beihilfegeber Änderungen der Beihilferegelung oder deren Aufhebung vor. Abs. 2 und 3 Der Beihilfegeber hat sich mit den Vorschlägen der Überwachungsbehörde auseinanderzusetzen. In der Folge hat der Beihilfegeber die Überwachungsbehörde über die vorgenommenen Änderungen oder die Aufhebung der Beihilferegelung zu informieren. Passt der Beihilfegeber die Beihilferegelung entsprechend den Vorschlägen der Überwachungsbehörde an oder hebt er sie sogar ganz auf, ist die Prüfung für die Über207 Vgl. Art. 25 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/1589.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.