Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.6.1 Gesundheitsabkommen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 969

Das Gesundheitsabkommen umfasst neben der Präambel 27 Artikel, zwei Anhänge, eine Anlage und ein Protokoll. Diese Elemente sind integrierender Bestandteil des Gesundheitsabkommens und werden durch eine einseitige Erklärung der Schweiz ergänzt (s. Ziff. 2.13.6.1.2). In der Präambel wird vor allem die Bedeutung der Zusammenarbeit bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren zum Schutz der Bevölkerung der Vertragsparteien hervorgehoben.

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Unterabschnitte

  1. 2.13.6.1.1Allgemeine Bestimmungen
  2. 2.13.6.1.2Institutionelle Bestimmungen
  3. 2.13.6.1.3Schlussbestimmungen
  4. 2.13.6.1.4Anhang I