Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.6.1.3 Schlussbestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 971

Artikel 20 präzisiert den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens. Dieser Artikel wurde für die verschiedenen Instrumente des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) vereinheitlicht (s. Ziff. 1 und Ziff. 2.1.6.7).

Artikel 21 sieht vor, dass die Vertragsparteien regelmässig das Funktionieren des Abkommens überprüfen. Sie können auch in Betracht ziehen, es zu revidieren, namentlich um ihre Zusammenarbeit zu verbessern oder sie auf weitere Aspekte des Gesundheitsbereichs auszuweiten, wenn das im Interesse beider Parteien liegt. Wird ein solches Interesse festgestellt, können zu diesem Zweck Verhandlungen aufgenommen werden, dies unter Einhaltung der internen Verfahren zur Revision völkerrechtlicher Verträge (inkl. Konsultation der interessierten Akteure).

Artikel 22 nennt die in Bezug auf das Berufsgeheimnis anwendbaren Regeln. Nach Artikel 23 erfolgt der Austausch allfälliger als Verschlusssache eingestufter Informationen zwischen den Vertragsparteien gemäss dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 28. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen. Wenn die Schweiz dies wünscht, können diese Informationen auch an das ECDC übermittelt werden. In Artikel 23 wird der Gemischte Ausschuss zudem beauftragt, Handlungsanweisungen zum angemessenen Schutz der ausgetauschten sensiblen Daten durch spezifischen Beschluss festzulegen. 899 SR 0.514.126.81

Artikel 24 hält fest, dass die Anhänge, die Anlagen und das Protokoll über das Schiedsgericht integrierender Bestandteil dieses Abkommens sind.

Artikel 25 und Anhang II über die Anwendung von Artikel 25 regeln die finanzielle Beteiligung der Schweiz an den vom Abkommen abgedeckten Agenturen und Informationssystemen sowie die entsprechenden Zahlungsmodalitäten. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen über die finanzielle Beteiligung in den Binnenmarktabkommen (s. Ziff. 2.1.6.5.1). Insbesondere ist vorgesehen, dass die finanzielle Beteiligung der Schweiz aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr besteht. Die entsprechenden Beträge werden jährlich anhand eines Verteilschlüssels berechnet, der auf den Bruttoinlandprodukten der Schweiz und der EU beruht. Für das Gesundheitsabkommen gilt dies für den Beitrag der Schweiz zur Teilnahme am ECDC, einschliesslich des EWRS.

Artikel 26 legt das Verfahren für das Inkrafttreten fest. Da das Gesundheitsabkommen zum Weiterentwicklungsteil gehört, kann es unabhängig von den anderen Instrumenten in Kraft treten, vorausgesetzt die Instrumente des Stabilisierungsteils können ebenfalls in Kraft treten (s. Ziff. 1 und Ziff. 2.1.6.6).

Artikel 27 legt fest, dass jede Vertragspartei das Gesundheitsabkommen jederzeit kündigen kann, und welche Auswirkungen diese Kündigung auf die Rechte von Privatpersonen und Wirtschaftsakteuren hat.

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