Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.7.1.1 Gesundheitsabkommen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 974

Das Gesundheitsabkommen bietet der Schweiz hauptsächlich die Möglichkeit, sich an den Gesundheitssicherheitsmechanismen und am ECDC zu beteiligen. Es steht im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht, und es sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe vorgesehen. Es fällt in erster Linie in den Geltungsbereich des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG), das die Früherkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten in der Schweiz zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung regelt. Mit dem aktuell geltenden EpG und der laufenden Teilrevision sind die epidemiologischen Überwachungssysteme der Schweiz mit dem einschlägigen EU-Recht kompatibel.

Neben übertragbaren Krankheiten ist das Gesundheitsabkommen auch auf andere schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen anwendbar. Die Durchführungsbefugnisse bei anderen schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen sind in spezifischen Gesetzen geregelt: Bedrohungen durch übertragbare Tierseuchen sind im Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) und solche durch ionisierende Strahlung im Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG, v. a. Art. 17 ff.) geregelt, während die Umweltschutzgesetzgebung und insbesondere die Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV, s. namentlich Art. 12 Abs. 2) bei toxischen Ereignissen oder anderen chemischen Vorfällen zur Anwendung kommen.

Die Umsetzung des Abkommens erfordert jedoch Anpassungen auf Verordnungsebene:

a) Gemäss Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2371 müssen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Frühwarnung und Reaktion die Behörden benennen, die auf nationaler Ebene für die Übermittlung von Warnmeldungen an das EWRS zuständig sind. Um eine einheitliche Übermittlung der Warnmeldungen und deren Weiterverfolgung zu gewährleisten, soll diese Funktion vom BAG übernommen werden. Dies wird nach Abschluss der innerstaatlichen Genehmigung in der Epidemienverordnung vom 29. April 2015 (EpV) zu regeln sein. Das BAG ist auch die für die Umsetzung des Gesundheitsabkommens zuständige Behörde. Ausserdem ist das BAG die für übertragbare Krankheiten zuständige Behörde, bei der Gefahren für die öffentliche Gesundheit gemeldet werden müssen (s. Art. 12 EpG). Dasselbe gilt für den Strahlenschutz, der ebenfalls in der Zuständigkeit des BAG liegt (s. Art. 137 Strahlenschutzverordnung vom 26 April 2017). Weitere Bundesstellen sind für bestimmte andere Bedrohungen zuständig. Das BLV ist die für Tierseuchen zuständige Behörde (Art. 57 TSG). Bei toxischen Ereignissen oder anderen chemischen Vorfällen bezeichnen die Kantone eine zentrale Stelle, welche die Meldung von Störfällen unverzüglich an die Alarmstelle NAZ (ASNAZ) bei der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) weiterleitet (s.

Art. 12 Abs. 2, StFV). Die NAZ ist die Einsatzorganisation des Bundes bei Industrieunfällen. Wenn sich Industrieunfälle oder Störfälle mit erheblichen Auswirkungen über die Landesgrenzen hinaus ereignen, meldet die NAZ diese über das System zur Meldung von Industrieunfällen gemäss dem entsprechenden UN/ECEÜbereinkommen an die Nachbarländer. Im Bereich des Bevölkerungsschutzes hat die NAZ Informations- und Warnaufgaben bei Gefährdung durch erhöhte Radioakti902 903 904 905 906 907 908 SR 818.101 SR 916.40 SR 814.50 SR 814.012 SR 818.101.1 SR 814.501 SR 0.814.04 vität (Art. 7 Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz, BevSV), durch chemische Stoffe (Art. 8 BevSV), aus dem Weltraum (Art. 9 BevSV) und weiteren Gefährdungen (Art. 10 BevSV), insbesondere durch ein bevölkerungsschutzrelevantes Ereignis von nationaler Tragweite. Die Koordination zwischen den zuständigen Bundesstellen wird gewährleistet, um sicherzustellen, dass das BAG die relevanten Warnmeldungen an das EWRS weiterleiten kann. Diese Koordination wird im Rahmen des Ausführungsrechts der jeweiligen Bundesgesetze geregelt. Ergänzend sollen Vereinbarungen zwischen dem BAG und den zuständigen Behörden, die Gesundheitsgefährdungen überwachen und melden müssen, die Grundsätze der Zusammenarbeit präzisieren. Für umweltbedingte schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren, welche die Kriterien der Verordnung (EU) 2022/2371 erfüllen und nicht in den Geltungsbereich der bei toxischen Ereignissen oder anderen chemischen Vorfällen anwendbaren StFV fallen, besteht keine Pflicht zur Meldung an eine Bundesbehörde. Die Kantone haben jedoch bereits die Möglichkeit, die NAZ über eine Warnmeldung bei einem weitreichenden Schadensereignis (Störfall), einer Katastrophe oder einer Notlage zu informieren. Um jedoch eine Pflicht der Kantone zur Meldung an die NAZ vorzusehen, könnte im Rahmen einer ordentlichen Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 (BZG) eine entsprechende Änderung aufgenommen werden. Damit könnten schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs erfasst werden, die nicht von einer der oben genannten Bestimmungen abgedeckt sind. Dies stellt sicher, dass insbesondere in Zukunft keine Lücken bei den Meldepflichten der Kantone bestehen. Derzeit sind keine plausiblen Situationen erkennbar, die nicht durch die bestehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts abgedeckt wären. Eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Bundesbehörden und den Kantonen wäre wünschenswert, um den Informationsfluss zu solchen schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen zu erleichtern und damit dem BAG die relevanten Informationen zur Weiterleitung an das EWRS zur Verfügung zu stellen.

b) Weitere Anpassungen betreffen die Verordnung des EDI vom 1. Dezember 2015 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen (VMüK). Diese Verordnung legt auf nationaler Ebene fest, welche Krankheiten und Erreger von Gesundheitsfachpersonen und Laboratorien den Behörden gemeldet werden müssen, um eine einheitliche und systematische Überwachung sicherzustellen. Es handelt sich bei den Anpassungen nicht um grundlegende Änderungen, sondern um präzisierende Anpassungen. Voraussichtlich müssen zusätzliche übertragbare Krankheiten des Menschen, die heute in der Schweiz – im Gegensatz zur EU – noch nicht meldepflichtig sind, der Meldepflicht unterstellt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die meldepflichtigen Krankheitserreger mit den Vorgaben auf EU-Ebene und insbesondere mit den Empfehlungen des ECDC übereinstimmen. Zudem müssen teilweise die Meldekriterien (klinische und epidemiologische Definitionen) angepasst werden. Diese Meldekriterien sind in einem Leitfaden des BAG aufgeführt und haben 909 910 911 SR 520.12 SR 520.1 SR 818.101.126 keinen rechtsetzenden Charakter. Die Schweiz orientiert sich bereits heute an internationalen Standards (Weltgesundheitsorganisation WHO, ECDC sowie anderen international anerkannten Instituten wie dem deutschen Robert Koch Institut), um die Vergleichbarkeit und Effizienz ihrer epidemiologischen Überwachung sicherzustellen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat, wie im Kapitel 2.1 «Institutionelle Elemente» ausgeführt, Gesetzesanpassungen zu den Modalitäten des Einbezugs des Parlaments im Rahmen der institutionellen Bestimmungen sowie zur Veröffentlichung aller für das Decision Shaping relevanten öffentlichen Dokumente der EU vorschlägt. Es wird eine Anpassung des Parlamentsgesetzes (ParlG) sowie des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vorgeschlagen. Dies betrifft auch das Gesundheitsabkommen, in welchem die institutionellen Elemente analog angewendet werden. Zu den im Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Gesundheit vorgesehenen Änderungen des ParlG und des RVOG, siehe die Ziffern 2.1.7.2 und 2.1.7.3.

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