Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.6.2 Protokoll EU4Health

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 974

Das Protokoll 3 zum EUPA regelt die Teilnahme der Schweiz am Programm «EU4Health» (2021–2027). Es umfasst fünf Artikel. Es präzisiert und ergänzt die für die Teilnahme der Schweiz am EU4Health-Programm spezifischen und nicht im EUPA geregelten Aspekte (s. Ziff. 2.8.6.1).

Artikel 1 definiert den Geltungsbereich des Protokolls EU4Health und präzisiert, dass die Schweiz nur Zugang zu dem Teil des Programms hat, der derzeit in den Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens fällt, nämlich die «Krisenvorsorge». Sollte der Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens in Zukunft ausgeweitet werden, hätte die Schweiz entsprechend Zugang zum Gesundheitsprogramm.

Artikel 2 regelt hauptsächlich die Dauer der Teilnahme der Schweiz am EU4HealthProgramm und sieht vor, dass die Schweiz ab dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Gesundheitsabkommens folgenden Jahres teilnehmen wird. Das bedeutet, dass das Protokoll EU4Health keine Wirkung entfaltet, wenn das Gesundheitsabkommen nach dem 31. Dezember 2026 in Kraft tritt. In diesem Fall nimmt die Schweiz nicht an diesem Programm teil und leistet auch keinen finanziellen Beitrag. Die Teilnahme an der nächsten Generation des EU-Gesundheitsprogramms muss in einem weiteren Protokoll gemäss den üblichen Entscheidungsprozessen ausgehandelt werden.

Artikel 3 präzisiert bestimmte Modalitäten und Bedingungen für die Teilnahme am EU4Health-Programm. So gilt, dass in der Schweiz niedergelassene Rechtsträger zu den gleichen Bedingungen an Massnahmen im Rahmen des Programms teilnehmen können wie Rechtsträger in der EU.

Artikel 4 besagt, dass Artikel 8 EUPA (Programme und Tätigkeiten, für die ein Anpassungsmechanismus für den operativen Beitrag gilt) nicht auf dieses Protokoll anwendbar ist, da das EU4Health-Programm über keinen Anpassungsmechanismus verfügt.

Artikel 5 ist in allen Protokollen zum EUPA enthalten. Unter dem Titel «Schlussbestimmungen» ist darin festgehalten, dass die Protokolle so lange in Kraft bleiben, wie es für den Abschluss aller laufenden Projekte, aber auch sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der EU erforderlichen Massnahmen und sämtlicher finanzieller Verpflichtungen aus der Umsetzung dieses Protokolls erforderlich ist.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.