Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.6.1.1 Allgemeine Bestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 969

Artikel 1 legt die Ziele des Abkommens dar: Die Verstärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitssicherheit, um die Gesundheit der Bevölkerung in der Schweiz sowie in den EU-Mitgliedstaaten zu schützen und zu verbessern.

Artikel 2 definiert den Geltungsbereich des Abkommens. Darin ist explizit festgehalten, dass sich die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU auf die Gesundheitssicherheitsmechanismen in Bezug auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren und das ECDC beschränkt.

Artikel 3 weist auf die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Gesundheitssicherheit hin.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.