Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.6.1.2 Institutionelle Bestimmungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 970

Die Präambel enthält mehrere für die Schweiz wichtige Aspekte im Zusammenhang mit den institutionellen Bestimmungen (s. Ziff. 2.1.6.1.1). Sie präzisiert insbesondere, dass das Gesundheitsabkommen zwar kein Binnenmarktabkommen ist, es jedoch angebracht ist, die institutionellen Bestimmungen, die in allen Binnenmarktabkommen zwischen der Schweiz und der EU enthalten sind, analog auf dieses Abkommen anzuwenden. Um die Besonderheit des Gesundheitsabkommens hervorzuheben, gibt die Schweiz eine einseitige Erklärung ab. Darin wird präzisiert, dass die Anwendung der institutionellen Bestimmungen in diesem Kooperationsabkommen keinen Präzedenzfall für künftige Abkommen darstellt, die keine Binnenmarktabkommen sind. Obwohl das Gesundheitsabkommen kein Binnenmarktabkommen ist, wurden die institutionellen Elemente analog aufgenommen, soweit sie für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens erforderlich sind. Gewisse Elemente der institutionellen Bestimmungen, die nur für Binnenmarktabkommen relevant sind, wurden nicht übernommen oder an das Gesundheitsabkommen, das ein Kooperationsabkommen ist, angepasst. Ziffer 2.1.6 beschreibt die institutionellen Bestimmungen ausführlich. Die unter dieser Ziffer angeführten Elemente zu den institutionellen Bestimmungen für Binnenmarktabkommen gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, für die Artikel 4 bis 18 des Gesundheitsabkommens und das Protokoll zum Schiedsgericht. In diesem Abschnitt werden daher nur die Elemente der institutionellen Bestimmungen dargelegt, die spezifisch für das Gesundheitsabkommen gelten.

Artikel 4 des Gesundheitsabkommens legt den Zweck der institutionellen Bestimmungen fest, welche Rechtssicherheit für die Kooperation im Gesundheitsbereich gemäss dem Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens sicherstellen sollen. Ähnlich wie in Artikel 1 Institutionelles Protokoll LuftVA (IP-LuftVA) wird insbesondere festgehalten, dass die institutionellen Bestimmungen den Geltungsbereich des Abkommens nicht abändern. Anders als beim IP-LuftVA wird dabei jedoch nicht auf die Ziele des Abkommens Bezug genommen, da das Gesundheitsabkommens keine Zielbestimmung enthält. Da es sich beim Gesundheitsabkommen um ein Kooperationsabkommen und nicht um ein Binnenmarktabkommen handelt, erübrigt sich eine Bestimmung, welche festhält, dass es sich bei den Binnenmarktabkommen zwischen der Schweiz und der EU, um ein kohärentes Ganzes handelt (Art. 3 IP-LuftVA).

Die Auslegung des Abkommens erfolgt sodann einheitlich innerhalb des Gesundheitsabkommens und der darin integrierten EU-Rechtsakte (Art. 12 Gesundheitsabkommen) – und nicht wie für die Binnenmarktabkommen vorgesehen einheitlich zwischen dem Gesundheitsabkommen und diesen Abkommen (Art. 7 IP-LuftVA).

Für die dynamische Rechtsübernahme, welche im Gesundheitsabkommen gemäss der Integrationsmethode erfolgt (s. Ziff. 2.1.6.2.5), und die Streitbeilegung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Binnenmarktabkommen (s. Ziff. 2.1.6.2 und 2.1.6.4). Ausgleichsmassnahmen dürfen jedoch als Konsequenz eines allfälligen Streitbeilegungsverfahrens gemäss Artikel 16 Absatz 1 Gesundheitsabkommen nur innerhalb des Gesundheitsabkommens oder in Bezug auf das dem EUPA angehängten Protokoll zur Beteiligung der Schweiz am mehrjährigen Gesundheitsprogramm der EU (Suspendierung oder Terminierung, siehe auch Art. 19 Abs. 1 Bst. c und 20 Abs. 4 EUPA) getroffen werden. Damit können Streitbeilegungsverfahren im Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens keine Auswirkungen auf die Binnenmarktabkommen haben. Umgekehrt haben Streitbeilegungsverfahren in den Binnenmarktabkommen keine Auswirkungen auf das Gesundheitsabkommen. Diese Besonderheit ist auch im Protokoll zum Schiedsgericht berücksichtigt (Art. III.6 Abs. 3). Nach Artikel 19 wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt mit dem Auftrag, das ordnungsgemässe Funktionieren und die Anwendung des Abkommens sicherzustellen sowie alle im Gesundheitsabkommen vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Dieser Artikel wurde für die Abkommen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) vereinheitlicht (s. Ziff. 2.1.6.7). Da die Gesundheitsaspekte in zwei separate Abkommen aufgeteilt sind – das Gesundheitsabkommen einerseits und ein Protokoll zum EUPA andererseits – wurde in Artikel 19 eine Bestimmung aufgenommen, um die Zusammenarbeit zwischen den beiden zuständigen Gemischten Ausschüssen (Gemischter Ausschuss des Gesundheitsabkommens und Gemischter Ausschuss des EUPA) im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zu regeln und die Informationspflichten des einen Ausschusses gegenüber dem anderen festzulegen (s.

Ziff. 2.8.6).

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