Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.3 Zielsetzung und Verhandlungsverlauf

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 963

Mit dem Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 setzte sich die Schweiz das Ziel, die Zusammenarbeit mit der EU im für sie prioritären Bereich der Gesundheitssicherheit zu verstetigen und vertraglich zu regeln. Der Geltungsbereich des Abkommens sollte wie von der Schweiz gewünscht auf den Bereich der Gesundheitssicherheit beschränkt sein. Andere Bereiche der Gesundheitspolitik, wie beispielsweise Tabak oder die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, gehören nicht zum Geltungsbereich des Abkommens.

Der Bereich der Gesundheitssicherheit umfasst den Zugang zu den relevanten Netzwerken und Mechanismen der EU zur Krisenbewältigung sowie zur Prävention von grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen wie auch die Teilnahme am ECDC 894 S. hierzu: Bericht zur Auswertung des Krisenmanagements der Bundesverwaltung in der Covid-19-Pandemie (2. Phase / August 2020 bis Oktober 2021), 22.Juni 2022. und am aktuellen mehrjährigen EU-Gesundheitsprogramm «EU4Health» (2021– 2027).

Gemäss Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 sollte sich die Teilnahme an den Rechten und Pflichten in den massgeblichen Rechtsakten der EU ausrichten. Dazu gehört auch eine finanzielle Beteiligung. Dafür wurde ein jährliches Kostendach von 50 Millionen Franken festgelegt. Wie bereits im Common Understanding festgehalten, sollten die institutionellen Elemente im Gesundheitsabkommen analog Anwendung finden (s. Ziff. 2.13.6.1.2). Dies ermöglicht das reibungslose Funktionieren des Abkommens und eine Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU im Bereich Gesundheitssicherheit gemäss den Rechten und Pflichten, die in den entsprechenden Rechtsgrundlagen vorgesehen sind. Dazu gehört beispielsweise der Einsitz in den relevanten Gesundheitssicherheitsgremien der EU. Auch erlaubt die Anwendung der institutionellen Elemente eine regelmässige Aktualisierung des Gesundheitsabkommens, wodurch die verfügbaren Instrumente im Bereich der Gesundheitssicherheit den Entwicklungen im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren angepasst bleiben. Die Anwendung der institutionellen Elemente im Gesundheitsabkommen, einem Kooperationsabkommen, erfolgt zudem vor dem Hintergrund des auf die Gesundheitssicherheit und damit eng beschränkten Geltungsbereichs und nur so weit für dessen Funktionieren notwendig. Die institutionellen Bestimmungen wurden von der Verhandlungsgruppe «Institutionelle Bestimmungen und andere Fragen» in Zusammenarbeit mit der Verhandlungsgruppe «Gesundheit» gemäss den im Schweizer Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 definierten Grundsätzen und Zielen ausgehandelt (s. Ziff. 2.1.3.3). Im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) wurden die Verhandlungen mit der EU im Bereich Gesundheit Mitte März 2024 aufgenommen. Es fanden insgesamt zehn Verhandlungsrunden statt, und die Verhandlungen für das Gesundheitsabkommen sowie für das Protokoll EU4Health konnten am 20. Dezember 2024 materiell abgeschlossen werden. Das Verhandlungsmandat wurde vollständig erfüllt.

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