Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.8.3 Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE) (Teil 3)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 789

den Sachverhalt festzustellen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, einschliesslich der Durchführung von Inspektionen gemäss Artikel 30a. Eine Koordination der Tätigkeiten der ElCom mit ACER und der Bundesanwaltschaft ist in jedem Fall notwendig.

Der 6. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich. Da die bestehenden Verwaltungssanktionen nach dem BATE mit Artikel 18 der REMIT-Verordnung kompatibel sind, sind sie weiterhin sowohl für die Teilnehmer am Gasmarkt als auch für die Teilnehmer am Strommarkt anwendbar. Für die Teilnehmer am Schweizer Strommarkt, die Teilnehmer am europäischen Strommarkt und die Vermittler am Schweizer Strommarkt wird allerdings ein Höchstbetrag in Franken eingeführt, damit die Regelung vereinbar ist mit Artikel 18 Absätze 4 und 5 der REMIT-Verordnung.

Art. 31 Abs. 1 und 1bis

Artikel 31 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Er wird lediglich infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung angepasst. Absatz 1 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung, gilt aber nur noch für den Gasbereich. Die Bestimmung sanktioniert schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten im Gasbereich nach dem 3. Abschnitt BATE. Der neue Absatz 1bis sieht Sanktionen für schweres unzulässiges Marktverhalten im Strombereich vor, das gegen die REMIT-Verordnung verstösst. Zudem wurde der Betrag von 5 Millionen Franken ergänzt, damit die Bestimmung mit Artikel 18 Absätze 4 und 5 der REMIT-Verordnung kompatibel ist.

Art. 32 Sachüberschrift sowie Abs. 1bis und 3 und 4 Sanktionen bei schweren Verstössen

Artikel 32 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Er wird lediglich infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung angepasst. Absätze 1bis und 3 wurden eingefügt, um Verstösse gegen Pflichten nach der REMITVerordnung zu differenzieren und mit Sanktionen zu belegen. Zudem wurden die Beträge von 1 Million Franken und von 500 000 Franken ergänzt, damit die Bestimmung mit Artikel 18 Absätze 4 und 5 der REMIT-Verordnung kompatibel ist. Absatz 4 führt eine Verwaltungssanktion von bis zu 500 000 Franken für Personen ein, die die Auskunftspflicht nach Artikel 25 nicht oder nur teilweise erfüllen oder eine Inspektion im Sinne von Artikel 30a behindern.

Im Gegensatz zu den Strafbehörden verfügt die ElCom nicht über die im Strafrecht üblichen Zwangsmittel. Insbesondere darf sie bei Verweigerung der Mitwirkung oder bei Behinderung weder die Polizei hinzuziehen noch die Zwangsvollstreckung einer Inspektion anordnen. Verwaltungsinspektionen beruhen somit naturgemäss auf der Mitwirkung der betroffenen Personen an der Feststellung des Sachverhalts. Um die Wirksamkeit der administrativen Aufsicht zu gewährleisten und zu verhindern, dass die Mitwirkungspflicht durch das Fehlen von Zwangsmitteln ausgehöhlt wird, wird daher eine spezifische Verwaltungssanktion hinzugefügt. Diese Verwaltungssanktion soll ausserdem eine abschreckende Wirkung haben.

Der Betrag von 500 000 Franken stellt eine Höchstgrenze dar, die nur in besonders schweren Fällen zur Anwendung kommt, insbesondere bei einer vorsätzlichen und anhaltenden Verweigerung der Mitwirkung oder einer besonders schwerwiegenden Behinderung einer Inspektion. In jedem Fall ist die ElCom verpflichtet, das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Höhe der Sanktion muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls festgelegt werden, wobei insbesondere die Schwere des Verhaltens, seine Dauer oder auch die wirtschaftliche Situation der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

Eine Verweigerung der Mitwirkung oder die Behinderung einer Inspektion kann auch Straffolgen nach sich ziehen, insbesondere nach Artikel 286 StGB und im Fall von Gewaltanwendung oder Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB.

Art. 33 Abs. 1 und 2 Die ElCom ist befugt, eine Untersuchung durchzuführen und die nach den Artikeln 31 und 32 vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen, wenn sie schwerwiegendes unzulässiges Marktverhalten nach dem BATE oder nach der REMIT-Verordnung oder einen schweren Verstoss gegen die vom BATE oder von der REMIT-Verordnung vorgesehenen Pflichten feststellt. Artikel 21 Absatz 2bis bleibt dabei vorbehalten. Was die Absätze 1 und 2 betrifft, so entsprechen diese weitgehend der bisherigen Regelung. Sie werden lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMITVerordnung. Der 7. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.

Art. 34 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Bst. a

Artikel 34 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Der Artikel wird lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung. Der 8. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.

Art. 40 Abs. 5 Absatz 5 wird lediglich redaktionell angepasst, dies aufgrund des Stromabkommens.

Art. 42 Abs. 1 Einleitungssatz Absatz 1 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Er wird lediglich redaktionell angepasst, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Der 9. Abschnitt enthält gemeinsame Bestimmungen für den Gas- und den Strombereich.

Artikel 18 der REMIT-Verordnung lässt der Schweiz in Bezug auf die strafrechtlichen Sanktionen einen gewissen Handlungsspielraum. Daher gelten die bisherigen Sanktionen weiterhin sowohl für die Teilnehmer am Gasmarkt als auch für die Teilnehmer am Strommarkt.

Gemäss Artikel 21a Absatz 2 der REMIT-Verordnung musste die Kommission bis zum 1. Juni 2025 die Wirksamkeit der Einführung strafrechtlicher Sanktionen durch die Mitgliedstaaten für vorsätzliche und schwerwiegende Fälle von Marktmissbrauch auf den Energiegrosshandelsmärkten der Union bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Bislang wurden keine strafrechtlichen Sanktionen in die REMIT-Verordnung aufgenommen, wodurch die Schweiz ihren vollen Handlungsspielraum behält.

Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und c sowie Abs. 3 und 4

Artikel 44 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Der Artikel wird lediglich ergänzt, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Art. 45 Abs. 1 Einleitungssatz

Artikel 45 entspricht weitgehend der bisherigen Regelung. Der Artikel wird lediglich ergänzt, dies infolge der Trennung zwischen dem Gas- und dem Strombereich und aufgrund der Anwendbarkeit der REMIT-Verordnung.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.