Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.10.6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 814

Die dem Bundesrat übertragenen Rechtsetzungsbefugnisse beschränken sich jeweils auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und sind nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Die Delegationen, die im StromVG vorgesehen sind, betreffen die Stromlieferverträge (Art. 4c Abs. 2), den Lieferantenwechsel (Art. 4d Abs. 3), die Grundversorgung (Art. 6 Abs. 3 und Art. 6b Abs. 4), die Tarifgestaltung und Rechnungsstellung (Art. 7 Abs. 6), die Ersatzversorgung (Art. 7a Abs. 5), den Abruf der Stromreserve (Art. 8p Abs. 6), die Mehrjahrespläne (Art. 9d Abs. 3 und 4), die Entflechtungsvorgaben (Art.

10 Abs. 5), die Information und Rechnungsstellung (Art. 12 Abs. 3), die Aggregierungsverträge (Art. 17cbis Abs. 5), die nationale Netzgesellschaft (Art. 18 Abs. 9), das Monitoring (Art. 22b Abs. 2), das Vergleichsinstrument (Art. 23a Abs. 2 und 3) und die Ombudsstelle (Art. 23b Abs. 1).

Im BATE betreffen die Delegationen die bestehende Bestimmung zur Registrierung und Zulassung von Plattformen für Insiderinformationen (Art. 9 Abs. 6) und von Meldemechanismen (Art. 13 Abs. 6) und zur Übermittlung von Informationen an die ElCom (Art. 12 Abs. 10 und 11) sowie die neue Bestimmung zur Umsetzung der Pflich ten und der Verbote nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (Art. 20a Abs. 3 und 4).

Im EnG werden keine neuen Delegationsbestimmungen vorgesehen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.