Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.10.7 Datenschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 815

In Artikel 25 Absatz 1 StromVG wird der Kreis der Auskunftspflichtigen um die Betreiber von Strombörsen, die Ombudsstelle und die Aggregatoren erweitert. Bei den betroffenen Daten handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c DSG.

Eine weitere Pflicht zur Lieferung von Daten ergibt sich aus der Registrierungspflicht für Lieferanten nach Artikel 4b StromVG. Von dieser Regelung sind lediglich die Daten juristischer Personen betroffen (Art. 57r RVOG).

Im BATE wird die Rechtsgrundlage für die Datenbearbeitung (Art. 24 Abs. 1) ergänzt. Die ElCom kann gestützt darauf neu auch alle Daten bearbeiten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus der REMIT-Verordnung benötigt. Dies umfasst auch die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und besonders schützenswerter Daten juristischer Personen. Im Übrigen kann auf die Botschaft vom 29. No697 vember 2023 verwiesen werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.