Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.10.4 Erlassform

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 813

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des ParlG; sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.

694 695 696 SR 0.730.0 Annex II Section B und C SR 0.721.809.349.1 Das Stromabkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen und erfordert für seine Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Vertrages ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen (s. Ziff. 4.2.2.1). Zur Frage der Bündelung der Umsetzungsgesetzgebung, siehe Ziffer 4.2.3.2.

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