Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.10.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 812

Elektrizität gilt im Welthandelsrecht als gewöhnliche Handelsware. Die Prinzipien des Abkommens vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation beziehungsweise des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober

1947 (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) finden somit auch auf den Stromhandel Anwendung. Aufgaben mit Dienstleistungscharakter unterstehen dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen. Der Umgang mit Beihilfen wiederum richtet sich nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen690 (Subsidies and Countervailing Measures, SCM) und die Einführung von technischen Vorschriften und Standards unterliegen den Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse691 (Technical Barriers to Trade, TBT). Im Verhältnis zur EU sowie zu den EFTA-Staaten sind überdies das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu beachten.

Aus diesen Abkommen lässt sich für die Schweiz kein Zugang zum Strombinnenmarkt der EU ableiten, da sie namentlich keine Vorgaben über den grenzüberschreitenden Netzzugang oder die Teilnahme an der EU-Marktkopplung enthalten. Solche Bestimmungen finden sich in spezifischen EU-Rechtsakten, die nun aufgrund des Stromabkommens im entsprechenden Umfang auch für die Schweiz gelten werden. Auch mit dem revidierten Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihan693 delsassoziation (EFTA-Übereinkommen) ist das Stromabkommen vereinbar. Das Stromabkommen findet nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten, nicht aber im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Anwendung. 686 687 688 689 690 691 692 693 Vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft vom 1. März 2024 zur Änderung des Stromversorgungsgesetztes (Stromreserve), BBl 2024 710, Kap. 7.1.2. SR 0.632.20 SR 0.632.21 SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1A.13 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 SR 0.632.401 SR 0.632.31 Um weiterhin möglichst einheitliche Regeln zwischen den EU- und EFTAMitgliedstaaten zu gewährleisten, wird eine Anpassung des EFTA-Übereinkommens an das Stromabkommen Schweiz–EU zu prüfen sein.

Die Schweiz ist wie 39 andere Staaten, darunter 17 EU-Mitgliedsstaaten, Partei des Vertrags vom 17. Dezember 1994 über die Energiecharta (der notifizierte Austritt von Litauen wird im August 2026 rechtswirksam); über eine Änderung fand von November 2025 bis Februar 2026 eine Vernehmlassung statt. Das Stromabkommen steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die in der Energiecharta festgelegt sind. Die Europäische Kommission hat im März 2025 eine durch ein Schiedsgericht angeordnete Entschädigung Spaniens an einen luxemburgischen Investor wegen Verletzung der Investitionsschutzklausel als illegale Beihilfe taxiert. Über die Beihilfebestimmungen des Stromabkommens könnte sich diese Frage dereinst theoretisch auch für die Schweiz stellen. Ob die wesentlichen, für den erwähnten Entscheid in der EU herangezogenen Voraussetzungen, namentlich die Nicht-Anwendbarkeit der Charta intra-EU, auf die Schweiz als Nicht-EU-Mitgliedstaat übertragbar sind, ist jedoch sehr fraglich. Das Stromabkommen und die Enwtürfe für die Umsetzungsgesetzgebung tragen den bestehenden internationalen Verpflichtungen Rechnung. Im Sinne des internationalen Handelsrechts steht insbesondere die Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz wurden bisher gewissen Lieferungen ein Vorrang eingeräumt (Art. 17 Abs. 2 StromVG). Dies betrifft zum einen die Lieferungen aus internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind und zum anderen Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist. In Umsetzung des Strom695 abkommens fallen diese Vorränge nun dahin, mit Ausnahme der Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken mit einer Kapazitätsreservierung von maximal 65 MW. Infolge dieser Änderung muss das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson vom 23. August 1963 entsprechend angepasst werden.

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