Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.10.2.2 Vereinbarkeit mit Grundrechten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 811

Die Vorlage wahrt die verfassungsmässigen Grundrechte, insbesondere die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Sie enthält keine Vorschriften, die sich gegen den Wettbewerb richten, wie dies etwa bei wirtschaftsoder standespolitischen Massnahmen der Fall ist. Die im StromVG vorgesehenen Änderungen stehen vielmehr im Interesse der freien Gestaltung der Geschäftsbeziehungen, so namentlich die Strommarktöffnung für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher und die Entflechtungsmassnahmen. Die Stromreserve spielt sich ausserhalb des Marktgeschehens ab. Auf die (reguläre) Stromproduktion zeitigt sie keinerlei Einfluss. Zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit käme es erst dann, wenn das UVEK den Betreiber eines Reservekraftwerks, einer Notstromgruppe oder einer WKK-Anlage zur Teilnahme an der Stromreserve verpflichten 684 René Schaffhauser in: Ehrenzeller et al., St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung (2023), Rz. 3 zu Art. 91; Riccardo Jagmetti, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VII Energierecht, § 6, N 6111, Basel 2005.

685 Vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen in der Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050, BBl 2013 7561, hier 7740–

7742. würde. Dieser allfällige Grundrechtseingriff wäre im Lichte von Artikel 36 BV zulässig. Auch die Rechtsgleichheit bleibt vorliegend gewahrt. Die vorgenommenen Differenzierungen sind alle sachlich begründet. Dies gilt insbesondere für die Ausgestaltung der Marktöffnung. Dass die Grundversorgung in Zukunft nur noch den kleineren Endverbraucherinnen und Endverbrauchern (Jahresverbrauch von weniger als 50 MWh) offensteht, begründet sich mit dem erhöhten Schutzbedarf, insbesondere der Haushaltskunden.

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