Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.11.10.2.1 Zuständigkeit

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 810

Die Änderungen im StromVG umfassen insbesondere Vorgaben zur Öffnung des Elektrizitätsmarktes für alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die Ausgestaltung der Grundversorgung, die Einspeisevorränge bei Grenzkapazitäten im Zusammenhang mit Langfristbezugsverträgen (LTC-Vorränge), die Entflechtung der Netzbetreiber, die EU-konforme Ausgestaltung der nationalen Netzgesellschaft, die Angemessenheit der Ressourcen und die Stromreserve. Diese Gesetzesbestimmungen stützen sich in erster Linie auf Artikel 91 Absatz 1 BV, welcher dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie verleiht. In den beiden Sachbereichen kann der Bundesgesetzgeber alle Fragen regeln, die einen Bezug dazu haben. Er kann namentlich die Übertragung monopolisieren, Tarifvorschriften erlassen, Regelungen betref fend Unternehmungen der Elektrizitätswirtschaft aufstellen, ein Netzzugangsrecht verankern sowie Massnahmen betreffend Versorgungssicherheit, wie Anschluss- und Lieferpflichten, vorsehen. Die Vorgaben zur Grundversorgung (Registrierungspflicht für Lieferanten, Vergleichsinstrumente, Monitoring, Ersatzversorgung und Ombudsstelle) stützen sich zudem auf Artikel 97 Absatz 1 BV, der dem Bund die Kompetenz einräumt, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu treffen. Für die Änderung der Vorgaben zur Stromreserve dient ferner Artikel

102 Absatz 1 BV über die wirtschaftliche Landesversorgung als Grundlage. Die im EnG vorgesehenen Anpassungen zur Abnahme- und Vergütungspflicht sowie die Anpassung der Förderungen stützen sich auf die Verfassungsbestimmungen zur Energiepolitik (Art. 89 Abs. 2 und 3 BV), zum Transport von Energie (Art. 91 Abs. 1 685 BV) und zum Umweltschutz (Art. 74 Abs. 1 und 2 BV).

Die Änderungen des BATE stützen sich in erster Linie auf Artikel 91 Absatz 1 BV. Des Weiteren dient auch Artikel 95 Absatz 1 BV als Grundlage, womit dem Bund die Kompetenz übertragen wird, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit zu erlassen sowie Artikel 96 BV, der dem Bund erlaubt, Vorgaben zur Wettbewerbspolitik zu treffen. Artikel 101 BV bildet schliesslich die verfassungsrechtliche Grundlage in Bezug auf die grenzüberschreitenden Auswirkungen der im BATE vorgesehenen Regelungen. Für die Verfassungsgrundlage der Anpassungen des ParlG und RVOG, siehe Ziffer 2.1.9.2.

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