Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.7.4 Stärkung von Schweizer Partnerschaften

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 667

In der Vernehmlassung haben mehrere Teilnehmende gefordert, dass vermehrt Schweizer Partner bei der Umsetzung des Beitrags einbezogen werden sollen (Swissness). Auch die EFK sieht grosses Potenzial in solchen Partnerschaften und empfiehlt in ihrem Bericht 24414603, dass der Prozess zur Suche und Auswahl von Schweizer Partnern optimiert werden soll. Tatsächlich verlangen auch die Partnerstaaten oft spezifische schweizerische Expertise für die Planung und Durchführung der Projekte. Der Einbezug von Schweizer Partnern kann unterschiedlich finanziert werden:

1. In Absprache mit dem Partnerstaat, der für die Beschaffungen unter dem Hauptteil (90 % im Bereich Kohäsion) des Beitrags zuständig ist, können fallweise Leistungen aus der Schweiz einbezogen werden.

2. Dies ist ebenfalls möglich bei jenen Unterstützungsmassnahmen, die direkt von der Schweiz umgesetzt werden (im Beitrag 2030–2036 im Bereich Kohäsion bis zu 3 % der Mittel).

3. Schliesslich können insbesondere auch über den Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds (SEPF) gezielt Schweizer Akteure einbezogen werden (im Beitrag 2030–2036 bis zu 2 % der Mittel).

Die Schweiz ist für die Umsetzung des SEPF sowie allfällige von ihr verwaltete Fonds zuständig, entsprechend kommen auch ihre Kontrollsysteme zur Anwendung. Die Kontrollsysteme der Partnerstaaten kommen dann für Schweizer Partner zu Anwendung, wenn diese von den Ländern unter Vertrag genommen und finanziert werden (s. Ziff. 2.10.6, Erläuterungen zu Art. 5 Abs. 1, Art. 13 sowie Anhang II Abs. 5, 6 und 9 des Beitragsabkommens). In jedem Fall begleitet die Schweiz die vereinbarte Umsetzung und die Arbeiten der Schweizer Partner (Monitoring).

Für die zuständigen Bundesämter ist die Identifikation geeigneter Schweizer Akteure oft mit beträchtlichem Aufwand verbunden. Dies unter anderem, weil jene Institutionen, die am besten qualifiziert wären, solche Expertise zu liefern, häufig nicht an öf603 Abrufbar unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Berichte > Querschnittsprüfung über die Vergabe des zweiten Schweizer Beitrags an EU-Mitgliedstaaten (EFK-24414). fentlichen Ausschreibungen teilnehmen (z. B. eine Kantonspolizei oder Verbände wie etwa der Städteverband). Es sind indessen diese Institutionen, die in der Lage sind, Partnerschaften mit ähnlichen Organisationen in den Partnerstaaten zu bilden oder zu vermitteln. Solche Partnerschaften sind ein wichtiges Element, um die bilateralen Beziehungen der Schweiz zu den Partnerstaaten auf eine breitere Basis zu stellen und zu stärken. Im E-KoBG wurden deshalb im Nachgang zur Vernehmlassung Bestimmungen aufgenommen, die ein vereinfachtes Verfahren definieren, um Schweizer Akteure verstärkt als Partner einbinden zu können (s. Erläuterungen zu den Artikeln 4–7 EKoBG).

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