Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.10.7.3 Umsetzungsfragen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 666

Das KoBG erteilt dem Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Zuständigkeit zur Umsetzung der Beiträge. Der Bundesrat wird die Ausführungsbestimmungen zum KoBG in der Verordnung über die Beiträge der Schweiz zur Stärkung der Kohäsion in Europa (Kohäsionsbeitragsverordnung) erlassen. Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) koordinieren sich mit den Bundesämtern, die für die Beiträge zur Bewältigung anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen zuständig sind, sowohl bei der Planung als auch der Durchführung. Sie können andere Bundesämter und öffentliche Institutionen mit entsprechenden Fachkompetenzen für die Planung und Durchführung von Unterstützungsmassnahmen beiziehen. Die Modalitäten und Rahmenbedingungen (z. B. Vereinbarungen zwischen Bundesämtern für die Durchführung der Unterstützungsmassnahmen) werden zwischen den betroffenen Stellen vereinbart. Bei der Auswahl der Programme achtet die Schweiz darauf, Mitnahmeeffekte zu vermeiden und komplementäre Massnahmen zu beschliessen. Der Steuerungsausschuss Kohäsion koordiniert die Umsetzung der Beiträge. Der Ausschuss wird von der DEZA und vom SECO abwechslungsweise geleitet. Darin sind auch die Abteilung Europa des Staatssekretariats des EDA sowie jene Bundesämter, die Beiträge im Bereich anderer wichtiger gemeinsamer Herausforderungen umsetzen, vertreten. Im ersten Beitrag (2030–2036) wird daher das Sekretariat für Migration (SEM), das für das Thema Migration zuständig ist, im Ausschuss vertreten sein. Zudem können im Steuerungsausschuss Kohäsion die am stärksten involvierten Bundesämter beigezogen werden. In der Kohäsionsbeitragsverordnung wird des Weiteren die Koordination mit anderen involvierten Bundesämtern geregelt. Sie erfolgt auf Ebene einer spezifischen Unterstützungsmassnahme oder für einen thematischen Bereich (z. B. Forschung).

601 Abrufbar unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Berichte > Der Schweizer Erweiterungsbeitrag – Erlaubt die Aufgabenteilung mit den EU-Partnerländern eine effiziente Umsetzung? (EFK-14447).

602 Abrufbar unter: www.efk.admin.ch > Publikationen > Berichte > Querschnittsprüfung über die Vergabe des zweiten Schweizer Beitrags an EU-Mitgliedstaaten (EFK-24414). Die vereinbarten Unterstützungsmassnahmen werden grundsätzlich durch die Partnerstaaten durchgeführt, welche für ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem sorgen müssen. Für Unterstützungsmassnahmen, die durch die Schweiz verwaltet werden, hat die Schweiz dieselbe Verpflichtung. Die zuständigen Bundesämter, das heisst die DEZA und das SECO, legen Ausführungsmodalitäten (Regulations) zu den länderspezifischen Umsetzungsabkommen fest, in denen die Anforderungen an die Überwachung detailliert festgehalten werden. Die Rückforderungs- und Zahlungsprozesse werden für jeden Partnerstaat in den Umsetzungsabkommen festgelegt. Um eine möglichst wirksame Überwachung sicherzustellen, verlangt die Schweiz risikobasierte Audits, und die zuständigen Bundesämter können im Rahmen der Bestimmungen in Artikel 13 des Beitragsabkommens jederzeit in eigener Regie Prüfungen durchführen lassen.

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