Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.9.2 Verfassungsmässigkeit der Begleitmassnahmen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 142

Die vorgeschlagenen Begleitmassnahmen betreffen die Mitwirkung der Kantone und des Parlaments an der Aussenpolitik des Bundes sowie die Organisation der Regierung. Sie stützen sich auf die ungeschriebene Kompetenz des Bundes, die Organisation und das Verfahren seiner Behörden zu regeln. Für Bundeszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine explizite Zuweisung einer Rechtsetzungskompetenz in der BV fehlt, wird nach heutiger Praxis im Ingress des jeweiligen Erlasses stellvertretend für die Bundeskompetenz

Artikel 173 Absatz 2 BV genannt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.