Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.8.6 Auswirkungen auf das Initiativ- und Referendumsrecht

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 139

Für den Bundesrat war es bereits bei der Vorbereitung des Verhandlungsmandats wichtig zu betonen, dass die Schweiz kein Ergebnis akzeptieren könne, welches zu 94 Vereinbarung vom 20. März 2009 zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands (SR 362.1). Abstrichen an den verfassungsmässigen Rechten und Kompetenzen führen würde (s. Ziff. 2.1.3.3). Dieses Verhandlungsziel wurde erreicht.

Die durch die Bundesverfassung garantierten Initiativ- und Referendumsrechte (Art. 136 Abs. 2 BV) sind weiterhin in vollem Umfang gewährleistet. Weder die einzelnen Abkommen noch die darin enthaltenen institutionellen Elemente verhindern, dass eine Volksinitiative lanciert werden kann, die sich gegen die Übernahme einer relevanten Weiterentwicklung des EU-Rechts in das betroffene Abkommen richtet, sofern sie die bekannten verfassungsrechtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Ebenso wird gegen eine solche Rechtsübernahme bzw. ein in diesem Zusammenhang erforderliches neues Gesetz oder eine erforderliche Gesetzesanpassung das Referendum ergriffen werden können. Die verfassungsrechtlichen Quoren und Fristen, die für die Ausübung dieser Rechte vorgesehen sind – 100 000 Stimmberechtigte, die innert

18 Monaten eine Initiative unterzeichnen müssen, bzw. 50 000 Stimmberechtigte, die innert 100 Tagen ihre Unterstützung für ein Referendum bekunden können –, bleiben ebenfalls unverändert.

Die vorgesehenen Fristen für die Übernahme eines neuen EU-Rechtsakts in ein betroffenes Abkommen (s. Ziff. 2.1.6.2.3 und Ziff. 2.1.6.2.4) sind so bemessen, dass im Falle einer Genehmigung durch das Parlament und gegebenenfalls durch das Volk die üblichen Verfahren durchgeführt und das Referendumsrecht auch wirksam und rechtzeitig wahrgenommen werden kann. Bei der Schengen/Dublin-Assoziierung, wo bereits heute die dynamische Rechtsübernahme gilt und vergleichsweise häufig eine Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstandes vom Parlament genehmigt werden muss und dem fakultativen Referendum unterstellt ist, funktioniert dies problemlos.95 Die im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) diesbezüglich ausgehandelten Fristen sind sogar noch länger als diejenigen, die im Bereich der Schengen/Dublin-Assoziierung gelten. Die Schweiz wird durch die Mitwirkung am Rechtsetzungsverfahren innerhalb der Europäischen Kommission zudem frühzeitig erkennen können, ob der geplante neue EU-Rechtsakt für die Schweiz heikle rechtssetzende Regelungen enthalten könnte und allenfalls grössere gesetzgeberische Anpassungen erforderlich machen dürfte. Damit lässt sich auch für die interessierten politischen Akteure die Zeit bis zur Verabschiedung der neuen EU-Vorschriften so nutzen, dass ein Referendum gegen den Übernahmebeschluss rasch ergriffen werden könnte. Die Tatsache, dass die Schweiz im Gegensatz zu Schengen nicht an den Diskussionen im EU-Rat teilnehmen kann (s. Ziff. 2.1.6.2.1), ist kein Nachteil mit Blick auf das Initiativ- oder Referendumsrecht.

Die institutionellen Elemente sind – neben der analogen Anwendung im Gesundheitsabkommen – nur für Binnenmarktabkommen vorgesehen, mit deren Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung die Schweiz seit vielen Jahren vertraut ist. Auch wenn diese Abkommen bisher statischer Natur waren, wurden die relevanten EURechtsentwicklungen dennoch regelmässig darin übernommen. Die betroffenen Verwaltungen und die politischen Akteure kennen die Vorgehensweisen und Handlungsmöglichkeiten daher grundsätzlich. Am auf ausgewählte Sachgebiete beschränkten 95 Siehe bereits Botschaft über die Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit EASA, BBl 2005 3857. Zum Schengen-Besitzstand siehe Übernahme und Umsetzung der Änderungen des Schengener Grenzkodex, worüber der Bundesrat am

26. Juni 2024 die Vernehmlassung eröffnet hatte.

Rahmen (sektorieller Ansatz) ändert sich zudem nichts. Der Bundesrat befürchtet daher keine nachteiligen Auswirkungen auf die Art und Weise, wie die Initiativ- und Referendumsrechte wahrgenommen und zur Geltung gebracht werden können. Ob und welche administrativen Anpassungen für die politische Praxis sinnvoll sein könnten – wie etwa für den Informationsaustausch mit der Bundesversammlung oder bei der Planung und Durchführung von Vernehmlassungen – wird sich noch zeigen müssen. Der Bundesrat schlägt in dieser Botschaft mehrere geeignete Instrumente vor (s. Ziff. 2.1.7).

Am Recht der Kantone, Standesinitiativen einzureichen oder ein Kantonsreferendum zu ergreifen, das acht Kantone gegen Bundesgesetze und bestimmte Bundesbeschlüsse erwirken können, ändern die institutionellen Elemente ebenfalls nichts. Die Kantone können auch weiterhin von diesen verfassungsrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn sie gegen die Übernahme eines neuen EU-Rechtsakt in ein betroffenes Abkommen bzw. allfällige damit zusammenhängende neue bundesgesetzliche Regelungen vorgehen wollen. Der Bund wird die Kooperation mit den Kantonen ohnehin verstärken und analog zum Vorgehen bei der Schengen/Dublin-Assoziierung institutionell absichern (s. Ziffer 2.1.7.1).

Die Neuerungen bei der Streitbeilegung inkl. Möglichkeit von Ausgleichsmassnahmen haben schliesslich keine Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Initiativ- und Referendumsrechte.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.