Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.9.7 Datenschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 142

Zum Thema Datenschutz ist Folgendes zu beachten:

– Die Schiedssprüche des SchG werden veröffentlicht. Es ist vorgesehen, dass der GA vor dem Inkrafttreten des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III), Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit erlässt, die bei der Veröffentlichung der Schiedssprüche zu berücksichtigen sind (Art. IV.2 Abs. 4 AnlSchG-IP-LuftVA). Bei der Ausarbeitung dieser Vorschriften wird sichergestellt, dass der Schweizer Rechtsrahmen eingehalten wird.

– Das SchG ist gehalten, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um allfällige Fragen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, das Berufsgeheimnis und die berechtigten Interessen der Vertraulichkeit zu klären, die die Parteien im Zusammenhang mit der Behandlung der Beweismittel im Schiedsverfahren stellen könnten (Art. III.11 Abs. 5 AnlSchG-IP-LuftVA).

– Im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz an Agenturen, Informationssysteme und andere Aktivitäten der EU ist vorgesehen, dass die Europäische Kommission der Schweiz angemessene Angaben zur Berechnung ihres finanziellen Beitrags bereitstellt (Art. 13 Abs. 8 IP-LuftVA). Diese Angaben werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der EU übermittelt. Die Schweiz verarbeitet die übermittelten Informationen im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.